LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2012 - 7 AS 1416/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Zahlungen des getrennt lebenden Elternteils an eine Kindertagesstätte als Einkommen; Rundung bei der Berechnung der Leistungen
1. Das zunächst zum Kindesunterhalt vom Vater aufgrund eines an diesen gerichteten Gebührenbescheides unmittelbar an die Kindertagesstätte gezahlte Verpflegungs-/ Getränkegeld in Höhe von 50,00 Euro monatlich stellt kein Einkommen des Kindes dar.
2. Nach § 41 Abs. 2 SGB II findet eine Rundung nur im Hinblick auf die Endzahlbeträge der Leistungen, nicht aber im Rahmen von Zwischenberechnungen statt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 392
Normenkette:
Alg II-V (2008) § 1 Abs. 1 Nr. 11
,
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 5
,
Alg II-V (2008) § 3
,
Alg II-V (2008) § 4 S. 2 Nr. 4
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 41 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hannover 04.11.2010 S 46 AS 1001/10
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 4. November 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide der Arbeitsgemeinschaft Landkreis F. - Jobcenter F. vom 5. November 2009, 18. November 2009 und 12. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Bescheides vom 7. Mai 2010 der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 320,00 EUR für den Monat Dezember 2009 sowie in Höhe von 300,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2010 unter Anrechnung bereits gezahlter Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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