LG Trier, Beschluss vom 01.12.1999 - 5 T 128/99
1. Ein Rückgriff der Staatskasse gegen die Erben des Betreuten gemäß §
1836e
BGB kommt nur für nach dem 1.1.1999, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes, bewilligte Aufwandsentschädigungen
in Betracht.
2. Zwar gehören die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu den Nachlaßverbindlichkeiten, die den Wert des Nachlasses mindern,
soweit diese Kosten indes die durch den Freibetrag nach § 92c Abs. 3 Nr. 1
BSHG (= 3146 DM) und das gesetzliche Sterbegeld (= 2100 DM) abgedeckten Kosten einer "angemessenen" Beerdigung übersteigen, sind
sie gegenüber den Rückgriffsansprüchen der Staatskasse nachrangig.
Fundstellen: BtPrax 2000, 132
Normenkette: ,
BSHG § 92c
,
FGG § 56g Abs. 3