BVerwG, Urteil vom 31.08.1966 - V C 185.65
»Die Kosten eines ärztlich angeordneten Transportes eines Behinderten in eine Anstalt, in die er zum Zwecke seiner Behandlung
aufgenommen werden soll, zählen zu den Kosten der Eingliederungshilfe. Diese Kosten hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe
zu tragen.«
Fundstellen: BVerwGE 25, 28
Normenkette: BSHG §§ 39, 40, 99, 100
Vorinstanzen: VGH Bayern , VG Bayreuth