Sozialhilferecht: Einstellung der Leistungen nach Arbeitsverweigerung, Mindestbehalt
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Es besteht für sie auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Zeitraum, für den das Verwaltungsgericht
den Antragsgegner zur vorläufigen Hilfeleistung verpflichtet hat, inzwischen verstrichen ist. Denn der Antragsteller muß dem
Antragsgegner das aufgrund der einstweiligen Anordnung Erhaltene gem. §
945 ZPO i.V.m. §
123 Abs.
3 VwGO erstatten, soweit die einstweilige Anordnung als von Anfang an unbegründet aufgehoben wird. Ein schutzwürdiges Interesse
des Antragsgegners muß daher bejaht werden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zu Recht durch einstweilige
Anordnung dazu verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise für die Zeit vom 21.4.1999 bis 21.9.1999 Hilfe zum Lebensunterhalt
in Höhe von 75% des maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu gewähren. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht,
daß ihm gegen den Antragsgegner ein entsprechender Anspruch zusteht und daß die vom Verwaltungsgericht getroffene Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (vgl. §
123 Abs.
3 VwGO i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Grundlage für den Bescheid des Antragsgegners vom 16.4.1999, mit dem dieser die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
für die Zeit ab 1.4.1999 abgelehnt hat, ist § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088). Hiernach hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren
Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen.
Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß vom Antragsteller die Aufnahme einer (Halbtags-)Tätigkeit verlangt
werden kann und daß sein Verhalten den Tatbestand der Arbeitsverweigerung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfüllt. Welche Arbeitsleistung dem Hilfeempfänger zuzumuten ist, richtet sich nach § 18 Abs. 3 BSHG. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG darf dem Hilfesuchenden eine Arbeit nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet
würde. Das bedeutet nicht, daß eine Arbeitsaufnahme schlechthin ausgeschlossen ist, wenn ein Kind zu erziehen ist ("soweit").
Vielmehr ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Arbeit zugemutet werden
kann. Dabei spielen unter anderem Alter und Entwicklungsstand des Kindes, aber auch die Anzahl der zu versorgenden Kinder
sowie der Umstand, ob das Kind oder die Kinder während der Arbeitsabwesenheit sich in ausreichender Obhut befinden, eine Rolle
(vgl. Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl., § 18 RdNr. 11; Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe, 2. Aufl., S. 199; Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 18 RdNr. 15; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 18 RdNr. 24). Bei ein und zwei über drei Jahre alten Kindern wird zumindest eine stundenweise Tätigkeit, Heimarbeit und mit
fortschreitendem Alter der Kinder auch eine halbtägige Arbeit verlangt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.4.1993 - 6 S 1215/92 -, VBlBW 1993, 478).
Nach diesen Maßstäben war dem Antragsteller als alleinerziehendem Elternteil im entscheidungserheblichen Zeitraum die Aufnahme
einer Halbtagstätigkeit zuzumuten. Seine sechsjährige Tochter ging - wie bei Kindern in diesem Alter üblich - in den Kindergarten,
in dem sie täglich in der Zeit von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr betreut werden konnte. Zumindest
während der durch den vormittäglichen Kindergartenbesuch bedingten Abwesenheit seiner Tochter hatte der Antragsteller die
Möglichkeit, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Eine Teilzeitbeschäftigung in diesem zeitlichen Rahmen läßt regelmäßig
nicht erwarten, daß Erziehungsdefizite eintreten (vgl. auch Beschluß des Senats vom 18.5.1998 - 7 S 933/98 -, FamRZ 1999, 409). Der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach in seinem Fall Besonderheiten eine abweichende Einschätzung
gebieten würden. Es mag zwar zutreffen, daß bei der Tochter des Antragstellers wegen der bei ihr offenbar vorliegenden Sprachentwicklungsstörung
ein besonderes Betreuungserfordernis bestanden hat. Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß sie Zuwendung und
Betreuung durch den Antragsteller in einer Form benötigt hat, die zu leisten ihm bei halbtägiger arbeitsbedingter Abwesenheit
nicht möglich gewesen wäre. Das vom Antragsteller geltend gemachte besondere Betreuungserfordernis seiner Tochter konnte bereits
aus zeitlichen Gründen schon deshalb nicht zum Tragen kommen, da dem Antragsteller eine Berufstätigkeit letztlich nur zu einer
Tageszeit angesonnen wurde, in der sich seine Tochter im Kindergarten aufhalten konnte. Da der Antragsteller grundsätzlich
nur dann hätte arbeiten müssen, wenn seine Tochter aus dem Hause war, wären deren Belange auch nicht übermäßig durch eine
Arbeitstätigkeit des Antragstellers berührt worden. Lebensfremd wäre es auch, anzunehmen, daß dem Antragsteller bei Aufnahme
einer Halbtagstätigkeit im Hinblick auf die notwendige Betreuung seiner Tochter nicht genügend Spielraum für die im Haushalt
anfallenden Arbeiten und für den Einkauf verblieben wären. Der Senat verkennt dabei nicht, daß den Antragsteller als Alleinerziehendem
besondere Belastungen treffen. Das Maß der Belastungen geht aber nicht über das hinaus, was andere in vergleichbarer Situation
auch zu tragen haben.
Eine Pflicht des Antragstellers, eine Halbtagstätigkeit aufzunehmen, kann auch nicht nach den Grundsätzen, wie sie gemäß §
1570 BGB von den Zivilgerichten entwickelt worden sind, ausgeschlossen werden. Denn die vorstehend dargelegten, aus § 25 Abs. 1 BSHG entwickelten Grundsätze müssen den zu §
1570 BGB geltenden Kriterien vorgehen (vgl. LPK-BSHG, 5. Aufl., § 25 RdNr. 4 m.w.N.). Unabhängig davon schließen die letztgenannten Kriterien eine Halbtagstätigkeit in den Fällen der Betreuung
eines noch nicht schulpflichtigen Kindes keineswegs von vornherein aus (vgl. Palandt,
BGB, 58. Aufl., § 1270 RdNr. 13).
Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat es der Antragsteller
auch abgelehnt, zumutbare Arbeit i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu leisten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.10.1996 - 6 S 2155/94), daß eine Weigerung i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG, zumutbare Arbeit zu leisten, nach den Umständen des Einzelfalles auch darin liegen kann, daß ein arbeitslos gemeldeter Arbeitsuchender
es ablehnt, sich unabhängig von Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes hinreichend selbst um einen Arbeitsplatz zu bemühen.
Es reicht also nicht aus, daß ein Hilfesuchender sich arbeitslos meldet und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Er muß sich
auch unabhängig von den Bemühungen des Arbeitsamtes auf dem für ihn zugänglichen Arbeitsmarkt um einen Arbeitsplatz bemühen.
Daher ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner vom Antragsteller entsprechende Nachweise über ihm zuzumutende eigene
Arbeitsbemühungen verlangt hat und wegen Nichtvorlage entsprechender Nachweise von einer Arbeitsverweigerung ausgegangen ist.
Ein deutliches Anzeichen für die Weigerung des Antragstellers, während des Zeitraums vom 21.4.1999 bis zum 21.9.1999 zumutbare
Arbeit zu leisten, stellt darüber hinaus auch der Umstand dar, daß er am Beschäftigungsangebot im Rahmen des Arbeitsprojektes
Cafe Kumm in Biberach überhaupt kein Interesse gezeigt und sich auch nicht mit den Betreibern des Projektes in Verbindung
gesetzt hat, obwohl ihm bekannt war, daß ihm bei dieser Arbeitsstelle weitgehend eine auf seine persönliche Situation zugeschnittene
Arbeitszeit eingeräumt werden konnte und zeitliche Engpässe durch den kurzzeitigen Einsatz einer Tagesmutter überbrückt werden
konnten.
Die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners, daß der Antragsteller sich offenbar grundsätzlich weigert, zumutbare Arbeit
zu leisten, wird darüber hinaus auch dadurch bestätigt, daß der Antragsteller sich trotz anderslautender Bekundungen gegenüber
dem Antragsgegner nicht bei der Leiterin eines Alten- und Pflegeheimes in Laupheim zu einem Vorstellungstermin eingefunden
hat, die ihm im August 1999 eine Halbtagsbeschäftigung angeboten hatte. Durch dieses Verhalten hat der Antragsteller zum Ausdruck
gebracht, daß ihm der Wille zur Selbsthilfe durch Einsatz seiner Arbeitskraft fehlt; denn ein Hilfeempfänger muß alles ihm
Zumutbare tun, um seine durch die Arbeitslosigkeit entstandene Notlage zu überwinden (vgl. LPK-BSHG, 5. Aufl., § 25 RdNr. 4).
Nicht zu teilen vermag der Senat jedoch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt
habe sich im Fall des Antragstellers als untaugliches Mittel erwiesen, da es sich in keiner Weise abzeichne, daß er durch
wirtschaftlichen Druck dazu bewegt werden könnte, sich so zu verhalten, wie es von einem arbeitsfähigen Hilfesuchenden erwartet
werde; deshalb müsse dem Antragsteller wieder Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.
Richtig ist, daß § 25 Abs. 1 BSHG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sanktionsnorm, sondern in erster Linie eine Hilfsnorm darstellt,
die dazu dient, Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit zu unterstützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1968 - V C 22.67 -, BVerwGE 29, 99 und Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 20.93 -, Buchholz 436.0 § 25 BSHG Nr. 8). Die Verweigerung oder Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 BSHG ist hiernach mithin keine Strafe, sondern - neben einer Reihe anderer Mittel - nur ein Weg, dem mangelnden Selbsthilfestreben
des Hilfesuchenden zu begegnen. Der Senat hält es jedoch nach der gegenwärtigen Sachlage nicht für überwiegend wahrscheinlich,
daß die Entziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Fall des Antragstellers kein geeignetes Mittel zur Förderung seiner Arbeitsbereitschaft
darstellt. Zum einen befindet sich der Antragsteller erstmals in der Lage, daß ihm öffentliche Mittel für den notwendigen
Lebensunterhalt auf längere Dauer vollständig fehlen. Bereits im Hinblick hierauf bestehen erhebliche Bedenken an der Ansicht
des Verwaltungsgerichts, die Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt vermöge die Arbeitsbereitschaft des Antragstellers
nicht zu wecken, zumal das vom Antragsgegner angewandte Mittel gerade wegen des Streits um seine Rechtmäßigkeit seine volle
Wirkung wohl noch nicht hat entfalten können. Zum anderen besteht hinreichender Anlaß zu der Annahme, daß der Antragsteller
- zu Unrecht (vgl. die Ausführungen weiter oben) - in dem Irrtum befangen war, daß einem Alleinerziehenden mit einem noch
nicht schulpflichtigen Kind die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht zugemutet werden könne (vgl. seinen Widerspruch
gegen den Kürzungsbescheid des Antragsgegners vom 5.10.1999, S. 14-61 der Verwaltungsakten des Antragsgegners) und er überdies
- zumindest als Hilfserwägung - ohnehin jegliche Teilzeitbeschäftigung am Vormittag für unzumutbar angesehen hat, ohne triftige
Gründe vorbringen zu können, die einer derartigen zeitlich eingeschränkten Tätigkeit entgegengestanden hätten. Hiernach konnte
sich der Senat bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender
Sicherheit davon zu überzeugen, daß die Verweigerung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Fall des Antragstellers kein taugliches
Mittel ist, ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewegen.
Gleichwohl dürfte die vollständige Verweigerung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Fall des Antragstellers im Ergebnis rechtswidrig
sein, da der Antragsgegner die rechtlichen Schranken des § 25 Abs. 3 BSHG nicht beachtet hat. Nach dieser Vorschrift soll soweit wie möglich verhütet werden, daß unterhaltsberechtigte Angehörige
der in den §§ 25 Abs. 1 und 2 BSHG genannten Personen durch die Versagung oder die Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden. Diese Bestimmung stellt eine
rechtliche Einschränkung der in den §§ 25 Abs. 1 und 2 BSHG eingeräumten Befugnisse des Trägers der Sozialhilfe mit der Folge dar, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 BSHG kein Platz für eine Einstellung bzw. Einschränkung der Sozialhilfe gegeben ist. In diesem Sinne steht eine in Betracht kommende
Einstellung oder Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG unter dem Vorbehalt des § 25 Abs. 3 BSHG sowie des § 7 BSHG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1968 - V C 109.66 -, Buchholz 436.0, § 25 BSHG Nr. 1 = FEVS 15, 134). Die praktische Bedeutung von § 25 Abs. 3 BSHG erschöpft sich dabei nicht darin, daß der Träger der Sozialhilfe durch die konkrete Ausgestaltung der Hilfe für die unterhaltsberechtigten
Angehörigen (hier: das Kind des Antragstellers) sicherstellen muß, daß diese Hilfe nicht derjenigen Person zugute kommt, für
die ein Anspruch auf Sozialhilfe nach § 25 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen ist. Denn kann eine solche Sicherstellung durch konkrete Maßnahmen der Hilfeausgestaltung nicht erfolgen,
so hat § 25 Abs. 3 BSHG zur Folge, daß der unter § 25 Abs. 1 BSHG fallenden Person Sozialhilfe in einer solchen Höhe verbleiben muß, wie dies erforderlich ist, damit den unterhaltsberechtigten
Angehörigen die ihnen zustehende Sozialhilfe in ungeschmälerter Höhe zur Verfügung steht. In praktischer Konsequenz bedeutet
dies, daß der unter § 25 Abs. 1 BSHG fallenden Person zumindest das zum Lebensunterhalt Unerläßliche verbleiben muß, wenn sie - wie hier der Antragsteller mit
seiner Tochter - mit ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen in einem Haushalt zusammenlebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1968,
a.a.O.; OVG Bremen, Beschluß v. 19.2.1988 - 2 B 17/88 -, FEVS 37, 471; LPK-BSHG, a.a.O., § 25 RdNr. 15; Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 25 RdNr. 34; Schulte, ZfSH-SGB 1990, 471); denn anderenfalls bestünde die Gefahr,
daß die besagte Person, würde ihr die Sozialhilfe eingestellt oder ohne Wahrung des zum Lebensunterhalt Unerläßlichen gekürzt
werden, ihren Lebensunterhalt entgegen der Vorschrift des § 25 Abs. 3 BSHG auf Kosten der mit ihr zusammenlebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen bestreiten würde. Eine solche Konsequenz würde
aber zu einer im Gesetz nicht begründeten Haftung von Familienangehörigen für die Arbeitsunwilligkeit eines Familienmitgliedes
führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1968, a.a.O.).
Nach den dargelegten Grundsätzen durfte im Fall des Antragstellers im Hinblick auf die Vorschrift des § 25 Abs. 3 BSHG laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gänzlich eingestellt werden; das zum Lebensunterhalt Unerläßliche mußte ihm weiterhin
gewährt werden, da nicht zu erkennen ist, wie anders verhindert werden konnte, daß die Tochter des Antragstellers vor Benachteiligungen
bewahrt werden konnte. Das zum Lebensunterhalt Unerläßliche, zu dem auch noch die Unterkunftskosten zu rechnen sind, die nicht
Gegenstand dieses Verfahrens sind - hat das Verwaltungsgericht im Fall des Antragstellers mit 75% des maßgeblichen Regelsatzes
angesetzt. Dies kann bei summarischer Prüfung nicht beanstandet werden (vgl. insoweit Hess.VGH, Urt. v. 5.7.1988 - 9 UE 2983/84 -, ZfSH-SGB 1989, 142; Bay.VGH, Urt. v. 5.11.1991 - 12 B 91.219 -, FEVS 42, 405; VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 4.4.1989 - 6 S 307/89 -, FEVS 39, 201; Mergler/Zink, BSHG, § 25 RdNr. 19a; Schmitt/Hillermeier, BSHG, § 25 RdNr. 17); eine nähere Prüfung muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Antragsteller hat hiernach einen Sozialhilfeanspruch in Höhe von 75% des für ihn maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes
glaubhaft gemacht. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend, so daß die Beschwerde
des Antragsgegners zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
154 Abs.
2,
188 Satz 2
VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).