Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ablehnung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
Gründe:
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, in einem besonderen Fall die Pflege eines
minderjährigen Schwerbehinderten dadurch zu erleichtern, daß der örtliche Träger der Sozialhilfe der Mutter als Beihilfe die
Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt.
I.
Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG), das in dem hier maßgeblichen Zeitraum in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289) galt, bestimmt,
daß die Träger der Sozialhilfe die familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen haben. Es heißt in den allgemeinen
Vorschriften des Gesetzes:
§ 7 Familiengerechte Hilfe
Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berücksichtigt werden.
Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.
Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die Hilfsbedürftigkeit des Hilfesuchenden seine Betreuung durch eine Pflegeperson erforderlich
macht. In der Vorschrift, deren Auslegung durch die Verwaltung und die Gerichte in diesem Verfahren angegriffen wird, heißt
es:
§ 69 Häusliche Pflege, Pflegegeld
(1) ...
(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß Wartung und Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen,
oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden.
In diesen Fällen sind dem Pflegebedürftigen die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene
Beihilfen gewährt und Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden. Ist neben oder anstelle
der Wartung und Pflege nach Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich, so sind die angemessenen Kosten
hierfür zu übernehmen.
(3)-(6) ...
II.
1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt infolge einer Hirnschädigung an spastischer Tetraplegie (Lähmung
der Gliedmaßen), verbunden mit einer schweren Athetose (unwillkürliche Zwangsbewegungen). Er kann nicht gehen, nicht sitzen
und nicht stehen. Infolge seiner Behinderung ist er für Infektionskrankheiten leicht anfällig. Sein allgemeiner Kräftezustand
ist reduziert. Zudem ist er sprachbehindert. Seit 1978 besucht er eine Sonderschule.
Von Geburt an ist der Beschwerdeführer in der Familie, vornehmlich durch seine Mutter, gepflegt worden. Er bewohnt mit seinen
Eltern und einem Bruder ein Reihenhaus. Der Vater bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Seit dem dritten Lebensjahr des Beschwerdeführers zahlt der örtliche Träger der Sozialhilfe Pflegegeld in Höhe der Pflegezulage
für Blinde. Das waren im Oktober 1977 DM 650,- monatlich, seit Januar 1982 sind es DM 750,-. Der Vater des Beschwerdeführers
erhält nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zusätzlich zu seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Sozialhilfe,
zuletzt in einer Höhe von DM 29,98 monatlich. Der Sozialhilfeträger hat überdies den Einbau eines Personenaufzuges im Reihenhaus
der Eltern des Beschwerdeführers in Höhe von ca. DM 82 000,- finanziert.
2. Seit zehn Jahren bemüht sich der Beschwerdeführer darum, Mittel der Sozialhilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
zu erhalten. Dieses würde seiner Mutter die Pflege vor allem dadurch erleichtern, daß sie ihn zu Arzt- und Klinikbesuchen,
zum Thermalschwimmbad und in die nähere Umgebung fahren könnte. Sie leidet nach einem Attest, das sie vorgelegt hat, um ihrem
Begehren auf Sozialhilfe Nachdruck zu verleihen, an einer zunehmenden Osteochondrose der Hals- und Lendenwirbelsäule, die
ihr das Tragen schwerer Gegenstände erschwert. Vor allem aber soll der Personenwagen es der Mutter ermöglichen, an Wochenenden
und gelegentlich zum Urlaub zu ihren in einer Entfernung von etwa 120 Kilometern vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt
lebenden Verwandten zu fahren, um durch deren Hilfe bei der Pflege die andauernde Belastung vorübergehend mindern zu können.
a) Zunächst stellte der Beschwerdeführer im Dezember 1972 den Antrag auf Bewilligung von Mitteln für die Anschaffung eines
Kraftfahrzeugs beim Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem örtlichen Träger der Sozialhilfe. Dieser gab den Antrag an den überörtlichen
Träger der Sozialhilfe weiter, da er diesen für zuständig hielt. Dort blieb der Antrag ohne Erfolg. Das gegen die ablehnende
Entscheidung angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage am 3. Dezember 1974 ab. Das Oberverwaltungsgericht begründete im
Urteil vom 25. November 1976 die Zurückweisung der Berufung damit, daß die Gestellung eines Kraftfahrzeugs allenfalls im Rahmen
der Gewährung einer angemessenen Beihilfe nach § 69 Abs. 2 BSHG in Betracht gezogen werden könne. Dafür sei aber der örtliche und nicht der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe
zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte - entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts - diese Auffassung. Die Frage,
ob der Beschwerdeführer die Versorgung seiner Mutter mit einem Kraftfahrzeug als Hilfe zur Pflege im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BSHG beanspruchen könne, ließ das Gericht dabei offen.
b) Als dem Beschwerdeführer Ende 1975 deutlich wurde, daß möglicherweise für sein Begehren doch der örtliche Träger der Sozialhilfe
zuständig sein könnte, wandte er sich wiederum an diesen mit dem Verlangen, die Mittel für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
zu gewähren. Dieser lehnte ab. Im Widerspruchsverfahren wurde erörtert, ob eine Heimunterbringung des Beschwerdeführers dessen
Tod zur Folge haben könnte - wie er gegenüber derartigen Überlegungen vorgetragen hatte. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen,
weil die Fahrtkosten zu den Verwandten aus den Pflegegeldern bestritten werden müßten. Falls der Beschwerdeführer der Heimpflege
bedürfe würde er entsprechend seiner Behinderung ohne Gefährdung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden; eine
gutachtliche Äußerung habe ergeben, daß diese Unterbringung unbedenklich sei.
c) Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb erfolglos. In seinem Urteil vom 22. Juni 1978 führte das Verwaltungsgericht
aus, der örtliche Träger der Sozialhilfe sei gehalten, die angemessenen Aufwendungen für eine Hilfskraft zur Pflege des Beschwerdeführers
zu erbringen, wenn angesichts der verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit der Eltern eine solche erforderlich sei.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung am 25. Februar 1981 zurück. Bei dem Begehren des Beschwerdeführers handele es
sich nicht um eine angemessene Beihilfe im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BSHG. Die Gewährung einer Beihilfe für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sei auf enge Ausnahmefälle zu begrenzen. Diese könnten
bei besonders erschwerenden Umständen vorliegen, etwa wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer weit über das normale Maß hinausgehenden
Mutter-Kind-Beziehung nur durch seine Mutter gepflegt werden könnte und auch bei nur zeitweiser Betreuung durch eine Berufspflegekraft,
wie sie zur Erholung der Mutter unbedingt erforderlich sei, in seiner gesundheitlichen, geistigen und seelischen Entwicklung
Schaden nähme. Das aber könne nach dem eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachten ausgeschlossen werden. Der Gutachter
sei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine zeitweise Ablösung der Mutter in ihrer Pflegetätigkeit durch eine fremde Fachpflegekraft
in der elterlichen Wohnung für den Beschwerdeführer unschädlich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluß vom 12. Oktober 1981 die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
zurück.
III.
Der Beschwerdeführer stützt seine Verfassungsbeschwerde gegen die unter II 2 c) angeführten Entscheidungen auf die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art.
2 Abs.
2 und Art.
6 Abs.
1,
2 und
4 GG. Außerdem macht er geltend, in der langen Dauer des Verfahrens liege ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleisteten
Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art.
1 und Art.
2 Abs.
2 GG. Die nachhaltige Verweigerung der Mittel für die Anschaffung eines Kraftwagens werde zwangsläufig den gesundheitlichen Zusammenbruch
seiner Mutter herbeiführen. Dies habe zur Folge, daß er in einem Heim untergebracht werden müsse. Das aber würde angesichts
seines schlechten Gesundheitszustandes und seiner Sensibilität seinen Tod zur Folge haben.
Art.
6 Abs.
1 GG werde verletzt, weil die Verweigerung von Mitteln für die Beschaffung eines Fahrzeugs seine Herauslösung aus dem Familienverband
zur Folge habe. Außerdem sei Art.
6 Abs.
2 GG verletzt, weil seine Eltern ohne Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs die ihnen obliegende Pflicht, ihn zu pflegen und zu betreuen,
nicht mehr erfüllen könnten. Auch habe seine Mutter aus Art.
6 Abs.
4 GG einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, ihren Sohn zu betreuen und zu erziehen.
IV.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat namens der Bundesregierung zu der Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen. Ferner haben sich der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, der im Ausgangsverfahren beklagte Oberkreisdirektor
und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe geäußert.
1. Der Bundesminister ist der Auffassung, daß die Gerichte bei der Auslegung des § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hätten.
Aus Art.
1 Abs.
1 GG könne nur ein Anspruch auf ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit hergeleitet werden. Das aber sei nach der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts gewährleistet, weil dieses Urteil einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für
eine zusätzliche Pflegekraft anerkenne. Die Pflege durch eine fremde Pflegekraft könne die Menschenwürde nicht verletzen.
Art.
2 Abs.
2 GG werde nicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht sich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf ein
medizinisches Gutachten gestützt habe, nach dem eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Ablehnung der Mittel für einen
Personenkraftwagen nicht zu besorgen sei.
Auf Art.
6 Abs.
2 und
4 GG könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnormen erfasse ausschließlich seine Eltern.
Art.
6 Abs.
1 GG werde durch die angegriffenen Urteile nicht verletzt. Dieses Grundrecht umfasse zwar die staatliche Aufgabe, geeignete fördernde
Maßnahmen für die Familie zu ergreifen. Jedoch gehe die Pflicht des Staates nicht so weit, daß er jegliche die Familie treffende
Last ausgleichen müsse. Daher sei kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung gegeben. Nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes
habe die häusliche Pflege Vorrang vor der in Einrichtungen außerhalb der Familie gewährten. Indessen lasse sich die häusliche
Pflege in vielfältiger Weise gestalten. Verfassungsrechtlich sei es zulässig, die Entlastung der Angehörigen eines Pflegebedürftigen
statt durch die Gewährung einer in erster Linie den Angehörigen zugute kommenden Beihilfe durch eine besondere Pflegeperson
zu sichern. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Teilhaberechts aus Art.
6 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung bestehen könne, nicht gegeben. Die Entscheidungen
gewährleisteten die Deckung des pflegerischen Bedarfs des Beschwerdeführers wie auch die Möglichkeiten seines Verbleibs in
häuslicher Umgebung.
2. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, daß in seinem Land die örtlichen Träger der Sozialhilfe
allgemein im Rahmen der Hilfe zur Pflege keine Mittel für Kraftfahrzeuge bewilligten.
3. Der Oberkreisdirektor hat Angaben über die in Vergangenheit und Gegenwart dem Beschwerdeführer und seiner Familie bewilligten
Sozialhilfeleistungen gemacht.
4. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer am Unterricht einer von ihm getragenen
Schule für Körperbehinderte teilnehme. Die Beförderungskosten für den Beschwerdeführer, der mit einem Taxi zur Schule gefahren
werde, trage der Schulträger.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
I.
1. Die Normen des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere die Vorschriften der §§ 7 und 69 Abs. 2 Satz 1 BSHG, lassen die Berücksichtigung der familiären Interessen, deren Verletzung der Beschwerdeführer rügt, durch die Gerichte hinreichend
zu. Prüfungsgegenstand ist demnach lediglich die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen bei der Auslegung des § 69 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BSHG Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt haben.
2. Prüfungsmaßstab ist vornehmlich Art.
6 Abs.
1 GG. Diese Vorschrift stellt die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Sie ist eine verbindliche Wertentscheidung
für das den gesamten Bereich der Familie betreffende Recht (vgl. BVerfGE 6, 386 (387 f.); 24, 119 (135); 31, 58 (67)). Art.
6 Abs.
1 GG bindet auch die Gerichte, die das einfache Recht nicht in einer Weise anwenden und auslegen dürfen, die geeignet ist, den
Bestand der Familie zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 22, 93 (98); 28, 104 (112)). Jedoch kann das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Entscheidungen nur daraufhin überprüfen,
ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts aus Art.
6 Abs.
1 GG beruhen (vgl. BVerfGE 22, 93 (98); 49, 304 (314); 60, 79 (90)).
Das ist nicht der Fall. Die angegriffenen Entscheidungen verkennen nicht das aus Art.
6 Abs.
1 GG folgende Gebot, die Familie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich zu fördern (vgl. BVerfGE 55, 114 (127) m. w. N.). Ihr gemeinsamer Ausgangspunkt ist, daß die Pflege des Beschwerdeführers materiell auf jeden Fall aus Mitteln
der Sozialhilfe sichergestellt werden muß. Sie halten es für richtig, dazu in erster Linie die Gestellung einer beruflichen
Pflegekraft zur Betreuung im Elternhaus in Betracht zu ziehen, sofern der Beschwerdeführer nicht in einem geeigneten Heim
untergebracht werden sollte.
Demgegenüber hält der Beschwerdeführer es für besser, seiner Mutter die Pflegetätigkeit durch die Gewährung von Mitteln für
die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs zu erleichtern. Indessen verstößt es nicht gegen Art.
6 Abs.
1 GG, wenn die angegriffenen Entscheidungen bei der Gewährung von Sozialhilfemitteln eine andere Verwendung als der Beschwerdeführer
für zweckmäßiger halten. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, welches die zweckmäßigste Maßnahme zur Unterstützung
des Beschwerdeführers ist. Nur wenn die Auffassung der Gerichte zu einer Beeinträchtigung der Familie führte, wäre Art.
6 Abs.
1 GG verletzt. Das ist hier aber nicht der Fall.
In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob die Einwirkung des Art.
6 Abs.
1 GG - insoweit möglicherweise auch die Wirkung des Art.
6 Abs.
3 GG - auf das anzuwendende Recht verkannt wäre, wenn die angegriffenen Entscheidungen auf der Überzeugung fußten, der Anschaffung
eines Wagens bedürfe es nicht, weil der Beschwerdeführer außerhalb seiner Familie in einem geeigneten Heim gepflegt werden
könnte. Eine solche Überlegung ist zwar im Verwaltungsverfahren und auch in dem vom Oberverwaltungsgericht eingeholten Gutachten
erörtert worden. Sie ist jedoch für die angegriffenen Entscheidungen nicht tragend. Diese beruhen vielmehr auf der Auffassung,
die für die pflegende Mutter als notwendig anerkannte Hilfeleistung aus Mitteln der Sozialhilfe könne auch durch die zeitweise
Gestellung einer Berufspflegekraft erfolgen.
Nach den Ergebnissen der Beweiserhebung vor dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß diese Rechtsanwendung in
den Schutzbereich des Art.
6 Abs.
1 GG nicht eingreift. Für die Beurteilung dieser Frage kann es nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer eine solche Beeinträchtigung
dennoch besorgt. Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Förderung der Familie läßt der Verwaltung und den sie kontrollierenden
Gerichten, jedenfalls soweit es um die Bewilligung von Mitteln der Sozialhilfe geht, Raum für sachgerechte Erwägungen, auch
wenn diese sich nicht mit den Wünschen der hilfsbedürftigen Personen decken.
3. Sonstige Grundrechtsverstöße liegen gleichfalls nicht vor. Die Urteile und Verwaltungsentscheidungen berühren ersichtlich
weder die Würde des Beschwerdeführers (Art.
1 Abs.
1 GG) noch sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.
2 Abs.
2 Satz 1
GG). Die Verletzung von Grundrechten aus Art.
6 Abs.
2 und
4 GG könnten allenfalls seine Eltern geltend machen.
II.
Die unverhältnismäßig lange Dauer der Verfahren kann mit der Verfassungsbeschwerde, nachdem nunmehr die gerichtlichen Endentscheidungen
ergangen sind, nicht gerügt werden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welches Interesse der Beschwerdeführer an der
nachträglichen Feststellung haben könnte, die Dauer der Verfahren habe ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.