LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2003 - 10 RJ 2402/03
Voraussetzungen für die Berichtigung des Urteils-Tenors
Die Berichtigung einer einem Schreib- oder Rechenfehler "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" nach §
138 Satz 1
SGG ist nur unter zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig. Einmal darf es sich bei der Unrichtigkeit nicht um
einen auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhenden Fehler in der Willensbildung des Gerichts
handeln, denn die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung. Berichtigungsfähig
sind vielmehr ausschließlich die einemmechanischen Versehen" gleich zu erachtenden Erklärungsmängel oder Fehler im Ausdruck
des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar im Widerspruch stehen. Zum anderen muss die Unrichtigkeit "offenbar" sein.
Der Fehler im Ausdruck des Gewollten muss als solcher auch einem verständigen Außenstehenden klar erkennbar sein. Bereits
Zweifel dahingehend, dass die Unrichtigkeit möglicherweise auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder einem Rechtsirrtum
beruht, schließen die Möglichkeit einer Berichtigung aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Heilbronn 09.11.1999 S 2 RJ 3217/97