Tatbestand:
Die im Jahre 1908 geborene Klägerin lebt als chronisch Kranke seit Jahren in der Krankenanstalt F. Der Beklagte trägt die
Pflegekosten, soweit sie durch das Einkommen der Klägerin aus Rentenzahlungen nicht gedeckt sind, und zahlt einen Barbetrag
zur persönlichen Verfügung.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1984 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Bekleidungshilfe in Höhe von 300 DM für
den Kauf von zwei Sommerkleidern ab, weil sie über 4 000 DM Sparvermögen verfüge.
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1984 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr zur Beschaffung
von zwei Sommerkleidern eine Hilfe in Höhe von 300 DM zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Oktober 1985 abgewiesen. Das Sparvermögen der Klägerin in Höhe von
4 000 DM überschreite die für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes - in der damals geltenden Fassung
- maßgebliche Vermögensschongrenze von 2 000 DM. Die Bekleidungshilfe werde nicht nach § 27 Abs. 3 BSHG von der Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt, weil sie nicht zu dem in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt gehöre.
§ 27 Abs. 3 BSHG sei enger gefaßt als die früheren Regelungen in § 33 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 BSHG. Von der Zuordnung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen solle nach § 27 Abs. 3 BSHG nur der Lebensunterhalt umfaßt werden, der von dem Heim tatsächlich angeboten und damit Berechnungsgrundlage der Heimkosten
werde. Für diese Auslegung spreche auch die Begründung des Entwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes,
das die Einrichtungen zur teilstationären Betreuung in § 27 Abs. 3 BSHG aufgenommen habe. Es sei "daher geboten, auch den in einer solchen Einrichtung gewährten Lebensunterhalt - z.B. Ausgabe einer
Mittagsmahlzeit - in die Hilfe in besonderen Lebenslagen einzubeziehen" (BT-Drucks. 7/308 zu Nr. 9). Daraus werde erkennbar,
daß der Gesetzgeber nur die von der Einrichtung tatsächlich angebotenen (Teil-)Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen
zuordnen wollte, nicht jedoch den gesamten Lebensunterhalt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Begründung des
Verwaltungsgerichts folgend, hat das Berufungsgericht ergänzend ausgeführt, daß der in einer Einrichtung gewährte Lebensunterhalt
durch Besonderheiten (z.B. Beschaffung und Gewährung von Nahrung; Art. und Umfang der Unterkunftsgewährung) geprägt werde,
die eine Zuordnung zur Hilfe in besonderen Lebenslagen rechtfertigten. Solche Besonderheiten lägen aber bei der von der Einrichtung
nicht gestellten Kleidung nicht vor.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zurückzuweisen; sie ist unbegründet (§
144 Abs.
2 VwGO).
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Hilfe für den Kauf von zwei Sommerkleidern als nicht in der Einrichtung
gewährte Bekleidung - die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu sind für das Revisionsgericht bindend
- nicht nach § 27 Abs. 3 BSHG Hilfe in besonderen Lebenslagen ist. Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen zutreffend ausgeführt, daß § 27 Abs. 3 BSHG nicht den ganzen Lebensunterhalt, sondern nur den i n der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt der Hilfe in besonderen
Lebenslagen unterstellt, und daß der "in der Einrichtung gewährte Lebensunterhalt" nur der in der Einrichtung tatsächlich
angebotene Lebensunterhalt ist. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm. Wie insbesondere der
Fall der teilstationären Betreuung in einer Einrichtung zeigt, reicht der allein örtliche oder zeitliche Bezug einer Lebensunterhaltsgewährung
zur Einrichtung nicht für eine Zuordnung nach § 27 Abs. 3 BSHG aus. Entscheidend ist der funktionale Bezug und damit die Abgrenzung danach, welcher Lebensunterhalt in der Einrichtung ihrer
Funktion nach neben der eigentlichen Aufgabenerfüllung mitgewährt wird. Maßgebend sind die jeweils konkrete Einrichtung und
ihre tatsächlichen Leistungen. Soweit dort, d.h. im Rahmen der Heimaufgaben, Lebensunterhalt geleistet wird, wird die Sozialhilfe
dafür wegen des engen Bezugs zur eigentlichen Aufgabe der Einrichtung gleichermaßen Hilfe in besonderer Lebenslage. Soweit
in einer Einrichtung aufgabenverknüpft Lebensunterhalt gewährt wird, ließe sich eine Trennung der Lebensbereiche - wenn überhaupt
- nur schwer durchführen (vgl. einheitlichen Tagessatz).