BSG, Beschluss vom 19.12.2014 - 8 SO 81/14 S
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 301/14 B ER , LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 302/14 B PKH , SG Berlin S 47 SO 2941/14 ER
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 wird
als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren
gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 6.11.2014 - S 47 SO 2941/14 ER - abgelehnt und die Beschwerden gegen den Beschluss des SG, mit dem dieses die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 4.12.2014). Mit Telefax
vom 15.12.2014 hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht (BSG) "gegen die Nichtzulassung alle Rechtsmittel" eingelegt; außerdem hat er den Erlass einer "einstweiligen Anordnung auf PKH-Antrag
und Beiordnung eines Rechtsanwalts" beantragt.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch
nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Mangels Erfolgsaussichten war auch der weitere Antrag, der als solcher auf Bewilligung von PKH
und Beiordnung eines Rechtsanwalts auszulegen war, abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.