LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.12.2012 - 5 R 369/12
Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsleistung als onkologische Nachsorgebehandlung in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Unter "Primärbehandlung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Ca-Richtlinien sind ausschließlich diejenigen eingreifenden Therapieverfahren zu verstehen, die bei onkologischen Krankheiten als operative, strahlenoder chemotherapeutische Maßnahmen eingesetzt werden, und zwar sowohl im Rahmen der Erstbehandlung als auch im Rahmen der Rezidivbehandlung.
2. Die im begründeten Einzelfall auf zwei Jahre verlängerbare Einjahresfrist des § 1 Abs. 2 Satz 1 Ca-Richtlinien ist keine Antragsfrist im echten Sinn, sondern eine medizinische Prognosefrist, bei der ausgehend von den allgemeinwissenschaftlichen medizinischen Erkenntnissen feststeht, bis zu welchem Zeitpunkt bei bestimmten Erkrankungen eine Rehabilitationsbedürftigkeit gegeben ist. Aus diesem Grund kommt nach Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 27 Abs. 1 SGB X) nicht in Betracht, weil eine solche nach Sinn und Zweck der Norm ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 5 SGB X).
1. Unter "Primärbehandlung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Ca-Richtlinien sind ausschließlich diejenigen eingreifenden Therapieverfahren zu verstehen, die bei onkologischen Krankheiten als operative, strahlen- oder chemotherapeutische Maßnahmen eingesetzt werden, und zwar sowohl im Rahmen der Erstbehandlung als auch im Rahmen der Rezidivbehandlung.
2. Die im begründeten Einzelfall auf zwei Jahre verlängerbare Einjahresfrist des § 1 Abs. 2 S. 1 Ca-Richtlinien ist keine Antragsfrist im echten Sinn, sondern eine medizinische Prognosefrist, bei der ausgehend von den allgemeinwissenschaftlichen medizinischen Erkenntnissen feststeht, bis zu welchem Zeitpunkt bei bestimmten Erkrankungen eine Rehabilitationsbedürftigkeit gegeben ist. Aus diesem Grund kommt nach Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 27 Abs. 1 SGB X) nicht in Betracht, weil eine solche nach Sinn und Zweck der Norm ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 5 SGB X). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 27 Abs. 1
,
SGB X § 27 Abs. 5
,
SGB X §§ 40ff
,
SGB V § 40 Abs. 2
,
SGB V § 40 Abs. 4
,
SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB VI § 31 Abs. 2
,
SGB VI §§ 9ff
, ,
Vorinstanzen: SG Chemnitz 24.05.2012 S 19 R 445/12
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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