LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2010 - 1 KR 318/09
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Verweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit
Die Verweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit kann nicht mit der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG angegriffen werden, dass ein anderes Gericht örtlich zuständig ist.
Eine Korrektur der getroffenen Entscheidung des konkret zuständigen Gerichts innerhalb der Gerichtsbarkeit ist im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 GVG. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet nämlich der Verweisungsbeschluss nur hinsichtlich des Rechtswegs. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb seine Zuständigkeit prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GVG § 17a
Vorinstanzen: SG Berlin 30.09.2009 S 111 KR 169/07
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

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