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LSG Chemnitz, Beschluss vom 04.01.2010 - 7 AS 73/09
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung in verbundenen Verfahren
Die Verbindung von Klageverfahren nach § 113 Abs. 1 SGG bewirkt nicht, dass aus mehreren Rechtsstreitigkeiten eine einzige Streitigkeit wird. Vielmehr bleiben die verbundenen Verfahren selbständig. Somit sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen und die Begründetheit des Klagebegehrens für jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu prüfen. Dem entsprechend sind in verbundenen Rechtsstreitigkeiten auch die Voraussetzungen für die Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 ZPO gesondert zu prüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 113 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 17.12.2008 S 24 AS 1983/08
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2008 abgeändert, der Antragstellerin für das Verfahren beim Sozialgericht Chemnitz mit dem ursprünglichen Aktenzeichen S 24 AS 3214/08 ab dem 13. Juni 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt X,., ..., beigeordnet. Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: