LSG Thüringen, Urteil vom 18.12.2012 - 6 R 261/07
Rentenversicherung Versicherungspflicht Fortbestehen wegen fehlenden Befreiungsantrages Keine Fiktion im Weg des Herstellungsanspruches
1. Der verspätete Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkt nach § 229a Abs. 1 SGB VI das Fortbestehen der Versicherungspflicht in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs.
2. Nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere wegen des Fehlens der Kausalität, kann ein Versicherter auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er einen Befreiungsantrag nach § 229a SGB VI gestellt, wenn er sich vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eben nicht mit seinem Beratungsbegehren an den Versicherungsträger gewandt hat.
Normenkette: , ,
SGB VI § 231 Abs. 6
Vorinstanzen: SG Altenburg 12.12.2006 S 2 RA 1488/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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