Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat August 2018 und die damit verbundene Erstattungsforderung der gezahlten Leistungen in Höhe von 762,29 Euro.
Mit Bescheiden vom 8. August 2018, 24. November 2018 und 12. Juli 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat August
2019 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 762,29 Euro, die dem Kläger am 31. Juli 2019 auf seinem Konto gutgeschrieben wurden. Ein Einkommen des Klägers
wurde bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 9. August 2019 übersendete der Kläger dem Beklagten einen Arbeitsvertrag. Als Arbeitsbeginn stand darin
der 1. August 2019. Die Höhe der Vergütung unter § 4 Ziffer 1 des Vertrages war unkenntlich gemacht worden. Mit Schreiben
vom 19. August 2019 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat August
2021 und der damit verbundenen Erstattung der Leistungen in Höhe von 762,29 Euro an. Am 30. August 2019 wurden dem Kläger
1.914,83 Euro als Gehalt auf seinem Konto gutgeschrieben.
Mit Bescheid vom 6. September 2019 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II durch die Bescheide vom 8. August 2018, 24. November 2018 und 12. Juli 2019 für den Monat August 2019 in Höhe von 762,29
Euro auf und verlangte die Erstattung der überzahlten Leistungen in dieser Höhe.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2019 als unbegründet zurück. Der Beklagte
begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Kläger im August 2019 Einkommen erzielt habe. Der Kläger sei deswegen nicht
mehr hilfebedürftig.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Dezember 2019 beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht,
dass er für seine im August 2019 begonnene Arbeit nicht im Voraus bezahlt worden sei; er habe auch nicht über irgendwelche
Geldmittel verfügt, außer über die ihm zuletzt im Juli 2019 gezahlten Leistungen, die er wirtschaftlich dem Juli zurechne.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2021 – nach entsprechender Anhörung – hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der
Bescheid vom 6. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2019 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage
für die Aufhebung der Leistungen sei § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. §
330 Abs.
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Demnach sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass
des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt
haben würde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Das Gehalt in Höhe von 1.914,83 Euro, das dem Kläger am 30. August 2019
gutgeschrieben worden sei, führe zu einem Wegfall des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 7 ff. SGB II für den Monat August 2019, denn der Kläger sei im Monat August 2019 nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II gewesen. Nach dem sogenannten Zuflussprinzip gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 SGB II seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Das dem Kläger Ende August 2019 zugeflossene
Gehalt in Höhe von 1.914,83 Euro sichere auch unter Abzug der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge den Bedarf des Klägers in Höhe von 762,29 Euro für den Monat August 2019. Nach § 40 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben wurde. Auch diese Voraussetzungen lägen
hinsichtlich der für August 2019 erbrachten Leistungen in Höhe von 762,29 Euro vor.
Der Kläger hat am 1. Dezember 2021 Berufung gegen den ihm am 4. November 2021 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt. Er
weist darauf hin, dass ihn der Beklagte bei der damaligen Arbeitssuche nicht unterstützt habe und stattdessen nunmehr Leistungen
zurückfordere, die er – der Kläger – damals benötigt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichtes Hamburg vom 28. Oktober 2021 den Bescheid des Beklagten vom 6.
September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 7. März 2022 hat der Senat die Berufung nach §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsprotokolle, die Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung, über die das Gericht durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, da
der Senat das Verfahren nach §
153 Abs.
5 SGG übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 6. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2019
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das hat das Sozialgericht zutreffend begründet, der Senat
verweist auf den mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage der Unterstützung des Klägers bei der
Arbeitssuche nicht in dieses Verfahren hineingezogen werden kann, in dem es allein um die Frage des Behaltendürfens einer
Monatsleistung geht.
Tatsächlich gibt der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Das August-Gehalt des Klägers,
das ihm am 30. August 2019 gutgeschrieben wurde, war daher für den August 2019 anzurechnen. Damit entfiel aber der Hilfebedarf
und damit die Leistungsberechtigung in diesem Monat. Leistungen für August 2019 waren somit zurückzufordern, mithin die bereits
am 31. Juli 2019 überwiesenen 762,29 Euro.
Der Senat sieht hier auch keine Benachteiligung des Klägers oder eine unsachgemäße Regelung bzw. Handhabung. Stets geht der
Gesetzgeber des SGB II von der faktischen Möglichkeit der Bedarfsdeckung aus. Wer sich mittellos meldet, erhält noch für den Monat der Antragstellung
Leistungen. Wer ausreichend verdient, erhält bereits im Monat des Gehaltszuflusses keine Leistungen mehr. Tritt ein Fall der
Illiquidität ein, kann darlehensweise geholfen werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG vorliegt.