Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung
Gründe:
I.
Das Vormundschaftsgericht bewilligte am 11.6.1999 der Betreuerin der Betroffenen aus der Staatskasse für Vergütung und Aufwendungsersatz
insgesamt 969,19 DM. Hiergegen legte die Staatskasse sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, die Betreute zu verpflichten,
im Wege des Rückgriffs monatliche Raten von 320 DM an die Staatskasse zu zahlen. Das Landgericht wies das Rechtsmittel am
14.7.1999 zurück und ließ die sofortige weitere Beschwerde zu. Mit dieser verfolgt die Staatskasse ihr mit der Erstbeschwerde
angestrebtes Ziel weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist insbesondere binnen der Frist von zwei Wochen (§ 69e Satz 1 i.V.m. § 56g Abs. 5 Satz
2, § 29 Abs. 2, § 22 Abs. 1
FGG) eingelegt. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht keine Ratenzahlung nach § 56g Abs. 5
FGG angeordnet, weil das Einkommen der Betroffenen die Grenze des §
1836c
BGB nicht überschreite. Die Staatskasse habe die Vergütung des Berufsbetreuers zu tragen, wenn der Betroffene mittellos sei (§
1836a
BGB). Dies werde gemäß §
1836c
BGB anhand der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes bestimmt, wobei für die hier interessierende Frage des Einkommens §
1836c Satz 1 Nr.1
BGB auf die in §
84 i.V.m. §§
76,
79 Abs. 1 und 3, § 81 Abs. 1 und § 82
BSHG genannten Einkommensgrenzen verweise. Demnach sei die Betroffene mittellos. Sie beziehe Renten von insgesamt 2173,42 DM und
Leistungen aus der Pflegeversicherung von monatlich 2000 DM. Dem stünden monatliche Heimkosten von 3351 DM gegenüber und der
Grundfreibetrag nach § 81 Abs. 1
BSHG, der ab 1.7.1998 1552 DM betrage. Da der Betreuten monatlich nur ca. 820 DM verblieben, liege ihr Einkommen unter diesem
Freibetrag; sie gelte als mittellos im Sinne des §
1836d
BGB, so daß gemäß § 1836a
BGB die Staatskasse zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Nach §
1836e
BGB finde ein gesetzlicher Forderungsübergang statt. Die Staatskasse könne bei der Betreuten Rückgriff nehmen, allerdings nur,
wenn deren Einkommen die Grenze des §
1836c
BGB übersteige. Dies sei hier nicht der Fall.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1
FGG; §
550
ZPO) nicht in allen Punkten stand.
a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß gegen die Ablehnung der Festsetzung von Zahlungen des Betreuten an
die Staatskasse - das Rechtsmittel ist auf diesen Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung beschränkt - nach § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde stattfindet. Zwar hat das Amtsgericht im Tenor seines Beschlusses nicht zum Ausdruck gebracht,
daß es die Festsetzung von Zahlungen der Betreuten an die Staatskasse gemäß § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG ablehnt. Eine derartige Entscheidung sollte aus Gründen der Klarheit aus dem Tenor ersichtlich sein (vgl. Bienwald Betreuungsrecht
3.Aufl. Vorbem. v. §§ 65 ff. FGG Rn.78). Es genügt aber auch, wenn der entsprechende Wille des Gerichts sich eindeutig aus den Gründen ergibt. So ist es hier,
da das Amtsgericht dargelegt hat, daß es die Voraussetzungen für eine Eigenbeteiligung der Betroffenen an den Kosten der Betreuung
nicht für gegeben hält.
b) In der Sache kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung,
inwieweit die Betreute für die Kosten der Betreuung in Anspruch genommen werden kann, ist rechtsfehlerhaft.
aa) Das Gericht bestimmt Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Betreute gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. §§ 1836c, 1836e
BGB an die Staatskasse zu leisten hat (§ 69e i.V.m. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG). Der Regreß setzt aber die nach §
1836c
BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus (BT-Drucks. 13/7158 S. 32; Palandt/Diedrichsen
BGB 58.Aufl. §
1836e Rn. l; Bienwald aaO Rn. 225). Nach §
1836c Nr.1
BGB hat der Betreute nach Maßgabe des § 84
BSHG sein Einkommen für die Kosten der Betreuung einzusetzen, soweit es die nach §§ 76, 79 Abs. 1, 3, § 81 Abs. 1 und § 82
BSHG maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonderen Lebenslagen übersteigt.
Zur Bestimmung der Zahlungen, die der Betreute an die Staatskasse zu zahlen hat, muß das Gericht demzufolge feststellen (vgl.
auch Deinert FamRZ 1999, 1187/1190 ff.):
1. Über welches Einkommen der Betreute verfügt,
2. ob dieses die maßgebende Einkommensgrenze (vgl. § 81 Abs. 1 und § 82
BSHG) überschreitet und gegebenenfalls,
3. inwieweit es dem Betreuten zuzumuten ist, den die Einkommensgrenze übersteigenden Anteil seines Einkommens für die Kosten
der Betreuung einzusetzen.
(1) Einkommen im Sinne von § 76
BSHG sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gemäß § 1 der VO zur Durchführung des § 76
BSHG vom 28.11.1962 (BGBl. I S.692) in der Fassung der Änderungs-VO vom 23.11.1976 (BGBl. I S.3234) fallen unter § 76 BSTIG alle
Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkommensarten im Sinne
des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Deinert aaO und zur Abgrenzung von Einkommen
und Vermögen BVerwGMW 1999, 3210).
Danach sind auch die Zahlungen der Pflegeversicherung Einkommen im Sinne von § 76
BSHG. Sie sind Einnahmen, die dem Versicherten unmittelbar aufgrund der Leistungspflicht der Pflegeversicherung zugute kommen
(vgl. §§ 14, 15 Pflegeversicherungsgesetz, BGBl. 1994 1 S.1014 ff.).
(2) Zur Ermittlung der maßgebenden Einkommensgrenze ist zunächst vom Grundbetrag des § 79 Abs. 1 Nr.1 BSHG auszugehen, der gemäß dem ausdrücklich in Bezug genommenen § 81 Abs. 1
BSHG bis zum 30.6.1999 monatlich 1552 DM betrug (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 81 Anm.1) und ab 1.7.1999 monatlich 1573 DM beträgt (Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, § 81 Rn. 1).
Hinzuzurechnen sind gemäß § 79 Abs. 1 Nr.2 BSHG die Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht
übersteigen. Stehen diese Kosten nicht fest und lassen sie sich nur mit Schwierigkeiten ermitteln, sind sie entsprechend §
287
ZPO im Wege der Schätzung festzustellen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Betroffene wie hier in einem Pflegeheim
lebt und Heimkosten bezahlt, mit denen neben den sonstigen Leistungen (z.B. Verpflegung) auch die Kosten der Unterkunft mit
abgegolten werden.
3. Soweit das Einkommen die so errechnete Einkommensgrenze (1573 DM zuzüglich Kosten der Unterkunft) übersteigt, hat der Betreute
gemäß §
1836c Nr.1
BGB diesen Teil seines Einkommens nach Maßgabe des nach § 84
BSHG für die Kosten der Betreuung einzusetzen. Danach (§ 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ist die Aufbringung der Mittel in "angemessenen Umfang" zuzumuten. Diese Regelung verweist zwingend auf die vorhandenen
einsetzbaren Mittel und bestimmt - im vorliegenden Zusammenhang - nicht ob, sondern nur, in welchem Umfang der Betreute im
Wege des Regresses von der Staatskasse in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 370; Fichtner § 84 Rn. 3, Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 15.Aufl. § 84 Rn. 9). Das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, für dessen Auslegung und Anwendung
in Satz 2 des § 84 Abs. 1
BSHG (beispielhaft) Kriterien genannt sind (BverwG aaO). Abzustellen ist auf die Verhältnisse des Einzelfalles (Schellhorn/Jirasek/Seipp
aaO Rn.8). Die Feststellung dieser Verhältnisse, also der für die Auslegung maßgeblichen Umstände, ist dem Tatrichter vorbehalten
(vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 14.Aufl. § 27 Rn. 30).
bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht hinreichend beachtet.
(1) Zutreffend festgestellt hat das Landgericht das monatliche Einkommen der Betroffenen. Es beläuft sich auf 4 73,72 DM (Renten
insgesamt 2 73,72 DM, Pflegeversicherung 2000 DM).
(2) Die maßgebliche Einkommensgrenze hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt. Es hat vielmehr dem Einkommen der Betreuten
die gesamten Heimkosten gegenübergestellt, ersichtlich in der Annahme, ein Regreß komme nur dann in Betracht, wenn das Einkommen
der Betroffenen nach Abzug der Heimkosten die Einkommensgrenze des § 81 Abs. 1
BSHG überschreite. Das ist indessen nicht richtig. Sinn der Regelung über die Einkommensgrenze ist es, den Betroffenen wenigstens
so viel zu belassen, daß er die Kosten für seine Lebensführung, die für die Unterkunft inbegriffen, bestreiten kann. Neben
der Einkommensgrenze sind die Heimkosten bei der Feststellung des Betrags, den die Betreute einzusetzen hat, nicht zusätzlich
zu berücksichtigen.
Konkret hätte das Landgericht der gesetzlichen Regelung folgend zunächst den Teil des Einkommens festzustellen gehabt, der
die Einkommensgrenze übersteigt (vgl. § 1836c Nr.1) und zwar wie folgt:
Einkommen: 4173,72 DM abzüglich Einkommensgrenze bestehend aus dem Grundbetrag von 1573 DM zuzüglich der Kosten für die Unterkunft.
Letztere stehen nicht fest und können vom Rechtsbeschwerdegericht nicht festgestellt werden (auch die Schätzung entsprechend
§
287
ZPO ist dem Tatrichter vorbehalten). Nur zur Verdeutlichung des Rechenweges werden die Kosten für die Unterkunft hier mit 1500
DM angesetzt.
Von diesem Beispiel ausgehend beläuft sich die Einkommensgrenze auf insgesamt 3073 DM (1573 zuzüglich 1500 DM) und das diese
Grenze übersteigende Einkommen auf 1100,42 DM (4173,42 DM abzüglich 3073 DM).
Der Betrag von 1100,42 DM ist das Einkommen, das die Betreute gemäß §
1836c Nr.1
BGB nach Maßgabe des § 84
BSHG einzusetzen hat. Bei der Prüfung, in welchem Umfang dies angemessen erscheint, sind nach § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG insbesondere besondere Belastungen zu berücksichtigen. Die nach den Feststellungen des Landgerichts angemessenen Heimkosten
sind als besondere Belastungen der Betreuten anzusehen, soweit sie über die Einkommensgrenze hinausgehen. Das ist bei dem
gewählten Beispiel in Höhe von 278 DM (3351 DM Heimkosten abzüglich 3073 DM) der Fall. Das einzusetzende Einkommen vermindert
sich demzufolge auf 822,42 DM, was genau dem Betrag entspricht, der nach Abzug der monatlichen Heimkosten vom Einkommen der
Betreuten verbleibt (4173,42 minus 3351 DM = 822,42 DM).
In allen Fällen, in denen die Heimkosten gekürzt um die in ihnen enthaltenen Kosten der Unterkunft die Einkommensgrenze des
§ 81
BSHG (1573 DM) übersteigen, kann für die Bestimmung der vom Betroffenen zu leistenden Zahlungen von vornherein auf den Betrag
des Einkommens abgestellt werden, welcher dem Betreuten nach Abzug der Heimkosten verbleibt, da das Ergebnis unverändert bleibt.
Insofern ist der Ausgangspunkt des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß es sich bei dem Restbetrag von ca. 820 DM um das Einkommen handelt, das nach Maßgabe
des § 84
BSHG für die Betreuerkosten einzusetzen ist, wobei die Heimkosten als besondere Belastung (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bereits berücksichtigt sind. Das Landgericht hätte demzufolge anhand der Umstände des Einzelfalles zu überprüfen gehabt,
inwieweit dieser Betrag für die Betreuerkosten heranzuziehen bzw. welcher Teil hiervon der Betreuten zu belassen ist. Dabei
wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, welche Ausgaben die Betroffene noch zu bestreiten hat, um ihre Lebensführung
nicht unzumutbar einschränken zu müssen, und inwieweit der Betrag von 820 DM sozusagen als reines Taschengeld betrachtet werden
kann. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Landgericht nachzuholen haben. Die Sache muß deshalb an das Landgericht
zurückverwiesen werden.