LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2022 - 15 AY 13/22 B ER, L 15 AY 14/22 B ER PKH
Vorläufige bedarfsgerechte Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Asylbewerberleistungsbehörde Kein "Untätigkeitsantrag" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
1. § 2 Abs 2 AsylbLG iVm § 3 Abs 3 S 3 AsylbLG eröffnet (lediglich) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Asylbewerberleistungsbehörde über die Gewährung einer Wohnung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft als Sachleistung.
2. Ein "Untätigkeitsantrag" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, da die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage in § 88 SGG abschließend geregelt sind und durch § 86b SGG nicht unterlaufen werden dürfen; auch wäre eine "vorläufige" Verpflichtung zur Bescheidung ein Widerspruch in sich.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Neuruppin 02.08.2022 S 27 AY 4/22 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen (Aktenzeichen L 15 AY 14/22 B ER PKH) wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 2. August 2022 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 27 AY 4/22 ER des Sozialgerichts Neuruppin abgelehnt worden ist. Den Antragstellerinnen wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 7. Februar 2022 bewilligt und Rechtsanwältin Anja Lederer, Hessische Straße 11, 10115 Berlin beigeordnet.
Die Beschwerde in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aktenzeichen L 15 AY 13/22 B ER) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren L 15 AY 13/22 B ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung seit dem 29. August 2022 bewilligt und Rechtsanwältin A L, H Straße, B beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: