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BAG, Urteil vom 26.09.2013 - 2 AZR 741/12
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine nebenberuflich tätigen Kirchenmusikers wegen sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen im Hauptberuf
Orientierungssätze:
1. Sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen können - auch ohne vorherige Abmahnung - einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers darstellen, dessen Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche steht.
2. Eine "für die Kündigung maßgebende Tatsache" iSv. § 626 Abs. 2 BGB kann auch das Ergebnis eines auf die Entfernung aus dem staatlichen Schuldienst gerichteten Disziplinarklageverfahrens sein, wenn der kirchliche Arbeitgeber seine Entscheidung, ob es den dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt zum Anlass für eine Kündigung nehmen soll, von dem mit dessen Ergebnis einhergehenden Werturteil abhängig macht.
3. Für die Beteiligung der Mitarbeitervertretung nach § 45 Abs. 2, § 46 Buchst. b MVG gilt ebenso wie für die Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG, dass interne Fehler bei der Beschlussfassung des Gremiums auf die Korrektheit der Beteiligung und die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich keine Auswirkungen haben. Ein Fehler im Verfahren der Mitarbeitervertretung ist dem Arbeitgeber nur dann zuzurechnen, wenn erkennbar nicht eine Stellungnahme des Gremiums vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat.
Fundstellen: AP BGB § 626 Nr. 246, NJW 2014, 1691, NZA 2014, 529, NZA-RR 2014, 5
Normenkette:
BGB § 241 Abs. 2
,
BGB § 626 Abs. 1
,
BGB § 626 Abs. 2
,
Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (MVG) § 45 Abs. 2
,
Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (MVG) § 46 Buchst. b
Vorinstanzen: LAG Nürnberg 12.06.2012 7 Sa 33/12 , ArbG Nürnberg 07.11.2011 3 Ca 284/11
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. Juni 2012 - 7 Sa 33/12 - insoweit aufgehoben, wie es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 7. November 2011 - 3 Ca 284/11 - abgeändert und festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2010 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird insgesamt zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!

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