LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2022 - 11 KR 1645/20
Bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB V handelt es sich nicht um eine laufende Geldleistung iSd § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 2 SGB V geht nach dem Tod des Versicherten gemäß § 1922 Abs 1 BGB auf den Rechtsnachfolger über. Die Regelung in § 59 Satz 2 SGB I findet auf Kostenerstattungsansprüche nach § 13 Abs 2 SGB V keine Anwendung (teleologische Reduktion der Norm). (Der Senat hat die Revision zugelassen)
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 2
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Vorinstanzen: SG Heilbronn 30.04.2020 S 12 KR 3262/19
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30.04.2020 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.542,36 € für die Behandlungskosten ihres verstorbenen Ehemanns zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren endgültig auf jeweils 6.787,19 € festgesetzt.

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