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BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - 8 SO 27/14 B
Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Erkennbarkeit eines Verfahrensfehlers Umfang der Darlegungspflicht
1. Mit Ausführungen, ein Berufungsgericht dürfe nicht einen Antrag für zulässig erklären, dann aber keine Ausführungen zu der Begründetheit machen, wird nicht erkennbar, von welchem Verfahrensfehler überhaupt ausgegangen werden soll.
2. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
3. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 19.02.2014 L 4 SO 164/10 , SG Darmstadt S 17 SO 47/08
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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