OVG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2003 - 4 Bs 525/03
Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 BSHG
»1. § 25 Abs. 1 BSHG erfasst alle Fälle der Verweigerung einer zumutbaren Arbeit bzw. der Verweigerung einer zumutbaren Maßnahme nach §§ 19 und 20 BSHG sowie der unzureichenden Arbeitssuche (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
2. Daneben bleibt - unabhängig von den Gründen für das sozialhilferechtliche Fehlverhalten des Hilfesuchenden im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheiten - für die unmittelbare Anwendung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs. 1 BSHG und einen allein daraus abgeleiteten Hilfeausschluss kein Raum.«
Fundstellen: DVBl 2004, 976
Normenkette:
BSHG § 2 Abs. 1
,
BSHG § 18
,
BSHG § 25
Vorinstanzen: VG Hamburg 09.10.2003 8 VG 4205/2003

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