BSG, Beschluss vom 22.10.2014 - 1 KR 102/14 B
Vorinstanzen: LSG Hamburg 22.05.2014 L 1 KR 15/13 , SG Hamburg S 35 KR 1134/10
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 43 418,62 Euro festgesetzt.

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