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BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - 1 KR 12/14 BH
Freistellung vom gesetzlichen Eigenanteil bei Versorgung mit Zahnersatz Gewährung rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht
1. Unter welchen Voraussetzungen Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz vom gesetzlichen Eigenanteil freizustellen sind, ist höchstrichterlich geklärt.
2. Danach kann eine Befreiung vom Eigenanteil bei der Versorgung mit Zahnersatz mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der körperlichen Unversehrtheit unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung geboten sein, wenn eine frühere Leistung der KK den jetzigen Behandlungsbedarf veranlasst hat und sich als hoheitlicher Eingriff darstellt.
3. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
4. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.
5. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte aber nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 20.08.2014 L 1 KR 118/13 , SG Hamburg S 6 KR 1711/12
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. August 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O., B. V., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: