LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2012 - 1 LW 31/11
Rückwirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte; Verfassungsmäßigkeit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Die Regelung des § 3 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 ALG ist nicht verfassungswidrig; sie verstößt insbesondere weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen die Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 GG, Art. 6 und Art. 14 GG.
2. Mit dem Grundsatz der formellen Publizität ist es nicht vereinbar, wegen der Unkenntnis von einem gesetzlich eingeräumten und befristeten Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen. Denn dadurch wäre die Wirkung der Frist nicht mehr von der Bekanntgabe des Gesetzes und dem Fristablauf abhängig. Eine Unkenntnis von dem Recht und der Befristung seiner Ausübung, die im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung daher nicht rechtfertigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ALG § 1 Abs. 3
,
ALG § 3 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2
,
ALG § 34 Abs. 2 S. 3
,
ALG § 34 Abs. 2 S. 4
,
ALG § 73
,
ALG § 94 Abs. 2
,
GG Art. 14 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6
, ,
SGB X § 27
Vorinstanzen: SG München 04.08.2011 S 30 LW 28/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. August 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: