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LSG Sachsen, Urteil vom 10.09.2014 - 1 KR 103/09
Krankenversicherung; Aufnahmediagnose; DRG; Einweisungsdiagnose; Hauptdiagnose; Kodierrichtlinien; Krankenhausbehandlung; Nebendiagnose; Vergütung
Maßgebend für die Frage, welche Hauptdiagnose zu kodieren ist, ist, wegen welcher Diagnose überwiegend die Leistungen des Krankenhauses in Anspruch genommen worden sind. Weitere Diagnosen können als Nebendiagnose kodiert werden, soweit das Krankenhaus Leistungen erbracht hat, die in Bezug auf die Haupterkrankung nicht gebotene Leistungen des Krankenhauses ausgelöst haben (Anschluss an BSG, Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 4/10 R - juris Rn. 17).
Normenkette:
BGB §§ 387 ff.
,
SGG § 54 Abs. 5
,
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3
,
KHEntG § 7
Vorinstanzen: SG Leipzig 31.03.2009 S 8 KR 42/07
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 31. März 2009 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung eines den Betrag von 282,45 EUR nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19. Oktober 2005 übersteigenden Betrags verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 761,51 EUR festgesetzt.

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