Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägers vom 07.07.2022 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 23.06.2022,
mit dem das Sozialgericht "das Verfahren bis zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides ausgesetzt hat", ist auch im Übrigen
zulässig. Grundsätzlich erfolgt die erstinstanzliche Aussetzung durch einen mit der Beschwerde anfechtbaren Beschluss. Insbesondere
handelt es sich bei einer Aussetzung um keine bloße prozessleitende Verfügung i.S.v. §
172 Abs.
2 SGG (vgl. zur allgemeinen Meinung etwa Haupt/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Aufl. 2020, §
114 SGG, Rn. 14; Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2. Aufl., §
114 SGG <Stand: 15.06.2022>,Rn. 52; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020,§
114 Rn. 9; Loytved, jurisPR-SozR 5/2022 Anm. 5 m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur). Es fehlt auch nicht deshalb das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis, weil das Sozialgericht in entsprechender Anwendung des §
114 Abs.
2 SGG (vgl. dazu Keller, a.a.O., §
114 Rn. 4a-5 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung) zur Durchführung des Vorverfahrens gemäß §
78 SGG ausgesetzt hat. Insbesondere fehlt es nicht an einer Beschwer des Klägers, der die Aussetzung zur Durchführung des Vorverfahrens
nicht beantragt hat (so aber Bayerisches LSG, Beschluss vom 31.07.2017 -L 4 KR 25/17 B -, Rn. 10, juris mit der Begründung, die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens erfolge in solchen Fällen zugunsten des
Klägers). Vielmehr muss dem Kläger insbesondere die Möglichkeit eröffnet sein (Art.
19 Abs.
4 GG), sich im Wege der Beschwerde gegen die aus seiner Sicht das Verfahren verzögernde Aussetzung etwa mit dem Argument zur Wehr
zu setzen, er habe keinen Widerspruch eingelegt bzw. einlegen wollen, weil ein Vorverfahren seiner rechtlichen Überzeugung
nach nicht (mehr) erforderlich sei (vgl. auch die Anmerkung von T. Lange, jurisPR-SozR 1/2018 Anm. 2 zu Bayerisches LSG, Beschluss
vom 31.07.2017 a.a.O.; vgl. zur Statthaftigkeit der Beschwerde in dieser Konstellation auch Keller, a.a.O., § 114 Rn. 5 m.w.N.).
Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß §
114 Abs.
2 SGG kann das das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung
der Verwaltungsstelle auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle
festzustellen ist (Satz 1). Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen,
soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist (Satz 2). Der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei
Aussetzungsbeschlüssen ist umstritten (vgl. zuletzt die eingehende Darstellung von Loytved, jurisPR-SozR 5/2022 Anm. 5). Nach
der vorzugswürdigen Auffassung sind nach allgemeinen Grundsätzen die Tatbestandsvoraussetzungen des §
114 SGG ebenso zu prüfen wie die Ermessensausübung (Keller a.a.O. §
114 Rn. 9; Leopold in: Roos/Wahrendorf/Müller,
SGG, 2. Aufl. 2021, §
114 Rn. 154; Guttenberger, a.a.O., § 114 Rn. 53).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung liegen nicht vor. Jedenfalls erweist sich die Aussetzung als ermessensfehlerhaft.
Das Sozialgericht hat die am 01.04.2022 als "Prüfungs-/Feststellungs-/Leistungsklage gegen die Stadt N" erhobene Klage als
Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.03.2022 ausgelegt und sodann zur Begründung des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses
ausgeführt, die auf §
114 Abs.
2 SGG analog gestützte Aussetzung diene der Nachholung des notwendigen Vorverfahrens. Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass
in der Klageerhebung zugleich auch die Einlegung eines bisher nicht eingelegten Widerspruchs zu erblicken ist (BSG, Urteil vom 18.02.1964 - 11/1 RA 90/61 - BSGE 20, 199, SozR Nr. 11 zu§ 79
SGG, SozR Nr. 2 zu § 1300
RVO, Rn. 21; .a.A. etwa Becker in: Roos/Wahrendorf/Müller,
SGG, 2. Aufl. 2021, §
78 Rn. 33, der unter Hinweis auf die engen Voraussetzungen einer Umdeutung eine solche Auslegung nur in Sonderfällen für möglich
hält), ist die vom Sozialgericht unter Bemühung des so genannten Meistbegünstigungsgrundsatzes vorgenommene rechtlich nicht
haltbar. Der Meistbegünstigungsgrundsatz (gleichbedeutend: Meistbegünstigungsprinzip) soll sicherstellen, das Begehren des
Rechtsuchenden (des Antragstellers) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen (§
123 SGG), dass dessen Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt (BSG, Urteil vom 27.09.20111 - B 4 AS 160/10 R -, SozR 4-4200 § 26 Nr. 2, SozR 4-4200 § 7 Nr. 25, Rn. 14). Maßgeblich bleibt damit das Begehren des Rechtsuchenden. Dieses
muss zur Überzeugung des Senats ermittelt werden, selbst wenn man darauf abstellt, dass etwa ein Rechtsuchender ohne Rücksicht
auf den Wortlaut des Antrags all die Leistungen begehrt, die ihm den größten Nutzen bringen können (so etwa BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R -, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1, SozR 4-3500 § 65 Nr. 2, SozR 4-1200 § 16 Nr. 1, Rn.
22). Auch wenn die Gerichte gehalten sind, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§
106 Abs.
1 SGG) und Prozesserklärungen "beteiligtenfreundlich" auszulegen, insbesondere wenn diese nicht rechtskundig vertreten sind haben
die Beteiligten aber das "letzte Wort". Deren Erklärungen dürfen nicht gegen ihren ausdrücklich bekundeten Willen ausgelegt
werden, selbst wenn diese für sie aus objektiver Sicht nachteilig wären. Insoweit verweist das BSG zu Recht auf den Grundsatz des "ne ultra petita" (vgl. (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 13/20 R -, SozR 4-1500 § 88 Nr. 3, SozR 4-1500 § 101 Nr. 3, Rn. 23)
Auch eine auf den mutmaßlichen Willen - d.h. nicht anhaltspunktlose und damit freischöpfende - abstellende Auslegung nach
dem Meistbegünstigungsprinzip findet seine Grenze etwa dort, wo die Frage nach der Begründung der Aufrechterhaltung oder der
Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses als solche zu beantworten ist, also etwa insbesondere die Frage, ob und in welchem
Umfang eine Klage erhoben ist (vgl. etwa Hübschmann in: Roos/Wahrendorf/Müller,
SGG, 2. Aufl. 2021, §
123 Rn. 33, Rn. 18ff., insbesondere 20, 21).
Dass der Kläger mit seiner Klage überhaupt Leistungen nach dem SGB II begehren könnte, erscheint abwegig und ergibt sich insbesondere nicht aus der Angabe seiner BG-Nummer und der Nennung des
Jobcenters. Explizit begehrt der Kläger - der sich im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II befindet und ausweislich des Verwaltungsvorgangs seine diesbezüglichen Ansprüche durchaus zielgerichtet und verwaltungsrechtliche
Maßgaben beachtend (gewissermaßen "unauffällig") verfolgt - Unterhalt gemäß der Haager Landkriegsordnung (HLKO) bzw. den "Genfer
Konventionen". Insoweit hat er - Zweifel an der Zuständigkeit der Sozialgerichte vorwegnehmend - gleichsam hilfsweise bis
zur Klärung der Zuständigkeit die Klage gegen die Stadt N zum Bezug von Sozialhilfe eingereicht. Sozialhilfe sei bedingungsloses
Grundeinkommen; Vorschriften des SGB II seien irrelevant. Vom Sozialgericht um Konkretisierung des Klagebegehrens und Benennung des angefochtenen Bescheides gebeten
hat der Kläger mitgeteilt, er habe zu seinem Begehren mit der Klageschrift detailliert ausgeführt. "Die Nichtregierungsorganisation
Germany/BRD/Bund, als auch die Stadt N" sei "handelsrechtlich" eine "Okkupationsverwaltung", agiere seit 1990 "unter Firmenrecht"
und überlagere "Völkerrechtssubjekte". Es sei zu klären, ob zwischenstaatliche Regelungen zum Bezug von Unterhalt, wie aus
dem Bundespräsidialamt bestätigt, weiter gelten. Auf den gerichtlichen Hinweis, bisher sei das nach §
78 SGG vornotwendige Vorverfahren nicht durchgeführt, hat der Kläger auf eine (inhaltlich der Klageschrift entsprechende und angesichts
der zeitlichen Abfolge naheliegenderweise als Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis im vorliegenden Verfahren zum Fehlen
des Vorverfahrens zu wertende) Antragstellung bei der Stadt N mit Schreiben vom 19.05.2021 nebst Erinnerung und Verzugssetzung
verwiesen. Das Vorverfahren sei "mehr als erfüllt". Zugleich hat er infrage gestellt, ob das Jobcenter Kreis S, der vom Sozialgericht
als Prozessbevollmächtigter der Stadt N geführt worden ist, der richtige Ansprechpartner sei, da es um Leistungen nach der
"HKLO/Genfer Konventionen" bzw. bis zur Klärung dessen nach dem SGB XII gehe.
Von daher entspricht die Auslegung der Klage (auch) als Widerspruch gegen den (vom Kläger nicht erwähnten und weder formal
noch inhaltlich angegriffenen) Leistungsbescheid nach dem SGB II vom 16.03.2022 weder dem erklärten noch dem mutmaßlichen Willen des Klägers, sondern widerspricht diesem. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine Aussetzung des Klageverfahrens liegen nicht vor.
Die Aussetzung ist bei dieser Sachlage auch ermessensfehlerhaft. Die sozialgerichtliche Entscheidung lässt dabei nicht einmal
erkennen, dass das Sozialgericht von einer Ermessensentscheidung ausging. Zudem hat das Sozialgericht nicht berücksichtigt,
dass nach (wenn auch rechtsirriger) Auffassung des Klägers ein Vorverfahren bereits durchgeführt ist. Die Schriftsätze der
Beteiligten lassen auch weiterhin nicht erkennen, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren Leistungen nach dem SGB II in Bezug nehmen oder überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis mit dem Leistungsträger nach dem SGB II begründen wollte. Auf eine Bitte um Stellungnahme zu Schriftsätzen der Beklagten vom 01.09.2022 und 11.08.2022 hat er nicht
reagiert. Dem Ersuchen um Ermöglichung einer exakten Bestimmung seines Begehrens ist er nicht nachgekommen. Dabei hat der
Senat explizit darauf hingewiesen, dass bisher ein dem SGB II zuzuordnendes Begehren und ein Bezug zu einem Bescheid nach diesem Leistungsregime nicht naheliege. Nur ergänzend weist der
Senat darauf hin, dass das Jobcenter S mangels Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid nach dem SGB II auch weiterhin nicht bereit ist, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Der Senat sieht sich darüber hinaus zu folgendem Hinweis veranlasst. Das Sozialgericht wird gehalten sein, dem erkennbar laienhaften
und nicht immer frei von sachfremden Erwägungen erscheinenden Vortrag des Klägers im Rahmen der Auslegung seines Klagebegehrens
Rechnung zu tragen. Die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts könnte - einen ggf. naheliegenden
Rechtsstreit nach dem SGB XII unterstellend - fraglich sein. Für die (isolierte) Durchsetzung von Ansprüchen nach der HLKO und "den Genfer Konventionen"
(mithin nicht allein die Berücksichtigung deren Vorgaben im Rahmen eines SGB XII-Anspruchs) könnte bereits die Eröffnung des Sozialrechtswegs fraglich sein, worauf die Beklagte im Beschwerdeverfahren hinweist.
Ggf. wird auch zu prüfen sein, ob der Kläger sich (dann) auf eine Kostenprivilegierung nach §
183 SGG berufen kann.
Eine Kostenentscheidung entsprechend §
193 SGG ist nicht zu treffen, wobei für das vorliegende Verfahren eine Kostenprivilegierung des Klägers nach §
183 SGG anzunehmen ist. (Auch) Das Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss ist kostenrechtlich eine Entscheidung in einem
Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit, die keinen selbstständigen Verfahrensabschnitt abschließt, sodass eine Kostenentscheidung
nach weit überwiegender Auffassung nicht zu ergehen hat (Keller, a.a.O., §
114 Rn. 9; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
176 Rn. 5a; Wahrendorf in: Roos/Wahrendorf/Müller,
SGG, 2. Aufl. 2021, §
176 Rn. 22; Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2. Aufl., §
176 SGG <Stand: 12.09.2022>,Rn. 82; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2022 - L 13 VG 6/22 B -, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZB 63/20 -, Rn. 3, juris; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2022 - L 3 U 202/21 B -, Rn. 23, juris mit zustimmender Anmerkung von Schneider, NJW-Spezial 2022, 284; Hansens, ZfSch 2022, 43-44, Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 12.10.2021 a.a.O.; vgl. zur Problematik und Kritik an der nach
dortiger Auffassung unklaren gesetzlichen Regelung Loytved, jurisPR-SozR 5/2022 Anm. 5; vgl. zur Problematik einer fehlenden
Kostenentscheidung auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG § 19 Rn. 54).
Der Umstand, dass das auch das gegen eine Aussetzungsentscheidung geführte Beschwerdeverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, in der den Prozessbevollmächtigten zusätzliche Gebühren (gemäß
Nr. 3501, Nr. 3515 und Nr. 1006 VV RVG, vgl. dazu auch Gierke, SGb 2022, 341, 347) anfallen (Gierke, a.a.O.; Hansens, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12.10.2021, a.a.O., Rn. 3; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe,
a.a.O., Rn. 44) gebietet ein andere rechtliche Betrachtung nicht (a.A. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2016
- OVG 11 L 4.16 -, Rn. 9, juris). Insoweit ist die gesetzliche Wertung des§ 19 Abs. 1 Satz 2 RVG auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich. Das durch diese Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren ist Bestandteil
des Hauptverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12). Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst
werden, bilden einen Teil der Kosten dieses Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 23, juris). Dabei scheint denkbar, dass im Rahmen einer Kostenentscheidung nach §
193 SGG, anders als ggf. im Rahmen der Kostenentscheidung nach §§
91 ff.
ZPO (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, a.a.O.), unter Veranlassungsgesichtspunkten eine Kostenerstattung auch bei einem Erfolg des
kostenprivilegierten Beschwerdeführers im Hauptverfahren für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausscheidet. Unterliegt der
im gegen die Aussetzung geführten Beschwerdeverfahren erfolgreiche Beschwerdeführer im Hauptverfahren ohnehin, dürfte eine
Kostenerstattung hingegen regelhaft ausscheiden (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 19 Rn. 54), weil der Prozessgegner
im Hauptverfahren in der Regel keine Veranlassung für die Aussetzung gegeben haben dürfte. Eine eigenständige Kostenentscheidung
erscheint nach alledem nur erforderlich, wenn die Beschwerdeentscheidung der Kostenentscheidung in der Hauptsache zeitlich
nachgeht (vgl. hierzu Böttiger in: Fichte/Jüttner,
SGG, 3. Aufl. 2020, §
176 SGG [Entscheidung durch Beschluss], Rn. 20).
Selbst wenn eine Kostenentscheidung zu ergehen hätte, käme eine Kostenerstattung vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht
in Betracht. Der Kläger hat den Aussetzungsbeschluss durch sein prozessuales Verhalten und die nicht hinreichende Beantwortung
der erstinstanzlichen gerichtlichen Anfrage zu seinem Begehren zu verantworten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).