Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. September 1960 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit
der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] -AVItech-) und die
in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1940 geborene Kläger erlangte nach einem Studium an der Fachschule für Landtechnik N in der Fachrichtung Landtechnik am
08. Juli 1960 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Am 10. Mai 1968 bestand er außerdem die Prüfung
als Schweißingenieur. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war er zunächst ab dem 01. September 1960 als Maschinenassistent
und zweiter Techniker bei der Maschinen-Traktoren-Station (MTS) Doberlug-Kirchhain tätig und ab dem 01. Oktober 1962 bis zum
13. Dezember 1965 als Brigademechaniker bei MTS Guben. Ab dem 01. Januar 1966 arbeitete er in verschiedenen Funktionen (Ingenieur
für Außendienst, Ingenieur für Instandhaltung, Abteilungsleiter Produktion, Betriebsteilleiter) bei dem Kreisbetrieb für Landtechnik
Cottbus-Guben, der ab dem 01. Januar 1977 als Volkseigener Betrieb Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben (VEB KfL) firmierte.
Ab dem 01. März 1971 gehörte er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) an, mit Wirkung zum 01. Januar 1990 wurde
er auf den Antrag des Rats des Bezirks C in die AVItech aufgenommen.
Den Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in dem Zeitraum von Juli 1960 bis zum 30. Juni 1990 lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 02. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2002 ab, denn bei
dem VEB KfL habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt und er sei auch kein
gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) gewesen. In dem daraufhin
anhängig gewesenen Klageverfahren bei dem Sozialgericht Cottbus - S 8 RA 63/03 - führte der Kläger bei seiner persönlichen Befragung in dem Termin am 26. September 2003 u. a. aus, der VEB KfL sei damit
beschäftigt gewesen, Landtechnik instand zu setzen. Darüber hinaus sei in erheblichem Umfang für Industriebetriebe produziert
worden, z. B. Gewächshausteile, Anhänger, Anhängerteile, Stallungen und vieles mehr. Die Neuproduktion sei bedeutend höher
als die Instandsetzung gewesen. Mit Schreiben vom 08. Oktober 2003 ergänzte der Kläger seine Angaben.
In Ausführung eines von dem Kläger angenommenen verfahrensbeendenden Vergleichs erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 15.
April 2005 die Voraussetzungen des § 1 AAÜG an, da die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei. Sie erkannte die Zeit vom 01. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit
der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte an. Sie lehnte die Anerkennung der Zeit
vom 01. September 1960 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech ab, da die Beschäftigung nicht in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. Die Zeit sei auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem zuzuordnen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsaufgaben seien in dem
Beschäftigungsbetrieb immer die gleichen gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Der VEB KfL sei der Wirtschaftsgruppe 15489 zugeordnet worden. Dieser gehörten Reparatur- und Montagebetriebe des
Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus an.
Dagegen hat der Kläger erneut Klage bei dem Sozialgericht Cottbus eingelegt. Er habe bei dem VEB KfL über Jahre den Teilbetrieb
geleitet, der speziell für die Neuproduktion zuständig gewesen sei. Die betriebliche Voraussetzung sei deshalb auch für die
Zeit vor dem 01. Januar 1986 erfüllt. Im Weiteren hat er sich auf Kopien des Funktionsplans für Abteilungsleiter Produktion,
des Arbeitsvertrags vom 01. November 1977 sowie zweier ökonomischer Verträge bezogen.
Die Beklagte hat erklärt, der VEB KfL sei erst mit Wirkung vom 01. Januar 1986 an der Wirtschaftsgruppe 15510 (Landmaschinenbau)
zugeordnet worden.
Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Kläger für Zeiten bis zum 31. Dezember 1976 nicht beschwert sei, da er ab dem
01. März 1971 der FZR beigetreten sei und das vom Rentenversicherungsträger berücksichtigte Entgelt bis zum 31. Dezember 1976
ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenze erreiche.
Das Sozialgericht hat Kopien aus der Akte des VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung Cottbus aus dem Register der
volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus beigezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. September 2007 hat der Kläger erklärt, er sei seit 1975 Betriebsteilleiter im
VEB KfL mit Sitz in Peitz, Betriebsteil Guben, gewesen. Im Betriebsteil Guben sei zu 80 % produziert worden, die restlichen
20 % seien Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten gewesen.
Durch Urteil vom 12. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorbringen
des Klägers belege nicht, dass es sich bei der behaupteten Neuproduktion um den Hauptzweck des VEB KfL gehandelt habe. Auch
wenn möglicherweise im Betriebsteil Guben zu 80 % produziert worden sei, was für eine überwiegende Produktion sprechen könne,
sei hier nicht allein maßgeblich der Betriebsteil, sondern der VEB KfL in seiner Gesamtheit mit allen Betriebsteilen. Betriebsteile
seien auch in der ehemaligen DDR juristisch nicht selbständig und keine eigenständigen wirtschaftlichen Einheiten gewesen.
Aus dem vorgelegten Funktionsplan ergebe sich nichts anderes. Gegen das Vorbringen des Klägers spreche auch das Statut des
VEB Kombinat Landtechnik Cottbus vom 03. Januar 1984. Danach stellte auch im Kombinat die Produktion, wenn überhaupt, nur
ein Teilaufgabengebiet dar.
Der VEB KfL sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen, denn er sei in der abschließenden
Aufzählung nicht aufgeführt.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, bei dem VEB KfL handele es sich sehr wohl um einen
gleichgestellten Betrieb, denn in § 1 Abs. 2 der 2. DB seien Maschinen- Ausleih-Stationen (MAS) erwähnt. Die MAS sei 1949
gegründet worden und in die MTS, dann in die Reparaturtechnische Station (RTS) und schließlich in den VEB KfL übergegangen.
In diesem Betrieb sei er bis zu deren Umbildung in eine GmbH tätig gewesen. Dabei sei es unerheblich, was in dem Betrieb im
Einzelnen produziert worden sei. Außerdem seien ihm mehrere Personen bekannt, die im gleichen Betrieb und anderen KfL gearbeitet
und die ihm versagte Anerkennung erhalten hätten.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung der ihm gezahlten Jahresendprämien
unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - abgelehnt, da höhere als die bereits festgestellten Arbeitsverdienste nicht nachgewiesen seien. Die Beklagte hat darauf
hingewiesen, dass der Bescheid unter Außerachtlassung der im sozialgerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid vom 15. April
2005 geltend gemachten Ansprüche erteilt worden sei.
Der Kläger, der ausdrücklich erklärt hat, die Frage der Berücksichtigung von Jahresendprämien sei nicht Gegenstand dieses
Verfahrens, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. September 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom
15. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2006 zu verurteilen, auch die Zeit vom 01. September
1960 bis zum 31. Dezember 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem
Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die betriebliche Voraussetzung für einen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung in die AVItech sei
nicht erfüllt. Der VEB KfL sei kein Produktionsbetrieb sondern ein volkseigener Betrieb für die Instandhaltung der Landtechnik
der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und volkseigenen Güter. Sie hätten in erster Linie die Verfügbarkeit
der mobilen Landtechnik gewährleistet. Bei den MTS habe die unmittelbare und technische Produktionshilfe bei der Bewältigung
der Feldarbeiten der werktätigen Bauern, bei den Kreisbetrieben die Instandhaltung und Instandsetzung im Vordergrund gestanden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. September 2009 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss
gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten sowie auf die Registerakte der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus - Reg.Nr. 110-06-769 - verwiesen.
II. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung
der Zeit vom 01. September 1960 bis zum 31. Dezember 1985 als solche der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der
AVItech und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann
zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt
hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. April 2005 das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1 AAÜG anerkannt. Diese positive Statusentscheidung ist in dem Bescheid als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht worden
und unzweifelhaft zu erkennen. Sie beruht darauf, dass der Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 1990 in die AVItech aufgenommen
und darüber eine Urkunde erteilt wurde.
Die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVItech ist dann anschließend nur für den
Zeitraum vom 01. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 erfolgt, weil die Beklagte aufgrund einer Änderung der Wirtschaftsgruppe
für den VEB KfL in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR nunmehr davon ausging, dass der VEB ab diesem Zeitpunkt
ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war.
Die Anerkennung weiterer Zeiten kommt nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des Klägers ab dem 01. September 1960 bei MTS
an verschiedenen Orten sowie bei dem Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben, der ab dem 01. Januar 1977 als VEB KfL firmierte,
die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB erfüllt.
Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und
betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB
oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG
vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers, der seit dem 08. Juli 1960 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
scheitert an den betrieblichen Voraussetzungen. Der Kläger war erst ab dem 20. Dezember 1976 in einem VEB tätig, denn erst
zu diesem Zeitpunkt wurde der VEB KfL, der bis dahin als Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben firmierte, in das Register
der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus eingetragen. Auch bei den verschiedenen MTS handelte es sich nicht um volkseigene
Betriebe.
Eine Anerkennung ab dem 20. Dezember 1976 bis zum 31. Dezember 1985 scheidet ebenfalls aus, denn bei dem VEB KfL handelt es
sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gemäß § 1 der VO-AVItech noch
um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Das Sozialgericht hat dies zutreffend entschieden. Es hat
sich mit allen Einwänden des Klägers, die er im Berufungsverfahren im Wesentlichen wiederholt, ausführlich und unter Bezugnahme
auf die vom BSG entwickelte Rechtsprechung zum Begriff des Produktionsbetriebs auseinandergesetzt. Der Senat sieht deshalb
zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung (§
153 Abs.
2 SGG).
Bei der MTS und dem Kreisbetrieb für Landtechnik Cottbus-Guben, bei dem der Kläger ab dem 01. Januar 1966 tätig war, handelt
es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Weder MTS noch Kreisbetriebe für Landtechnik
(siehe im Weiteren zu der historischen Entwicklung der MAS das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 20. April 2006 - L 1 RA 253/03 - zitiert nach Juris) sind in der abschließenden Aufzählung dieser Vorschrift aufgeführt. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote
in dem zu Bundesrecht gewordenen RAnglG der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag [EinigVtr]) und im EinigVtr (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Satz 1 Halbs. 2 zum EinigVtr)
ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus nicht erlaubt (Art.
20 Abs.
3 GG), so dass ein Analogieverbot besteht (BSG vom 07. September 2006 - B 4 RA 39/05 R -zitiert nach Juris).
Letztlich kann der Kläger seinen Anspruch nicht darauf stützen, dass - unbenannte - Kollegen in die AVItech einbezogen worden
sein sollen. Zum einen gibt es keine Gleichbehandlung im Unrecht, zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kollegen
aufgrund eines Einzelvertrags, einer Versorgungszusage bereits zu DDR-Zeiten oder aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung
einzubeziehen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.