LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2003 - 5 KA 3892/03
Festlegung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren
Der Gegenstandswert richtet sich in Verfahren, in denen sich ein Vertragsarzt bzw Psychologischer Psychotherapeut gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung seiner Abrechnung wendet, nach der Höhe der vorgenommenen Berichtigung, wobei eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht in Betracht kommt, weil der Kläger einen Musterprozess führen wollte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRAGO § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2
,
GKG § 13 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart - S 10 KA 2365/03 W-A - 01.09.2003