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BSG, Urteil vom 02.09.2014 - 1 KR 11/13
Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für selbstbeschaffte intravitreale Injektionen mit privatärztlich verordnetem Lucentis
1. Erkranken Versicherte, haben sie gegen ihre Krankenkasse einen konkreten Individualanspruch auf Krankenbehandlung, nicht bloß ein subjektiv öffentlich-rechtliches Rahmenrecht oder einen Anspruch dem Grunde nach.
2. Kann ein Versicherter seinen Anspruch auf gebotene vertragsärztliche Versorgung mit einem Fertigarzneimittel wegen grundlosen Fehlens einer Abrechnungsposition nicht verwirklichen, hat er Anspruch auf Kostenerstattung oder -freistellung für entsprechende selbst beschaffte privatärztliche Verordnung und Behandlung.
3. Will eine Krankenkasse Mehrkosten eines Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer fälligen, eventuell aber überhöhten ärztlichen Privatabrechnung vermeiden, muss sie dem Versicherten Kostenfreistellung für den Rechtsstreit über die Abrechnung anbieten.
Fundstellen: NZS 2015, 26
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 27 Abs. 1
,
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 28.02.2013 L 5 KN 182/10 KR , SG Köln 12.05.2010 S 5 KN 30/07 KR
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2478 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: