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BayObLG, Beschluss vom 19.11.1999 - 3Z BR 233/99
Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung
»1. Der Rückgriff gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836e BGB setzt die Leistungsfähigkeit des Betreuten i.S.v. § 1836c BGB voraus.
Der Betroffene ist nicht leistungsfähig, wenn seine Einkünfte unter Berücksichtigung des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 Nr.1 BSHG und der Kosten für eine Heimunterbringung (§ 79 Abs. 1 Nr.2 BSHG) nicht die nach dem BSHG maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen überschreitet.
2. Lebt der Betreute in einem Heim mit Unterkunft und Verpflegung, hat er grundsätzlich das Einkommen, das ihm nach Abzug der Heimkosten verbleibt, in angemessenem Umfang für die Kosten der Betreuung einzusetzen, es sei denn, die Heimkosten abzüglich der Wohnkosten gehen über die Einkommensgrenze des § 81 BSHG nicht hinaus.
3. Was angemessen ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Ausgaben, welche der Betreute zu bestreiten hat, um seine Lebensführung nicht unzumutbar einschränken zu müssen.
4. Die Zahlungen der Pflegeversicherung an den Betreuten gehören zu dessen Einkommen.«
Fundstellen: BayObLGZ 1999 Nr. 76, BayObLGZ 1999, 362, NJW-RR 2001, 584
Normenkette:
FGG § 56g, § 69e
,
BGB § 1836c, § 1836e
,
BSHG § 76, § 79
Vorinstanzen: LG Bamberg 3 T 102/99 , AG Bamberg XVII 237/94

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