LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.1999 - 5 KA 2482/99
Festsetzung des Gegenstandswerts bei Überschreitung von Fallzahlgrenzwerten
Nur wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung fehlen, kann auf den Auffangstreitwert des § 8 Abs 2 S 2 Halbs 2 BRAGebO zurückgegriffen werden. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes in Streitverfahren über die Berechtigung zur Überschreitung bzw Erhöhung von Fallzahlgrenzwerten ist konkret auf die angestrebte Prozentzahl der Überschreitung sowie den für die Praxis typischen Fallwert, uU aus früheren Quartalen, abzustellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2
,
GKG § 13
Vorinstanzen: SG Stuttgart - S 10 KA 3354/99 W-B - 26.05.1999