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BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 223/19
Prozessuale Geständnisfiktion bei Nichtbestreiten von Rechtstatsachen Keine Nichtigkeit der Bestellung bei fehlender Zuverlässigkeit des Beauftragten für den Datenschutz Schwellenwert der Beschäftigten und Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz Nachwirkender Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz
Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF.
Orientierungssätze:
1. Das Nichtbestreiten von Rechtstatsachen hat die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge. Der Ausdruck "Arbeitnehmer" ist eine solche Rechtstatsache (Rn. 20).
2. Die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen, wie dies bei einem zugleich zum Geschäftsleiter nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 KWG bestellten Beschäftigten der Fall sein kann. Aus dem BDSG aF folgt aber grundsätzlich nicht die Nichtigkeit der Bestellung bei fehlender Zuverlässigkeit des Beauftragten (Rn. 25 f.).
3. Ein Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF während der Tätigkeit als Beauftragter für den Datenschutz führt dazu, dass dessen Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG aF entfällt, ohne dass es eines Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedarf (Rn. 36).
4. Endet durch ein Unterschreiten des Schwellenwerts des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF die Funktion als verpflichtender Beauftragter für den Datenschutz, beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF (Rn. 50).
Fundstellen: AP BDSG § 4f Nr. 5, ArbRB 2020, 71, AuR 2020, 188, BAGE 169, 59, BB 2020, 371, EzA BDSG § 4f Nr. 5, NJW 2020, 1089, NZA 2020, 227, ZIP 2020, 727
Normenkette:
ZPO § 138 Abs. 3
Vorinstanzen: LAG Frankfurt/Main 13.02.2019 6 Sa 567/18 , ArbG Frankfurt/Main 09.11.2017 21 Ca 2986/17
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2019 - 6 Sa 567/18 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!

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