Sozialhilferecht: Berechnungsgrundlage für den angemessenen Flächenbedarf bei einer achtköpfigen Familie
Gründe:
I.
Die Antragsteller haben bis zu ihrem Umzug nach B am 1. September 1988 in das jetzt von ihnen bewohnte Haus in F gewohnt und
erhielten dort Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Der Antragsteller zu 1) hatte am 4. August 1988 für 10 Jahre einen Mietvertrag über ein Haus in B zu einem monatlichen Mietpreis
von 1.800,00 DM und ab 1. September 1989 zu 2.000,00 DM abgeschlossen. Alle Nebenkosten haben nach diesem Vertrag die Antragsteller
zu tragen.
Die Antragstellerin zu 2) stellte am 9. September 1988 für sich, ihren Ehemann und für 6 der insgesamt 8 Kinder -- die Antragsteller
zu 3 bis 8 -- einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe beim Antragsgegner. Der älteste Sohn und eine Tochter leben nicht
mehr im Haushalt der Eltern.
Bei ihrer Vorsprache auf dem Sozialamt des Antragsgegners am 13. September 1988 erklärte die Antragstellerin zu 2), das Haus
habe eine Wohnfläche von 270 qm. Aus der der Wohngeldstelle vorgelegten Vermietererklärung geht hervor, daß die Wohnfläche
280 qm betrage und das 1972 bezugsfertig gewordene Haus 10 Räume einschließlich Küche habe.
Mit Bescheid vom 27. Februar 1989 lehnte es der Antragsgegner unter Hinweis auf die Wohngeldtabelle nach dem Wohngeldgesetz ab, einen 1.065,00 DM übersteigenden monatlichen Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Das Haus sei ohne vorherige Einschaltung
des Sozialhilfeträgers gemietet worden. Die Aufwendungen für die Unterkunft seien unangemessen hoch. Gleichwohl bestehe Bereitschaft,
den angemessenen Teil der Unterkunftskosten sowie die anfallenden Nebenkosten zu übernehmen, obwohl in dem in der Wohngeldtabelle
ausgewiesenen Betrag auch die Nebenkosten -- außer den Heizungskosten -- enthalten seien. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten
Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Am 25. September 1989 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen
Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, die nach dem Mietvertrag zu zahlende Miete als sozialhilferechtlichen
Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen. Das Haus habe eine Wohnfläche von 210 qm. Der Mietzins hierfür sei nicht unangemessen
hoch, wenn man sich nach dem Mietspiegel für B und dem maßgeblichen Tabellenwert von 8,19 DM/qm richte. Das Sozialamt der
Stadt Frankfurt am Main habe eine Quadratmeter-Miete von 15,00 DM/Monat akzeptiert. Eine preisgünstigere Wohnung sei nicht
erhältlich. Da der auf dem Girokonto eingeräumte Überziehungskredit ausgeschöpft sei, könne die laufende Miete nicht mehr
bezahlt werden. Es bestehe nunmehr die Gefahr der Kündigung und Zwangsräumung.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat seine Auffassung bekräftigt, daß die angemessenen Aufwendungen für
die Unterkunft nicht über dem von ihm anerkannten Betrag von 1.065,00 DM lägen. Die Wohnflächenangabe der Antragsteller mit
210 qm treffe nicht zu. Für einen Haushalt mit acht Personen sei eine Wohnfläche von etwa 130 qm angemessen. Berücksichtige
man den maßgeblichen Mietspiegel, so komme man nach einem im Mietspiegel vorgesehenen Zuschlag von 25% auf die Durchschnittsmiete
für Großwohnungen von 7,31 DM/qm und Monat und damit auf einen monatlichen Mietzins von 950,30 DM. Nach § 8 des Wohngeldgesetzes
belaufe sich die Höchstmiete für den Haushalt der Antragsteller unter Zugrundelegung der Mietstufe II auf 1.000,00 DM/Monat.
Bei dem mit 1.065,00 DM/Monat errechneten und anerkannten Betrag sei man irrtümlich davon ausgegangen, das Haus der Antragsteller
sei erst 1983 bezugsfertig geworden.
Es bestehe auch keine Verpflichtung, vorübergehend den tatsächlichen Mietzins zu übernehmen, weil die Antragsteller vor der
Anmietung von Sozialhilfe gelebt und sie das Haus ohne Rücksprache mit dem Sozialamt gemietet hätten. Es sei den Antragstellern
bewußt gewesen, daß das Sozialamt für ein derart großes Haus die vertraglich vereinbarte Monatsmiete nicht übernehmen würde.
Zudem sei unklar, wer die Kosten für Umzug, Makler und die Kaution von 5.700,00 DM getragen habe.
Mit Beschluß vom 11. Oktober 1989 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der
Begründung abgelehnt, daß sowohl die Größe des angemieteten Hauses auch unter Berücksichtigung einer achtköpfigen Familie
unverhältnismäßig sei wie auch die Höhe des Mietpreises. Bei einer anzurechnenden Wohnfläche von 130 qm und dem von den Antragstellern
selbst als angemessen bezeichneten Quadratmeterpreis von 8,19 DM ergebe sich ein anzuerkennender Unterkunftsbedarf von 1.065,00
DM pro Monat. Dieser Betrag decke sich auch mit dem Höchstbetrag, bis zu dem nach dem Wohngeldgesetz Mietaufwendungen für eine achtköpfige Familie anerkannt werden könnten. -- Bei Ermittlung dieses Betrages ist das Verwaltungsgericht
vom Tabellenwert Baujahr 1983 und Mietstufe II ausgegangen.
Da die Antragsteller zunächst den Mietvertrag abgeschlossen, die Maklerkosten und die Kaution aus ihren Mitteln aufgebracht
hätten, ohne sich vorher mit dem Antragsgegner in Verbindung gesetzt zu haben, bestehe auch nicht die Möglichkeit, für eine
vorübergehende Zeit gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung des tatsächlichen Mietaufwandes zu begründen.
Gegen den den Antragstellern am 16. Oktober 1989 zugestellten Beschluß haben diese am 19. Oktober 1989 Beschwerde eingelegt,
der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragsteller wehren sich gegen die Feststellung in dem angefochtenen Beschluß, ihnen stünde lediglich eine Wohnfläche
von 130 qm zu. Ihre frühere ... Sechszimmerwohnung habe eine Größe von ca. 200 qm gehabt, wobei der Mietzins monatlich 1.500,--
DM betragen habe. Da die gegenwärtige Unterkunft etwa gleich groß sei, bestehe ein gewisser Vertrauensschutz dahingehend,
daß auch nach dem Umzug eine Miete in der bisher geleisteten Höhe vom Sozialamt anzuerkennen sei. Es sei nicht ersichtlich,
daß die Frage des angemessenen Wohnraums im Landkreis H. anders zu beurteilen sei als im Gebiet der Stadt F. Eine preiswertere
Unterkunft sei nicht zu beschaffen gewesen; auch der Antragsgegner hätte etwas Preisgünstigeres nicht nachweisen können.
Die Antragsteller beantragen,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen rückwirkend seit dem 9. September 1988 die Aufwendungen
für ihre Unterkunft in Höhe von monatlich 1.500,-- DM als sozialhilferechtlichen Bedarf anzuerkennen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Gründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend und meint, er brauche sich nicht eine etwa bestehende ständige
Praxis anderer Sozialhilfeträger zurechnen zu lassen. Er sei daher nicht an die Verwaltungspraxis der Stadt F gebunden, die
nach der Wohngeldverordnung in die Mietstufe V eingeordnet sei.
Das Sozialamt versuche stets, Hilfebedürftigen, die sich um eine Wohnung innerhalb des Landkreises bemühten, eine Unterkunft
zu einem angemessenen Mietpreis nachzuweisen. Wenn die Antragsteller das Sozialamt nicht mit einem auf 10 Jahre abgeschlossenen
Mietvertrag vor vollendete Tatsachen gestellt hätten, hätten Häuser mit einer Wohnfläche von 130 bis 140 qm zu einem angemessenen
Mietpreis nachgewiesen werden können. Das von den Antragstellern jetzt bewohnte Haus mit einer Wohnfläche von 280 qm übersteige
ihren Bedarf.
Dem Senat hat die einschlägige Behördenakte -- Bände 1 und 2 -- vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur in dem im Beschlußausspruch wiedergegebenen Umfang begründet.
Die Antragsteller haben den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1989 angefochten, mit dem der Antrag auf den
Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, dem Antragsgegner aufzugeben, einen Unterkunftsbedarf von monatlich
2.000,-- DM (Kaltmiete) im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt anzuerkennen, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, daß
ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Wohnbedarfs über den von dem Antragsgegner anerkannten Unterkunftsbedarf von monatlich
1.065,-- DM (Kaltmiete) hinaus bestehe. Mit der Beschwerde wird der Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur
noch hinsichtlich eines monatlichen Betrags von 1.500,-- DM weiterverfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt, daß die Größe des vom Antragsteller zu 1. durch
Mietvertrag vom 4. August 1988 für seine achtköpfige Familie angemieteten Einfamilienwohnhauses unangemessen ist. Nicht aufgeklärt
zu werden braucht in diesem Zusammenhang, wie groß die Wohnfläche des 1972 bezugsfertig gewordenen Hauses mit 10 Räumen (einschließlich
Küche) ist, die von der Antragstellerin zu 2. bei der erstmaligen Vorsprache beim Sozialamt des Antragsgegners nach dem Zuzug
in den M- Kreis am 13. September 1988 mit 270 qm angegeben, im Wohngeldverfahren mit 280 qm berücksichtigt und im vorliegenden
Verfahren mit 210 qm beziffert worden ist.
Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit sie nicht unangemessen sind. Was in diesem Zusammenhang angemessen
ist, beurteilt sich nach der Größe der Wohnung bezogen auf die Zahl der Haushaltsangehörigen und nach der Höhe der zu entrichtenden
Miete. Es bestehen mit dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß keine Bedenken, als Anhaltspunkt für den angemessenen
Flächenbedarf einer Familie § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes heranzuziehen, wonach eine Wohnung von 90 qm zu einer angemessenen
Unterbringung eines Haushalts bis zu vier Personen erforderlich ist und eine angemessene Erhöhung des Flächenbedarfs vorzunehmen
ist, wenn der Haushalt aus mehr als vier Personen besteht (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes).
Legt man für jedes weitere Haushaltsmitglied jeweils 10 qm Wohnfläche als angemessene Erhöhung des Flächenbedarfs zugrunde,
beläuft sich die für eine angemessene Unterbringung erforderliche Wohnfläche vorliegend auf 130 qm. Wenn man unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des Einzelfalles davon ausgeht, daß auch die auswärts untergebrachte behinderte Tochter Kornelia sich hin
und wieder im Haushalt der Antragsteller aufhält (vgl. Blatt 259 BA), so rechtfertigt es sich, eine Wohnfläche von 140 qm
als angemessen anzuerkennen.
Auch der erkennende Senat hält die Heranziehung des örtlichen Mietpreisspiegels zur Beurteilung der Angemessenheit des Mietpreises
im vorliegenden Fall für gerechtfertigt (vgl. auch Lehr- und Praxiskommentar, BSHG, 2. Aufl Rdnr. 17 zu § 12). Nach dem bis Ende 1989 geltenden Mietpreisspiegel ist für Gebäude, die bis 1980 entstanden sind, ein Mietpreis von 5,85
DM/qm für eine Wohnung von mehr als 85 qm ausgewiesen. Wenn der höchstmögliche Satz von 25% aufgeschlagen wird, beträgt die
hiernach errechnete Monatsmiete 1.023,75 DM, ein Betrag, der unter dem von dem Antragsgegner zugebilligten Unterkunftsbedarf
von 1.065,-- DM/Monat liegt.
Ab 1. Januar 1990 ist der neue Mietpreisspiegel maßgebend, wonach sich der entsprechende Tabellenwert auf 6,40 DM/qm beläuft,
was bei 25%igem Zuschlag einer Monatsmiete von 1.120,00 DM entspricht. Dieser Betrag liegt über der vom Antragsgegner als
angemessen anerkannten Monatsmiete. Letztlich kann aber unentschieden bleiben, ob eine derart berechnete Monatsmiete vorliegend
angemessen ist oder ob wegen der Besonderheiten des Einfalles Aufwendungen für die Unterkunft in einem größeren Umfang als
aufgrund des Mietpreisspiegels errechnet anzuerkennen wären. Auch wenn man davon ausginge, daß eine Angemessenheit etwa in
der Mitte zwischen der nach dem Mietpreisspiegel errechneten und der vertraglich vereinbarten Miete läge, würde noch immer
eine erhebliche Diskrepanz zu dem tatsächlichen Aufwand für die Unterkunft bestehen. Der notwendige Unterkunftsbedarf der
Antragsteller wird deutlich überstiegen.
Die Antragsteller können angesichts der Differenz zwischen angemessener Miete und tatsächlicher Miete auch nicht verlangen,
daß der Antragsgegner den Teil der Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe übernimmt, der im Sinne von § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung noch als angemessen anzuerkennen wäre. Es ist dann, wenn ein Hilfesuchender eine Wohnung innehat, die einen unangemessen
hohen Aufwand erfordert, zu prüfen, ob mit der Übernahme eines Teilbetrages in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten die
Unterkunft gesichert werden kann. Dies folgt daraus, daß es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein darf, ein unwirtschaftliches
Verhalten des Hilfesuchenden zu fördern, das zu einer immer stärkeren Verschuldung des Hilfesuchenden führt (Beschluß des
Senats vom 25. Februar 1988, 9 TG 60/88, vgl. zur Problematik auch BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 -- 5 C 2.85 -- BVerwGE 75, 168, 173 und Hamburgisches OVG, Beschluß vom 8. Februar 1983 -- FEVS 32, 441).
Die gegenwärtigen Kosten für die Unterkunft der Antragsteller in Höhe von monatlich 2.000,00 DM überschreiten die noch als
angemessen anzuerkennenden Kosten in solchem Umfang, daß mit einer Übernahme des angemessenen Teils der Unterkunftskosten
die Unterkunft der Antragsteller nicht gesichert werden kann. Es würden vielmehr -- entgegen dem Zweck der Sozialhilfe --
ein unwirtschaftliches Verhalten und eine weitere Verschuldung der Antragsteller gefördert.
Die Antragsteller können sich zur Begründung ihres geltend gemachten Anspruchs nicht darauf berufen, daß der früher für sie
zuständig gewesene Sozialhilfeträger -- die Stadt F -- einen Unterkunftsbedarf von 1.500,-- DM/Monat berücksichtigt hat. Die
Tatsache, daß das Sozialamt der Stadt F bis zum Umzug der Antragsteller nach B für sie einen sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarf
von 1.500,-- DM/Monat anerkannt hat, entfaltet für den Antragsgegner keine Bindungswirkung. Im übrigen steht nicht fest, seit
wann die Haushaltsgemeinschaft nur noch aus acht Personen besteht, da im Haushalt der Antragsteller zunächst acht Kinder und
zwei Erwachsene gelebt haben. Darüber hinaus ist die Angemessenheit des sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarfs wegen des
auch nach dem Wohngeldgesetz für F berücksichtigten höheren Mietpreisniveaus anders zu beurteilen als am gegenwärtigen Wohnort der Antragsteller.
Auch auf § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung können sich die Antragsteller nicht berufen, soweit Mietzahlungen für die Vergangenheit übernommen werden sollen. Hiernach
sind die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen so lange anzuerkennen, als es nicht möglich oder zumutbar ist,
unter anderem durch Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Auf diese Vorschrift können sich die Antragsteller für die
Vergangenheit schon deswegen nicht berufen, weil sie seit September 1988 wissen, daß sich der Antragsgegner weigert, den tatsächlichen
Aufwand für die Unterkunft anzuerkennen, und sie nicht glaubhaft gemacht haben, daß es bisher nicht möglich oder zumutbar
gewesen wäre, sich um eine Unterkunft mit einem angemessenen Aufwand zu bemühen oder durch Vermieten oder auf andere Weise
die Aufwendungen zu senken. Die Behauptung, eine preisgünstigere Wohnung nicht finden zu können, ist nicht näher substantiiert
oder gar belegt worden. Das finanzielle Risiko, sich nicht vor Vertragsabschluß über die Höhe der vom Sozialamt des Antragsgegners
im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmenden Mietkosten informiert zu haben, haben grundsätzlich die Hilfsbedürftigen und nicht
der Sozialhilfeträger zu tragen.
Angesichts des in jüngster Zeit immer fühlbarer gewordenen Engpasses auf dem Wohnungsmarkt hält der Senat es allerdings für
geboten, dem Antragsgegner durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, für eine kurze Zeit die Unterkunftskosten
in der mit der Beschwerde geltend gemachten Höhe als sozialhilferechtlichen Bedarf anzuerkennen. Dabei wird der Senat von
der Überlegung geleitet, daß die Antragsteller zu dem Kreis der Hilfsbedürftigen zählen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten
der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen (§ 72 Abs. 1 BSHG). Diesen Personen ist Hilfe zur Überwindung der Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig
sind.
Allein die Tatsache, daß die Familie der Antragsteller aus acht Kindern und zwei Erwachsenen besteht, wobei sich derzeit noch
sechs Kinder im gemeinsamen Haushalt befinden und wenigstens ein Kind (möglicherweise auch zwei Kinder) schwerbehindert ist,
läßt nach allgemeiner Erfahrung erwarten, daß die Suche nach einer neuen Unterkunft mit großen Schwierigkeiten verbunden ist.
Die Antragsteller, die schon längere Zeit sozialhilfebedürftig sind, hätten zwar wissen müssen, daß ein Unterkunftsbedarf
nur in angemessener Höhe anzuerkennen ist, so daß ihnen der Vorwurf nicht erspart bleibt, sich vor Anmietung des Hauses nicht
mit dem nunmehr zuständigen Sozialhilfeträger wegen der Angemessenheit der Miete in Verbindung gesetzt zu haben. Da aber der
Antragsgegner selbst dargelegt hat, er hätte, wenn sich die Antragsteller nur rechtzeitig an ihn gewandt hätten, bei der Besorgung
einer für die achtköpfige Familie der Antragsteller geeigneten Unterkunft zu einem angemessenen Mietpreis behilflich sein
können, soll ihm nunmehr innerhalb der nächsten drei Monte im Sinne des § 72 Abs. 2 BSHG hierzu Gelegenheit gegeben werden. Die Antragsteller gehen offenbar selbst davon aus, daß sie wenigstens für eine kurze Zeit
auch ohne Zuerkennung des zunächst geltend gemachten sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarfs von 2.000,-- DM/Monat ihre
gegenwärtige Wohnung werden halten können, ohne daß die Gefahr der Kündigung und Zwangsräumung droht. Daher war für die Dauer
von drei Monaten die Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen, den Unterkunftsbedarf in der mit der Beschwerde geltend
gemachten Höhe anzuerkennen. Der Senat geht davon aus, daß nach Ablauf dieser Zeit, insbesondere durch die Bemühungen des
Antragsgegners, den Antragstellern eine andere Unterkunft zu einem angemessenen Mietpreis zur Verfügung stehen wird.