LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.01.2010 - 15 AS 1080/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Nichtberücksichtigung des Kindergeldes des Auszubildenden bei der Hilfebedürftigkeitsprüfung
Das vom Auszubildenden bezogene Kindergeld ist beim Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II bei der Bedarfsprüfung bzw. der Einkommensanrechnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1
,
BAföG § 12 Abs. 3
,
BAföG § 21 Abs. 1
,
SGB II § 19 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 7 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Bremen 21.09.2009 S 23 AS 1497/09 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen wird insoweit aufgehoben, als dass die Antragsgegnerin auf auch für die Zeit ab 17. Oktober 2009 verpflichtet worden ist, ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 7 SGB II) als vorläufige Leistung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren.
Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der vom Sozialgericht getroffenen Kostenentscheidung.

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