LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2012 - 11 AS 811/12
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren der Berufung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage der Erstattung der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 63
,
SGG § 144
,
SGG § 145
,
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Bayreuth 22.10.2012 S 13 AS 305/10
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.10.2012 - S 13 AS 305/10 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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