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LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2020 - 14 Sa 521/19
Geltendmachung von Vergütungsansprüchen mit der Klage gegen Änderungskündigung Verfall von Ansprüchen außerhalb des Gesamtzieles der Kündigungsschutzklage
Mit einer Änderungsschutzklage gegenüber einer Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung macht der Arbeitnehmer zugleich die Ansprüche auf Nachzahlung der Entgeltansprüche nach § 37 TV-L geltend.
Normenkette:
BGB § 611a Abs. 2
Vorinstanzen: ArbG Düsseldorf 12.07.2019 13 Ca 7384/18
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.07.2019 - Az. 13 Ca 7384/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zu einem geringen Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.03.2019 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde,
a)
der Klägerin einen Betrag in Höhe von 501,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 250,87 € seit dem 01.12.2010 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250,87 € seit dem 01.01.2011
b)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2171,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010
c)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 752,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 250,87 € seit dem 01.02.2011 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250,87 € seit dem 01.03.2011 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250,87 € seit dem 01.04.2011
d)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2677,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 297,55 € seit dem 01.05.2011 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 297,55 € seit dem 01.06.2011 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 297,55 € seit dem 01.07.2011 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 297,55 € seit dem 01.08.2011 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 297,55 € seit dem 01.09.2011 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 297,55 € seit dem 01.10.2011 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 297,55 € seit dem 01.11.2011 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 297,55 € seit dem 01.12.2011 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 297,55 € seit dem 01.01.2012
e)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2208,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2011
f)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 4425,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.02.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.03.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.04.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.05.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.06.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.07.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.08.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.09.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.10.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.11.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.12.2012 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 368,77 € seit dem 01.01.2013
g)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2265,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012
h)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 5399,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.02.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.03.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.04.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.05.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.06.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.07.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.08.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.09.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.10.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.11.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.12.2013 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 449,95 € seit dem 01.01.2014
i)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2330,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2013
j)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 6503,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.02.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.03.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.04.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.05.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.06.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.07.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.08.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.09.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.10.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.11.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.12.2014 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.01.2015
k)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2404,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014
l)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.083,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.02.2015 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 541,92 € seit dem 01.03.2015
m)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 6.107,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.04.2015 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.05.2015 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.06.2015 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.07.2015 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.08.2015 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.09.2015 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.10.2015 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.11.2015 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.12.2015 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.01.2016
n)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2459,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2015
o)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.221,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.02.2016 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 610,77 € seit dem 01.03.2016
p)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 5180,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 518,04 € seit dem 01.04.2016 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 518,04 € seit dem 01.05.2016 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 518,04 € seit dem 01.06.2016 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 518,04 € seit dem 01.07.2016 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 518,04 € seit dem 01.08.2016 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 518,04 € seit dem 01.09.2016 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 518,04 € seit dem 01.10.2016 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 518,04 € seit dem 01.11.2016 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 518,04 € seit dem 01.12.2016 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 518,04 € seit dem 01.01.2017
q)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2520,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016
r)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 7.052,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.02.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.03.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.04.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.05.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.06.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.07.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.08.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.09.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.10.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.11.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.12.2017 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 587,73 € seit dem 01.01.2018
s)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1623,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017
t)
der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 7.142,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 714,22 € seit dem 01.02.2018 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 714,22 € seit dem 01.03.2018 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 714,22 € seit dem 01.04.2018 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 714,22 € seit dem 01.05.2018 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 714,22 € seit dem 01.06.2018 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 714,22 € seit dem 01.07.2018 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 714,22 € seit dem 01.08.2018 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 714,22 € seit dem 01.09.2018 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 714,22 € seit dem 01.10.2018 und
aus einem weiteren Betrag in Höhe von 714,22 € seit dem 01.11.2018
zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 22.03.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

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