LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.01.2010 - 2 R 527/09
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Der Gesetzgeber hat zwar die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; er hat bislang aber nicht normiert, dass auch eine Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ausgeschlossen ist, wenn im Hauptsacheverfahren die Berufung unzulässig ist. Vielmehr hat er abweichend von dem in § 172 Abs. 1 SGG normierten Grundsatz der Statthaftigkeit einer Beschwerde bezogen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine solche - unabhängig von der Höhe des Streitwertes - lediglich für den Fall ausgeschlossen, dass das erstinstanzliche Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2
, ,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
, , ,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
,
ZPO § 511
Vorinstanzen: SG Hildesheim 28.09.2009 5 R 541/06
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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