Unbegründete Klage eines Hausmeisters auf Beendigung des bis zum Ablauf der Legislaturperiode vereinbarten Sonderurlaubs
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, das Angebot des Klägers auf Beendigung eines ihm bewilligten
Sonderurlaubs anzunehmen.
Der Kläger ist seit dem 10.04.2000 beim beklagten Land als Hausmeister beschäftigt. Nach § 2 des zwischen den Parteien am 10.04.2000 geschlossenen Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder jeweils geltenden Fassung.
Am 12.07.2006 beantragte der Kläger, ihn ab dem 14.08.2006 "bis zum Ende der Legislaturperiode (voraussichtlich bis zum 17.05.2011)"
zu beurlauben, um bis dahin bei der W Landtagsfraktion als persönlicher Fahrer des Fraktionsvorsitzenden tätig sein zu können.
Diesem Antrag wurde seitens des beklagten Landes mit Schreiben vom 26.07.2006 entsprochen. Die Beurlaubung des Klägers erfolgte
ohne Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung. Der Kläger trat sodann am 14.08.2006 auf der Grundlage eines mit der W-Landtagsfraktion
geschlossenen Arbeitsvertrages vom 04.08.2006 die Stelle als persönlicher Fahrer des W-Fraktionsvorsitzenden an.
Das beklagte Land besetzte die vakante Hausmeisterstelle des Klägers auf der Grundlage eines mit einem Stellenbewerber geschlossenen,
bis zum 17.05.2011 befristeten Arbeitsvertrages. In diesem Arbeitsvertrag wurde die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung
vereinbart.
Am 03.03.2009 schloss der Kläger mit der W-Landtagsfraktion einen Aufhebungsvertrag zum 15.03.2009.
Daraufhin bot der Kläger dem beklagten Land seine Arbeitskraft ab dem 16.03.2009 an. Das beklagte Land teilte dem Kläger mit
Schreiben vom 16.03.2009 mit, dass man sich zur Zeit außer Stande sehe, das ruhende Beschäftigungsverhältnis in ein aktives
Beschäftigungsverhältnis umzuwandeln.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.08.2009 (Bl. 116
bis 120 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
das aufgrund des Sonderurlaubs ruhende Beschäftigungsverhältnis in ein aktives Beschäftigungsverhältnis gemäß den Regelungen
im Arbeitsvertrag vom 10. April 2000 wieder aufleben zu lassen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.08.2009 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird
auf die Seiten 7 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 121 bis 125 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 31.10.2009 zugestellte Urteil am 30.11.2009 Berufung eingelegt und diese am 30.12.2009 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der von ihm geltend gemachte Anspruch auf vorzeitige Beendigung seines Sonderurlaubs
ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des beklagten Landes. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe das beklagte Land
nicht alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um für ihn eine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit
zu finden. Eine solche Beschäftigung sei dem beklagten Land auch möglich und zumutbar. Bedingt durch Altersteilzeit sei die
Poststelle, die immer mit drei Mitarbeitern besetzt gewesen sei, zur Zeit nur mit zwei Mitarbeitern besetzt. Auf der vakanten
Stelle beschäftige das beklagte Land ehemalige Auszubildende auf der Grundlage von für die Zeit von einem Jahr geschlossenen
befristeten Arbeitsverträgen. Rechtsirrig sei das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass für ihn keine
geeignete Stelle vorhanden sei bzw. dass er für vorhandene freien Stellen nicht geeignet sei. Durch den Wegfall der Beschäftigung
sei er - der Kläger - auch in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Das beklagte Land sei daher verpflichtet, sein Angebot
auf Beendigung des Sonderurlaubs anzunehmen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift
vom 30.12.2009 (Bl. 161 f. d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.03.2010 (Bl. 196 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Beendigung des bis
zum Ablauf der Legislaturperiode vereinbarten Sonderurlaubs anzunehmen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 05.02.2010 (Bl.
182 bis 188 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige
Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II. Die zulässige, auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Annahme seines Angebots auf Beendigung des bis zum Ablauf der Legislaturperiode
vereinbarten Sonderurlaubs.
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils
und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers
erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:
Der Arbeitgeber ist regelmäßig nur dann verpflichtet, der vorzeitigen Beendigung eines gewährten Sonderurlaubs zuzustimmen,
wenn diese Möglichkeit tarifvertraglich vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. Auch geht die Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers nicht soweit, dass hieraus ohne weiteres ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Annahme des Angebots zur Beendigung
des Sonderurlaubs herzuleiten wäre. Das könnte allenfalls dann denkbar sein, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers
möglich und zumutbar ist und wenn der Grund für die Bewilligung des Sonderurlaubs weggefallen ist oder schwerwiegende negative
Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers oder seiner Familie eingetreten sind (BAG v. 06.09.1994
- 9 AZR 221/93 - NZA 1995, 953).
Ein tarifvertraglicher Anspruch des Klägers auf Beendigung des Sonderurlaubs besteht nicht. Ebenso wenig ergibt sich ein solcher
aus dem Arbeitsvertrag der Parteien oder aus der Sonderurlaubsvereinbarung. Die betreffenden Verträge enthalten hierzu keine
Abreden.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des beklagten Landes begründet. Dem
steht bereits entgegen, dass dem beklagten Land die Beschäftigung des Klägers derzeit nicht möglich bzw. zumutbar ist. Unstreitig
ist die Hausmeisterstelle des Klägers derzeit (befristet bis zur Beendigung seines Sonderurlaubs) besetzt. Dem beklagten Land
ist es auch, trotz der vertraglich vereinbarten Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, nicht zumutbar, dem derzeitigen
Stelleninhaber zu kündigen, da Gründe, die eine solche Kündigung als sozial gerechtfertigt i. S. von § 1 Abs. 2 KSchG erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich sind. Eine andere Stelle, die dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Qualifikationen
angeboten werden könnte, ist derzeit nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen
des erstinstanzlichen Urteils nicht frei. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Kläger in seiner Berufungsbegründung genannten
Arbeitsplatzes in der Poststelle. Der Kläger trägt diesbezüglich selbst vor, dass die betreffende Stelle derzeit mit einer
ehemaligen Auszubildenden besetzt sei. Im Übrigen ist das beklagte Land nicht verpflichtet, den Stellenplan zu ändern, um
eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu schaffen.
Soweit der Kläger geltend macht, er sei durch die vorzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der W-Landtagsfraktion
in eine wirtschaftliche Notlage geraten, so erweist sich dieses pauschale Vorbringen als unsubstantiiert. Darüber hinaus ist
in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger diesen Arbeitsplatz unverschuldet
verloren oder zumindest nicht aus freien Stücken aufgegeben hat. Gründe für den Abschluss des betreffenden Aufhebungsvertrages
hat der Kläger nicht vorgetragen.
III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus §
97 Abs.
1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.