OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.1990 - 7 UF 220/89
a. Ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind muß seine Bedürftigkeit durch eine Verwertung seines Vermögens abwenden, sofern
diese nicht ganz unwirtschaftlich ist.
b. Nicht unwirtschaftlich ist die Verwertung eines Vermögens, welches für Ausbildungszwecke angelegt wurde, durch den in Ausbildung
Befindlichen.
c. Leben die Unterhaltspflichtigen in gesicherten Verhältnissen, darf der Unterhaltsberechtigte jedoch einen Notgroschen (ca.
DM 4.000,- bis DM 5.000,-) zurückbehalten.
Fundstellen: FamRZ 1990, 1137
, LSK-FamR/Hannemann, § 1602
BGB LS 33