LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2010 - 8 Sa 724/09
Unbegründete Klage eines Hausmeisters auf Beendigung des bis zum Ablauf der Legislaturperiode vereinbarten Sonderurlaubs
1. Der Arbeitgeber ist regelmäßig nur dann verpflichtet, der vorzeitigen Beendigung eines gewährten Sonderurlaubs zuzustimmen, wenn diese Möglichkeit tarifvertraglich vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geht nicht soweit, dass hieraus ohne weiteres ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Annahme des Angebots zur Beendigung des Sonderurlaubs herzuleiten ist.
3. Ist die Hausmeisterstelle des Klägers derzeit (befristet bis zur Beendigung seines Sonderurlaubs) besetzt, ist es dem beklagten Land trotz der vertraglich vereinbarten Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar, dem derzeitigen Stelleninhaber zu kündigen, wenn Gründe, die eine solche Kündigung als sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich sind.
Normenkette:
TV-L § 28
Vorinstanzen: ArbG Mainz 19.08.2009 1 Ca 627/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.08.2009, Az.: 1 Ca 627/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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