BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 5 C 63.86, FEVS 41, 45
Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse nach BSHG
Während im Gesetz selbst bestimmt ist, daß bei gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen (§ 19 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG) und bei einer Arbeit nach § 20 BSHG kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird (§ 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2 BSHG), ist für die nach § 18 BSHG aufgezeigte oder nachgewiesene Arbeit und die nach § 19 Abs. 1 BSHG geschaffene - nicht gemeinnützige und zusätzliche - Arbeit unbestritten, daß sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts erbracht wird.
Fundstellen: FEVS 41, 45, NVwZ 1990, 1170
Normenkette:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
,
BSHG § 19 Abs. 2
,
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: VG Schleswig-Holstein 18.12.1985 10 A 71/85 , OVG Schleswig-Holstein 25.06.1986 4 A 26/86

Entscheidungstext anzeigen: