Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Verweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit
Die Verweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit kann nicht mit der Beschwerde nach §
17 a Abs.
4 GVG angegriffen werden, dass ein anderes Gericht örtlich zuständig ist.
Eine Korrektur der getroffenen Entscheidung des konkret zuständigen Gerichts innerhalb der Gerichtsbarkeit ist im Wege der
Beschwerde nach §
17a Abs.
4 GVG nicht möglich. Dies ergibt sich aus §
17a Abs.
2 GVG. Nach §
17a Abs.
2 Satz 3
GVG bindet nämlich der Verweisungsbeschluss nur hinsichtlich des Rechtswegs. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb
seine Zuständigkeit prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nur auf das Ziel gerichtet ist, dass an ein anderes Landgericht verwiesen werden soll.
Dass die Klage keine sozialgerichtliche Streitigkeit darstellt, wie das Sozialgericht Berlin (SG) zutreffend ausgeführt, steht bereits außer Streit.
Eine Korrektur der getroffenen Entscheidung des konkret zuständigen Gerichts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist
im Wege der Beschwerde nach §
17a Abs.
4 GVG nicht möglich (ebenso Bundesarbeitsgericht -BAG-, B. v. 20.09.1995 - 5 AZB 1/95-NJW 1996, 112; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.07.2006 -1 L 59/06- Juris - Rdnr. 12). Dies ergibt sich aus §
17a Abs.
2 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG). Nach §
17a Abs.
2 Satz 3
GVG bindet nämlich der Verweisungsbeschluss nur hinsichtlich des Rechtswegs. Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb
seine Zuständigkeit - hier die örtliche - prüfen und gegebenenfalls weiter verweisen (vgl. ebenso Thomas/Putzo-Hüßtege,
ZPO, §
17a GVG Rdnr. 19 mit Bezugnahme auf BAG, aaO.)
Da das SG hier nach der schlüssigen Behauptung der Klägerin entschieden hat, bevor die Stellungnahmefrist von einer Woche abgelaufen
gewesen war, kann hier aus dem selben Grund jedoch bereits eine Korrektur des Beschlusses nach §
178a Abs.
1 SGG durch das SG selbst erfolgen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG. Ein Beschwerdezulassungsgrund nach §
17 a Abs.
4 S. 5
GVG liegt nicht vor.