Rechtmäßigkeit von Verbandsumlagen des BKK-Bundesverbandes für das Geschäftsjahr 2004 zur Deckung finanzieller Hilfen in besonderen
Notlagen oder zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von Betriebskrankenkassen
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von (Verbands)Umlagen, die der Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK-Bundesverband)
von der klagenden Betriebskrankenkasse (BKK) für das Geschäftsjahr 2004 aus Anlass anderen BKKn gewährter finanzieller Hilfen
in besonderen Notlagen oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit verlangt.
Die Klägerin ist eine BKK, die im Jahr 2004 iS des §
173 Abs
2 S 1 Nr
4 SGB V geöffnet und Mitglied des BKK-Landesverbandes Baden-Württemberg (BKK-LV BW) war. Die Satzung des BKK-Bundesverbandes, der
nunmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (im Folgenden: Beklagter), enthielt mit § 17 der im Jahr 2004
maßgebenden Fassung eine Bestimmung über "Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen der Betriebskrankenkassen (§
265a SGB V)", in der es ua hieß: "(1) Der Bundesverband kann auf schriftlichen Antrag des Vorstandes einer Betriebskrankenkasse finanzielle
Hilfen in besonderen Notlagen leisten ...
(2) Über den Antrag auf finanzielle Hilfen entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über die Hilfe bedarf der Zustimmung
der beteiligten Landesverbände. Betriebskrankenkassen, deren Landesverbände der Hilfe nicht zustimmen, nehmen am Ausgleichsverfahren
nicht teil ...
(3) Näheres über Voraussetzungen, Dauer, Umfang, Aufbringung der Mittel sowie über die Durchführung der Verfahren regeln die
Ausgleichsordnungen zur Umsetzung der finanziellen Hilfen in besonderen Notlagen, die Bestandteil der Satzung sind (Anlagen
2 und 3).
..."
§ 17 war in Anlage 3 zur Satzung des BKK-Bundesverbandes eine "Regelung für finanzielle Hilfen nach §
265a SGB V zur Vermeidung der Schließung einer BKK (§
153 Nr.
3 SGB V) oder zur Entschuldung (§ 222 Abs. 5
SGB V) - Ausgleichsordnung 2004 -" (im Folgenden: AusglO 2004) beigefügt. Die AusglO 2004 in der bis Ende 2004 maßgebenden, unterjährig
geänderten Fassung lautete ua:
"§ 1 Voraussetzungen
...
(3) Der Vorstand des Bundesverbandes entscheidet über finanzielle Hilfen und bestimmt die erforderlichen Auflagen und Maßnahmen.
...
(5) Der Beirat hat den Bundesverband über seine Tätigkeit und Beschlussfassung regelmäßig zu unterrichten. Über die Besetzung
des Beirates entscheidet der Bundesverband im Einvernehmen mit den der Finanzierung zustimmenden Landesverbänden; im Falle
der Finanzierung durch die Mitgliedskassen nur eines Landesverbandes entscheidet dieser allein.
...
§ 2 Art und Umfang der finanziellen Hilfen
(1) Die finanzielle Hilfe im Einzelfall ist unter Vermeidung einer finanziellen Überforderung der an der Finanzierung beteiligten
BKK maximal auf die finanzielle Hilfe beschränkt, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden BKK
unter Einschluss der gesetzlichen Schuldentilgung erforderlich ist ...
(2) Im Einvernehmen mit den der Finanzierung zustimmenden Landesverbänden stellt der Vorstand des Bundesverbandes Art und
Umfang der finanziellen Hilfen im Einzelfall fest.
...
Die finanziellen Hilfen können von weiteren Bedingungen abhängig gemacht (und mit dem Vorbehalt einer Rückzahlung versehen)
werden. Die Hilfegewährung kann insbesondere auch mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 SGB X verbunden werden, die für die Vermeidung einer Schließung oder für die Durchführung der Entschuldung und die Vermeidung weiterer
Schulden zweckmäßig sind.
(3) Über die endgültige Art und Höhe der finanziellen Hilfen wird nach Vorlage der Rechnungsergebnisse (...) für das betreffende
Geschäftsjahr entschieden. Aufgrund des Haushaltsplanes oder aufgrund von Zwischenbilanzen können vorläufige finanzielle Hilfen
für das folgende oder laufende Geschäftsjahr gewährt werden.
(4) Die Hilfegewährung kann auch ganz oder teilweise als Darlehen erfolgen.
...
§ 3 Finanzierung (1) BKK haben nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit differenzierte Umlagen zur Finanzierung der nach
§ 2 bewilligten finanziellen Hilfe zu zahlen.
Die Umlageverpflichtung für die einzelne BKK ist das Produkt aus ihren beitragspflichtigen Einnahmen nach §
267 Abs.
1 Nr.
2 SGB V und einem kassenindividuell ermittelten Hebesatz.
Der Hebesatz berechnet sich für die einzelne BKK nach Maßgabe folgender Belastungsstufen:
...
4. BKK (ohne Satzungsregelung nach §
173 Abs.
2 Nr.
4 SGB V), die für das gesamte Geschäftsjahr, in dem die finanziellen Hilfen beantragt werden, keine Satzungsregelung nach §
173 Abs.
2 Nr.
4 SGB V haben, werden an der Finanzierung nach den Regeln Nr. 1 bis 3 mit einer Quote von 20 v.H. beteiligt.
5. Die BKK desjenigen Landesverbandes, dessen Mitglied die antragsstellende BKK ist, werden an der Finanzierung nach den Regeln
Nr. 1 bis 4 mit einer Quote von 125 v.H. beteiligt ...
...
7. Die Ermittlung der Höhe der Umlage für die einzelne BKK erfolgt getrennt für jede nach § 2 dieser Ausgleichsordnung bewilligte
finanzielle Hilfe. Wird in einem Geschäftsjahr mehr als eine finanzielle Hilfe bewilligt, wird die Höhe der Summe der Teilbeträge
für die Umlage der einzelnen BKK, die sich bei Zugrundelegung des Hebesatzes nach Nr. 1 ergeben, begrenzt auf den Betrag,
der sich - auf das gesamte Geschäftsjahr gerechnet - bei einmaliger Zugrundelegung des Hebesatzes nach Nr. 1 ergibt.
(2) Die Umlage wird nur von den Mitgliedskassen der Landesverbände getragen, die der Hilfegewährung zugestimmt haben.
...
(4) Der Bundesverband kann Vorauszahlungen auf die Umlage anfordern.
(5) Der Bundesverband kann zum Zwecke der Durchführung der Finanzierung Auskünfte und Nachweise von den BKK verlangen.
(6) Das Nähere zu den Datengrundlagen, zur Datenlieferung, zur Berechnung der Umlageverpflichtung, zur Vorauszahlung und Endabrechnung
der einzelnen BKK ist in der Anlage, die Bestandteil dieser Ausgleichsordnung ist, geregelt.
(7) Der auf die einzelne BKK entfallende Anteil an der Umlage oder der Vorauszahlung auf die Umlage ist innerhalb von 30 Tagen
nach Zustellung des Bescheides an den Bundesverband zu überweisen. ..."
Zu § 3 Abs 6 AusglO 2004 war in einer Anlage eine "Verfahrensbeschreibung zur Ermittlung der Vorauszahlung und der Umlage
für die einzelne Betriebskrankenkasse (BKK)" enthalten.
a) Im Januar 2004 beantragte der Vorstand der BKK für Heilberufe, die eine Mitgliedskasse des BKK-LV Nordrhein-Westfalen (NRW)
ist, bei dem Beklagten die Gewährung finanzieller Hilfen in besonderen Notlagen. Der Vorstand des Beklagten befürwortete daraufhin
finanzielle Hilfen nach §
265a SGB V in der seinerzeit maßgebenden, bis Oktober 2006 geltenden Fassung (§
265a SGB V aF) iVm §
17 der Satzung des Beklagten für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007. Der Verwaltungsrat des BKK-LV BW fasste im Juli 2004 einen
Zustimmungsbeschluss unter dort näher bezeichneten "Voraussetzungen", "Vorbehalten" und "Bedingungen". In der Folgezeit korrespondierten
der Vorsitzende des Vorstands des BKK-LV BW und der Beklagte darüber, ob eine Zustimmungserklärung unter Bedingungen zulässig
sei, insbesondere an die Gewährung finanzieller Hilfen an Mitgliedskassen des BKK-LV BW und an die Zustimmung anderer Landesverbände
(LVe) geknüpft werden dürfe. Mit Beschluss vom Oktober 2004 änderte der Verwaltungsrat des BKK-LV BW seinen Beschluss vom
Juli 2004 ab. Am 15.11.2004 hob der Verwaltungsrat die vorangegangenen Beschlüsse auf und fasste folgenden Beschluss, den
der Vorstandsvorsitzende dem Beklagten zeitnah übermittelte: "Der Verwaltungsrat des BKK Landesverbandes Baden-Württemberg
stimmt der Finanzierung einer finanziellen Hilfe nach §
265a SGB V durch die Mitgliedskassen des BKK Landesverbandes Baden-Württemberg auf der Grundlage der Satzung des BKK Bundesverbandes
für die BKK für Heilberufe zu. Diese Zusage ist an die Bedingung geknüpft, dass sich der BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen
ebenfalls an der finanziellen Hilfe nach §
265a SGB V auf der Grundlage der Satzung des BKK Bundesverbandes für die beneVita BKK und die BKK Bauknecht beteiligt. Dieses Anrechnungsverfahren
ist mit der Maßgabe durchzuführen, dass die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle BKK Landesverbände
an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen."
Nachdem der BKK-LV NRW der Hilfegewährung durch den Beklagten an die BKK für Heilberufe ohne Bedingungen zugestimmt und sich
alle anderen BKK-LVe und (der Beklagte für) die Bahn BKK mit der Hilfegewährung unter der Bedingung einverstanden erklärt
hatten, dass die weiteren BKK-LVe der Hilfegewährung zustimmen, leitete der Beklagte das Hilfegewährungsverfahren ein. Im
Dezember 2004 gewährte der Beklagte der BKK für Heilberufe vorläufige finanzielle Hilfen nach §
265a SGB V aF für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 zur Vermeidung einer Schließung der BKK und/oder zu ihrer Entschuldung. Die finanziellen
Hilfen waren auf höchstens 300 Mio Euro begrenzt, wovon höchstens 200 Mio Euro als Zuschuss und höchstens 100 Mio Euro als
Darlehen gewährt wurden. Für das Geschäftsjahr 2004 wurde der BKK für Heilberufe eine vorläufige finanzielle Hilfe in Höhe
von 79,325 Mio Euro bewilligt, davon 40 Mio Euro als fester Zuschuss und 39,325 Mio Euro als Darlehen.
Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 6.4.2005 deren Vorauszahlungsverpflichtung fest, setzte bezüglich
des Hilfeverfahrens für die BKK für Heilberufe für das Geschäftsjahr 2004 als (vorläufigen) "Sonderbeitrag" einen Vorauszahlungsbetrag
der Klägerin in Höhe von 435 779 Euro fest und forderte diesen Betrag an. Hierbei ging der Beklagte davon aus, dass der Hilfegewährung
im "Zustimmungsverfahren" alle Verbände zugestimmt hatten.
b) Im Februar 2004 stellten die Vorstände der BKK Bauknecht und der beneVita BKK, die Mitgliedskassen des BKK-LV BW waren
und später - im Jahr 2005 - mit der City BKK fusionierten, bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfen
in besonderen Notlagen. Daraufhin befürwortete der Vorstand des Beklagten finanzielle Hilfen nach §
265a SGB V aF iVm §
17 der Satzung des Beklagten für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007.
Der BKK-LV BW stimmte der Hilfegewährung an die beiden BKKn ohne Bedingungen zu. Unter dem 17.8.2004 fasste der Verwaltungsrat
des BKK-LV NRW folgenden Beschluss: "Der Verwaltungsrat des BKK LV NW stimmt der Finanzierung einer finanziellen Hilfe nach
§
265a SGB V durch die Mitgliedskassen des BKK LV NW auf der Grundlage der Satzung des BKK BV für die BKK Bauknecht, beneVita BKK und
... zu. Diese Zusage ist an die Bedingung geknüpft, dass sich die BKK Landesverbände Baden-Württemberg und ... ebenfalls an
der finanziellen Hilfe nach §
265a SGB V auf der Grundlage der Satzung des BKK BV für die BKK für Heilberufe beteiligen. Dieses Anrechnungsverfahren ist mit der Maßgabe
durchzuführen, dass die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle BKK Landesverbände an der jeweiligen
finanziellen Hilfe beteiligen."
Die übrigen BKK-LVe und (der Beklagte für) die Bahn BKK versagten ihre Zustimmung.
Daraufhin leitete der Beklagte das Hilfegewährungsverfahren ein. Im Dezember 2004 gewährte der Beklagte der BKK Bauknecht
vorläufige finanzielle Hilfen nach §
265a SGB V aF für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 zur Vermeidung einer Schließung der BKK und/oder zu ihrer Entschuldung. Die finanziellen
Hilfen waren auf höchstens 37,1 Mio Euro zuzüglich der tatsächlich anfallenden Kreditzinsen bis zur Höhe von maximal 3,6 Mio
Euro begrenzt. Für das Geschäftsjahr 2004 wurde der BKK Bauknecht eine vorläufige finanzielle Hilfe in Höhe von 10,8 Mio Euro
als fester Zuschuss gewährt, der aus einem Entschuldungsanteil in Höhe von 9,3 Mio Euro und einem Anteil zur Deckung von Kreditzinsen
in Höhe von 1,5 Mio Euro bestand. Zum gleichen Zeitpunkt bewilligte der Beklagte auch der beneVita BKK vorläufige finanzielle
Hilfen für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007. Diese waren auf höchstens 20,9 Mio Euro zuzüglich der tatsächlich anfallenden
Kreditzinsen bis zur Höhe von maximal 2,1 Mio Euro begrenzt. Der Beklagte bewilligte der beneVita BKK für das Geschäftsjahr
2004 eine vorläufige finanzielle Hilfe in Höhe von 6,14 Mio Euro als festen Zuschuss, der aus einem Entschuldungsanteil von
5,3 Mio Euro und einem Anteil zur Deckung von Kreditzinsen in Höhe von 0,84 Mio Euro bestand.
Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 11.4.2005 deren Vorauszahlungsverpflichtung fest,
setzte bezüglich der Hilfeverfahren für die BKK Bauknecht und die beneVita BKK für das Geschäftsjahr 2004 als (vorläufige)
"Sonderbeiträge" Vorauszahlungsbeträge in Höhe von 39 307 Euro bzw 22 326 Euro fest und forderte diese an. Hierbei ging der
Beklagte davon aus, dass der BKK-LV BW im "Zustimmungsverfahren" seine unbedingte Zustimmung und der BKK-LV NRW seine bedingte
Zustimmung erklärt hatten. Außerdem berechnete er die Finanzierungsanteile der Klägerin so, als ob alle Verbände zugestimmt
hätten und alle heranzuziehenden BKKn sich an den finanziellen Hilfen beteiligten.
c) Die Klägerin hat gegen die drei Vorauszahlungsbescheide Klage beim SG erhoben und die Aufhebung dieser Bescheide begehrt. Das zunächst ruhend gestellte Klageverfahren (S 4 KR 2698/05) ist nach Wiederaufnahme fortgeführt worden (S 16 KR 84/07) und liegt dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde.
Unter dem 10.3.2006 wandte sich der Vorsitzende des Vorstands des BKK-LV BW mit einem Schreiben folgenden Inhalts an den Beklagten:
"In Kenntnis der oben genannten Beschlüsse und zur Vermeidung eventueller Zweifel an seiner Zustimmung vom 15. November 2004
stimmt der BKK Landesverband Baden-W ürttemberg der Gewährung finanzieller Hilfen an die BKK für Heilberufe gemäß dem Beschluss
des BKK Bundesverbandes vom 30. Juli 2004 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 21. Oktober 2004 sowie der Finanzierung
durch seine Mitgliedskassen gemäß der Satzung des BKK Bundesverbandes zu."
Insoweit erhob die Klägerin gegen den BKK-LV BW Klage (S 15 KR 2098/06). Dieses Klageverfahren ruht beim SG.
Während des laufenden Klageverfahrens (S 16 KR 84/07) gewährte der Beklagte der BKK für Heilberufe (im Februar 2006) durch Hilfebescheid eine endgültige finanzielle Hilfe für
das Geschäftsjahr 2004 in Höhe von 45,2 Mio Euro, davon 40 Mio Euro als Zuschuss und 5,2 Mio Euro als Darlehen. Der City BKK
als Rechtsnachfolgerin der BKK Bauknecht und der beneVita BKK bewilligte er (im März 2006) durch Hilfebescheide endgültige
finanzielle Hilfen für das Geschäftsjahr 2004 in Höhe von 2,858 Mio Euro zuzüglich angefallener Kreditzinsen in Höhe von 0,758
Mio Euro (BKK Bauknecht) bzw 3,833 Mio Euro zuzüglich angefallener Kreditzinsen in Höhe von 0,64 Mio Euro (beneVita BKK).
Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit drei Bescheiden vom 19.5.2006 deren Umlageverpflichtungen fest, setzte
- nach Durchführung einer Endabrechnung - für das Geschäftsjahr 2004 bezüglich des Hilfeverfahrens für die BKK für Heilberufe
als (endgültigen) "Sonderbeitrag" einen Umlagebetrag in Höhe von 454 761 Euro, bezüglich des Hilfeverfahrens für die BKK Bauknecht
einen solchen in Höhe von 18 678 Euro und bezüglich des Hilfeverfahrens für die beneVita BKK einen solchen in Höhe von 23
077 Euro fest; zudem forderte er diese Zahlungen an.
Das SG hat die drei Umlagebescheide des Beklagten vom 19.5.2006 als Gegenstand der ursprünglich gegen die drei Vorauszahlungsbescheide
gerichteten Klage angesehen. Es hat der Klage gegen den bezüglich des Hilfeverfahrens für die BKK für Heilberufe erlassenen
Umlagebescheid stattgegeben und diesen aufgehoben, weil der BKK-LV BW der Hilfegewährung insoweit nicht wirksam zugestimmt
habe; im Übrigen - in Bezug auf die Hilfeverfahren für die BKK Bauknecht und für die beneVita BKK, hinsichtlich derer eine
solche Zustimmung wirksam erteilt worden sei und auch die übrigen Voraussetzungen einer Heranziehung vorlägen - hat es die
Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2009).
Beide Prozessbeteiligten haben dagegen Berufung eingelegt. Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche
Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung des Beklagten sei begründet, diejenige der Klägerin hingegen unbegründet.
Die gegen die drei Umlagebescheide erhobene (zulässige) Anfechtungsklage habe in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Der Umfang
der gerichtlichen Nachprüfung der Bescheide sei eingeschränkt. Die von §
265a SGB V aF vorgegebene Aufteilung des Hilfeverfahrens in einen Bewilligungsabschnitt und ein sich daran anschließendes Ausgleichsverfahren
führe dazu, dass im Rechtsstreit einer BKK über die Rechtmäßigkeit von Umlagebescheiden im Ausgleichsverfahren alle Einwände,
die das Bewilligungsverfahren und die in diesem Verfahren ergangenen Hilfebescheide beträfen, "abgeschnitten" seien. Der Beklagte
und die LVe seien insoweit mit einem "Regelungsmonopol" ausgestattet; die Hilfebescheide hätten Tatbestands- bzw Drittwirkung.
Weil das Gesetz die Zustimmung der beteiligten LVe zur Hilfegewährung der besonderen Willensbildung innerhalb dieser Verbände
überantworte, die Entscheidung hierüber deren Verbandstätigkeit betreffe und eine (volle) gerichtliche Überprüfung nicht ausnahmsweise
- unter dem Gesichtspunkt des "Sonderbeitrags" - zuzulassen sei, könne sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren (entgegen
der Ansicht des SG) auch nicht auf ein - mögliches - Fehlen oder eine - mögliche - Unwirksamkeit der vom BKK-LV BW erteilten Zustimmung zur
Hilfegewährung berufen. § 17 der Satzung des Beklagten iVm § 3 AusglO 2004 und der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004 seien als
Rechtsgrundlage der Umlagebescheide wirksam. Zwar seien diese Bestimmungen im Rahmen der inzidenten Satzungskontrolle unter
formellen Gesichtspunkten eingeschränkt überprüfbar; Gründe für eine formelle Rechtswidrigkeit der Satzung lägen jedoch nicht
vor. Die Bestimmungen hielten sich auch im Rahmen der bundesrechtlichen Satzungsermächtigung des §
265a Abs
1 SGB V aF. Die Heranziehung der Klägerin als ausgleichspflichtige BKK sei nicht willkürlich. Dass zur Begründung der Umlageverpflichtung
an den allgemeinen Beitragssatz einer BKK als Parameter ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angeknüpft werde, sei nicht
evident sachwidrig, auch wenn es möglicherweise andere Kriterien zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit gebe. Auch sei die
Wahl eines "asymmetrischen" Finanzausgleichs mit einer beitragssatzorientierten Staffelung der Umlage nach Belastungsstufen
sachgerecht, weil dieser das System der BKKn insgesamt stabilisiere. Schließlich könne die Klägerin aus dem Umstand nichts
herleiten, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Rechts der freien Kassenwahl einen "Krankenkassenwettbewerb" etabliert
habe, weil dieser durch das Solidarprinzip beschränkt sei. "Beitrags(satz)autonomie" einer einzelnen Krankenkasse bestehe
auch nur innerhalb der durch die §§
220, 222,
265 ff
SGB V gezogenen Grenzen. Anhörungs- und Begründungsmängel wiesen die Umlagebescheide des Beklagten vom 19.5.2006 nicht auf, weil
sich Rügen insoweit auf für die Entscheidung nicht erhebliche Tatsachen des Hilfegewährungsverfahrens bezögen (Urteil vom
16.11.2010).
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von §
265a SGB V aF sowie von Verfassungs- und Verfahrensrecht. Bei der Anfechtung von Umlagebescheiden sei auch die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährungsentscheidungen
zu überprüfen. Weil sich §
265a SGB V aF nicht entnehmen lasse, dass Hilfegewährungs- und Umlageverfahren zu trennen seien, handele es sich um ein einheitliches
Verfahren mit der Folge, dass die Hilfegewährungsentscheidungen für das Umlageverfahren nicht lediglich Tatbestands- oder
Drittwirkung entfalteten, sondern inzident zu überprüfen seien; das führe hier zur Rechtswidrigkeit auch der angefochtenen
Umlagebescheide. §
265a SGB V aF und die auf seiner Grundlage erlassene AusglO 2004 stellten keine Rechtsgrundlage für eine Hilfegewährung zur Rückführung
rechtswidrig aufgenommener Kredite und damit in Fällen rechtswidriger Verschuldung dar. Auch hätten sich die unterstützten
BKKn nicht in einer finanziellen Notlage iS des §
265a SGB V aF befunden, weil abgeschlossene Kreditverträge unwirksam gewesen seien und Darlehen von diesen BKKn deshalb gar nicht zurückgezahlt
werden müssten. Die Umlagebescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil sie - die Klägerin - nicht iS von §
265a Abs
2 S 3
SGB V aF am Ausgleichsverfahren teilgenommen habe. Der BKK-LV BW habe der Entscheidung über die Hilfe bedingt und deshalb nicht
wirksam zugestimmt. Die Zustimmungserklärung sei als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich. Dessen ungeachtet
sei die Bedingung auch nicht eingetreten, weil der BKK-LV NRW seine eigene Zustimmung mit einer gesetzwidrigen Anrechnungsklausel
versehen habe und ihr - der Klägerin - Finanzierungsanteil danach berechnet worden sei. Die Umlagebescheide seien ferner deshalb
aufzuheben, weil die AusglO 2004 als Rechtsgrundlage unwirksam gewesen sei; weder sei sie formell ordnungsgemäß zustande gekommen
noch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Anknüpfung an den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz einer Krankenkasse
im Ausgleichsjahr als Parameter ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoße gegen das Willkürverbot, ebenso die Orientierung
am Ausgleichsbedarfssatz im Rahmen der Umlageberechnung. Für die extremen Belastungsunterschiede als Folge des "asymmetrischen"
Finanzausgleichs nach § 3 AusglO 2004 gebe es keinen sachgerechten Grund. Der "asymmetrische" Finanzierungsmaßstab verletze
außerdem den "Wettbewerbsgrundsatz", verstoße gegen ihre - der Klägerin - Beitrags(satz)autonomie, weil faktisch ein Mindestbeitragssatz
eingeführt werde, und missachte das "Konsistenzgebot" sowie das Übermaßverbot. Die Umlagebescheide stellten sich ferner als
formell rechtswidrig dar. Schließlich leide das Berufungsverfahren unter Verfahrensfehlern.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2010 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 zurückzuweisen,
2. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2009 zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde,
3. auch die an sie (die Klägerin) gerichteten Umlagebescheide des Beklagten für das Geschäftsjahr 2004 vom 19. Mai 2006 aufzuheben,
soweit es die Hilfegewährung zugunsten der BKK Bauknecht und der beneVita BKK betrifft.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. §
265a SGB V aF unterscheide zwischen Hilfe- und Umlageverfahren mit der Folge, dass die Hilfegewährungsentscheidungen in einem um die
Rechtmäßigkeit von Umlagebescheiden geführten Rechtsstreit nicht inzident überprüft werden dürften, ihnen vielmehr Tatbestandswirkung
zukomme. §
265a SGB V aF habe auf "verschuldete" Krankenkassen angewandt werden dürfen; die begünstigten BKKn hätten sich auch tatsächlich in einer
Notlage befunden, weil die Kreditverträge wirksam gewesen seien. Auch habe der BKK-LV BW der Hilfegewährung für die BKK für
Heilberufe wirksam zugestimmt. Dies werde in einer "Rechtsgutachterlichen Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit einer sogenannten
konditionierten Zustimmung der Landesverbände im Rahmen der Gewährung finanzieller Hilfen nach §
265a SGB V" des Dr. J. M. vom 3.8.2004 (im Folgenden: rechtsgutachterliche Stellungnahme M.) näher dargelegt. Die Klägerin könne eine
- möglicherweise bestehende - Rechtswidrigkeit der Zustimmungserklärung im Übrigen (gar) nicht rügen, weil diese Erklärung
ihr gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet habe und auch nicht habe rechtsgestaltend wirken können. Die Zustimmungserklärung
habe außerdem unter die bezeichneten Bedingungen gestellt werden dürfen; diese seien auch eingetreten. Die Umlagebescheide
stellten sich nicht deshalb als rechtswidrig dar, weil die AusglO 2004, auf deren Grundlage sie erlassen worden seien, unwirksam
sei. Die von der Klägerin erhobenen Einwände griffen nicht durch. Insbesondere verkenne sie Bedeutung sowie - verfassungsrechtliche
- Grenzen des "Wettbewerbsgrundsatzes" in der gesetzlichen Krankenversicherung und berücksichtige nicht, dass ein Recht der
Krankenkassen, ihren Beitragssatz nach unternehmerischem Ermessen oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen festzulegen, nicht
bestehe. Die Klägerin habe ihren Beitragssatz in der maßgebenden Zeit auch tatsächlich nicht auf einen Mindestbeitragssatz
von 13,1 vH anheben müssen. Die Umlagebescheide des Beklagten seien formell rechtmäßig, angenommene Fehler seien jedenfalls
geheilt. Dem Berufungsgericht könnten Verfahrensfehler nicht angelastet werden.
II
Die zulässige Revision der klagenden BKK ist begründet. Sie führt zum vollständigen Obsiegen der Klägerin im Rechtsstreit,
weil alle drei (Verbands)Umlagebescheide des beklagten BKKBundesverbandes aufzuheben sind.
Unzutreffend hat das LSG ihre Berufung zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich
des der Klage stattgebenden Teils - also in Bezug auf den Umlagebescheid hinsichtlich des Hilfeverfahrens für die BKK für
Heilberufe - aufgehoben und die Klage (auch) insoweit abgewiesen. Entgegen der vom Berufungsgericht und teilweise - soweit
es die Umlagebescheide hinsichtlich der Hilfeverfahren für die BKK Bauknecht und die beneVita BKK betrifft - vom SG vertretenen Auffassung erweisen sich alle drei Umlagebescheide des Beklagten vom 19.5.2006 als rechtswidrig.
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind einzig die drei (Verbands)Umlagebescheide des Beklagten vom 19.5.2006. Diese sind unter
Änderung der Beschwer der Klägerin an die Stelle der drei Vorauszahlungsbescheide des Beklagten vom 6. und 11.4.2005 getreten
und haben diese damit iS von §
96 Abs
1 SGG ersetzt. Die als vorläufige Bescheide erlassenen Vorauszahlungsbescheide stellten die Vorauszahlungsverpflichtung der Klägerin
in den jeweiligen Ausgleichsverfahren fest, setzten die Vorauszahlungsbeträge fest und enthielten entsprechende Zahlungsgebote.
An die Stelle dieser von vornherein durch eine "Endabrechnung des Sonderbeitrags" nur (auflösend) bedingten Vorauszahlungsbescheide
sind während des Klageverfahrens rückwirkend und in vollem Umfang die jeweiligen Umlagebescheide vom 19.5.2006 getreten. Die
(ebenfalls als vorläufige Bescheide erlassenen) Umlagebescheide stellten die Umlageverpflichtung der Klägerin in den jeweiligen
Ausgleichsverfahren fest, setzten die Umlagebeträge bzw die sich aus dem Vergleich der Vorauszahlungen mit den zu leistenden
Umlagen ergebenden Differenzbeträge fest und geboten deren Zahlung. Damit waren die als vorläufige Bescheide erlassenen Vorauszahlungsbescheide
erledigt und verloren ohne Aufhebung ihre Bindungswirkung (vgl - zum Verhältnis der Bescheide über den vorläufigen Jahresausgleich
zu endgültigen Bescheiden über den Jahresausgleich im Risikostrukturausgleich - BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 2 RdNr 6 ff, 14 f mwN, und BSG Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 19/02 R - Juris RdNr 16; ferner BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 10 RdNr 4). Über die erledigten Bescheide hatte das SG auch nicht auf Fortsetzungsfeststellungsklage hin zu entscheiden (vgl §
131 Abs
1 S 3
SGG); denn die Beteiligten hatten den Rechtsstreit insoweit im Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
2. Entgegen der vom Beklagten noch bis ins Berufungsverfahren hinein vertretenen Auffassung ist die gegen seine Umlagebescheide
erhobene Klage als Anfechtungsklage zulässig. Weder ist sie - wie der Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des 1. Senats
des BSG vom 25.6.2002 (BSGE 89, 277, 279 ff = SozR 3-2500 § 217 Nr 1 S 3 ff) meint - unstatthaft, weil er als BKK-Bundesverband zur Beachtung ihm rechtlich vorgegebener
Aufgabenbeschränkungen auf dem (Um)Weg über eine Anfechtung von Umlagebescheiden durch eine einzelne BKK nicht angehalten
werden kann, noch fehlt der Klägerin insoweit die Klagebefugnis. Der Beklagte verkennt, dass der 1. Senat in seiner Entscheidung
die Anfechtungsklage einer BKK gegen einen (Verbands)Umlagebescheid ohne Weiteres für zulässig gehalten und die Überprüfbarkeit
von Verbandstätigkeit (lediglich) als Problem des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung und damit der Begründetheit der Anfechtungsklage
angesehen hat (vgl bereits Urteile des Senats vom 24.9.2008 - B 12 KR 10/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 265 Nr 1 vorgesehen - Juris RdNr 27, und B 12 KR 11/07 R - Juris RdNr 28 [Zulässigkeit von Anfechtungsklagen gegen Umlagebescheide von BKK-LVen]). Ferner steht der Zulässigkeit der
Anfechtungsklage nicht die Rechtshängigkeit der von der Klägerin gegen die "Zustimmungserklärung des BKK-LV BW" vom 10.3.2006
beim SG erhobenen Klage (S 15 KR 2098/06) entgegen (vgl §
202 SGG iVm §
17 Abs
1 S 2
GVG); hierbei handelt es sich bereits nicht - was aber Voraussetzung für eine "Sperrwirkung" wäre - um ein Verfahren zwischen
denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand. Auch hätte eine "Sperrwirkung" zur Voraussetzung, dass diese Klage
zuerst anhängig gemacht wurde; das war indessen nicht der Fall.
3. Die Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg.
Der (Verbands)Umlagebescheid des Beklagten vom 19.5.2006 bezüglich des Hilfeverfahrens für die BKK für Heilberufe, mit dem
dieser die Umlageverpflichtung der Klägerin feststellte, den von ihr zu zahlenden Umlagebetrag auf 454 761 Euro festsetzte
sowie anforderte, ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht im Sinne des hier anzuwendenden (dazu a) §
265a Abs
2 S 3
SGB V in der seinerzeit maßgebenden Fassung (iVm §
17 Abs
2 S 3 der Satzung des Beklagten und §
3 Abs
2 der hierzu erlassenen "Regelung für finanzielle Hilfen nach §
265a SGB V zur Vermeidung der Schließung einer BKK [§ 153 Nr.
3 SGB V] oder zur Entschuldung [§ 222 Abs. 5 SGB V] - Ausgleichsordnung 2004 -" [im Folgenden: AusglO 2004]) an diesem Ausgleichsverfahren
teilnahm; denn der BKK-LV BW stimmte der Entscheidung des Beklagten über die Hilfe nicht iS von §
265a Abs
2 S 2
SGB V (iVm §
17 Abs
2 S 2 der Satzung des Beklagten) zu (dazu b).
Soweit der Beklagte bezüglich der Hilfeverfahren für die BKK Bauknecht und die beneVita BKK mit (Verbands)Umlagebescheiden
vom gleichen Tag die jeweilige Umlageverpflichtung der Klägerin feststellte, die von ihr zu zahlenden Umlagebeträge auf 18
678 Euro bzw 23 077 Euro festsetzte sowie anforderte, nahm die Klägerin zwar an den jeweiligen Ausgleichsverfahren teil; die
Umlagebescheide sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil der BKK-LV NRW der Hilfegewährung an diese BKKn (seinerseits) nicht
iS von §
265a Abs
2 S 2
SGB V (iVm §
17 Abs
2 S 2 der Satzung des Beklagten) zustimmte und im Hinblick darauf ein Rechtsmangel vorliegt, der die Grundlagen der beiden
Ausgleichsverfahren betrifft, mit der Folge, dass die betreffenden Umlagebescheide insgesamt bzw von vornherein rechtswidrig
sind und der Senat sie schon allein deshalb aufzuheben hat (dazu c).
Hiervon ausgehend braucht der Senat zu weiteren - von der Klägerin, dem Beklagten und den Vorinstanzen kontrovers beantworteten
- (Rechts)Fragen keine Stellung zu nehmen. So muss er nicht entscheiden, ob der Klägerin als an der Hilfenfinanzierung beteiligter
BKK im Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit von Umlagebescheiden - wie der Beklagte und die Vorinstanzen meinen - sämtliche
weiteren Einwände "abgeschnitten" sind, die das dem Ausgleichsverfahren vorangegangene Hilfegewährungsverfahren und die in
diesem Verfahren ergangenen Hilfebescheide betreffen. An Letzteres wäre etwa zu denken, wenn den Hilfebescheiden Tatbestandswirkung
in dem Sinne zukäme, dass die Mitglieds-BKKn der zustimmenden LVe - und die Gerichte - an diese Entscheidungen ohne Rücksicht
auf ihren Inhalt gebunden waren; umgekehrt käme in Betracht, dass - wie die Klägerin darlegt - in einem solchen Rechtsstreit
auch die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung (selbst) zu überprüfen ist, weil das Gesetz eine Aufspaltung in Hilfegewährungs-
und Ausgleichsverfahren sowie eine Tatbestandswirkung nicht anordnete und "die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur
Überprüfung der Rechtswidrigkeit von Sonderbeiträgen" sonst "leerliefe". Offenbleiben kann deshalb auch, ob §
265a SGB V in der seinerzeit maßgebenden Fassung Rechtsgrundlage für eine Hilfegewährung zur Rückführung rechtswidrig aufgenommener
Kredite und damit in Fällen rechtswidriger Verschuldung einer BKK sein konnte, ferner, ob sich - mangels Rückzahlungsverpflichtung
bei verbotener Kreditaufnahme - (überhaupt) eine besondere Notlage der antragstellenden BKKn im Sinne dieser Vorschrift ergab.
Ebenfalls keiner Festlegung des Senats bedarf es in der Frage, ob die AusglO 2004 im Hinblick auf eine in § 3 Abs 1 AusglO
2004 angeordnete "asymmetrische Finanzierung" und die dabei zugrunde gelegten Maßstäbe wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot,
den "Wettbewerbsgrundsatz", die "Beitrags(satz)autonomie" der Krankenkassen, das "Konsistenzgebot" sowie das Übermaßverbot
(teilweise) materiell rechtswidrig und damit unwirksam (so die Klägerin) oder mit höherrangigem Recht vereinbar war und daher
im Ausgleichsverfahren für die Begründung der Umlageverpflichtung und die Festlegung der Umlagebeträge herangezogen werden
konnte (so der Beklagte und die Vorinstanzen). Für die Entscheidung des Senats kommt es schließlich nicht (mehr) darauf an,
ob die angefochtenen Bescheide über die (Verbands)Umlagen vom 19.5.2006 auch formell rechtswidrig waren, ebensowenig darauf,
ob dem LSG Verfahrensfehler unterlaufen sind; von beidem geht die Klägerin hier aus.
a) §
265a SGB V regelte bis Oktober 2006 einen fakultativen Finanzausgleich zwischen Krankenkassen einer Kassenart auf der Ebene des jeweiligen
Spitzenverbandes. Die Ausgestaltung des Finanzausgleichs war dem Ermessen der Selbstverwaltungsgremien überlassen, an dessen
Ausübung das Gesetz nur Mindestanforderungen stellte. So konnten - nach §
265a SGB V in seiner hier maßgebenden, bis zum 26.10.2006 geltenden Fassung (§
265a SGB V aF) - die Satzungen der Spitzenverbände mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über finanzielle
Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit vorsehen (Abs
1 S 1). Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen sollten die Satzungen
regeln (Abs 1 S 3). Über die Hilfe, die vom Vorstand der Krankenkasse zu beantragen war, entschied der Vorstand des Spitzenverbandes
(Abs
2 S 1). Des Weiteren enthielt §
265a SGB V aF Bestimmungen über die Einbeziehung der Landesverbände der Krankenkassen. So bedurfte die Entscheidung über die Hilfe der
Zustimmung der beteiligten Landesverbände (Abs 2 S 2). Krankenkassen, deren Landesverbände der Hilfe nicht zustimmten, nahmen
am Ausgleichsverfahren nicht teil (Abs 2 S 3).
Die mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) zum 1.1.1994 eingefügte Vorschrift übernahm Regelungen des bis zu seiner Ersetzung durch §
265a SGB V aF geltenden §
267 SGB V (§
267 SGB V aF; "Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen") und der für das Jahr 1993 geltenden, mit §
267 SGB V aF gleichlautenden Übergangsbestimmung des Art 34 § 3 GSG (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs eines Gesundheits-Strukturgesetzes der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks
12/3608 S 117, zu §
265a Abs
1 SGB V). Nach §
267 Abs
2 S 1
SGB V aF (und hierzu bestehendem Satzungsrecht) entschied der Vorstand des Spitzenverbandes über die Hilfe, die vom Vorstand der
Krankenkasse zu beantragen war, "nach Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbands", bei BKKn der LVe der BKKn und der BKKn
der Dienstbetriebe des Bundes.
Der Beklagte gestaltete das in §
265a SGB V aF geregelte Verfahren für das - hier zu beurteilende - Geschäftsjahr 2004 durch Satzungsrecht - insbesondere § 17 seiner
Satzung und die AusglO 2004 (einschließlich der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004), jeweils unter Berücksichtigung der insoweit
maßgebenden (unterjährigen) Satzungsänderungen und -ergänzungen - weiter aus. Dabei wiederholte §
17 Abs
2 S 2 der Satzung das Zustimmungserfordernis des §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF wortlautgleich; des Weiteren gab §
17 Abs
2 S 3 der Satzung die Regelung des §
265a Abs
2 S 3
SGB V aF über einen Ausschluss von (Betriebs)Krankenkassen vom Ausgleichsverfahren bei fehlender Zustimmung des eigenen LV wortidentisch,
§ 3 Abs 2 AusglO 2004 mit anderen Worten ("Die Umlage wird nur von den Mitgliedskassen der Landesverbände getragen, die der
Hilfegewährung zugestimmt haben."), wieder. Den der Finanzierung zustimmenden BKK-LVen gewährte der Beklagte in der AusglO
2004 weitere, in das Hilfegewährungsverfahren hineinreichende (Mitwirkungs)Rechte. So führte die Zustimmung eines LV nach
§ 1 Abs 5 S 2 Halbs 1 AusglO 2004 dazu, dass der die Erfüllung der Verpflichtungen der antragstellenden BKK überwachende Beirat
(vgl § 1 Abs 4 S 2 AusglO 2004) vom Beklagten nur "im Einvernehmen" mit dem LV besetzt werden konnte. Vor allem aber konnten
nach § 2 Abs 2 S 1 AusglO 2004 auch Art und Umfang der finanziellen Hilfen im Einzelfall vom Vorstand des Beklagten nur "im
Einvernehmen" mit dem LV festgestellt werden, wenn dieser der Finanzierung zugestimmt hatte. Diese (Mitwirkungs)Rechte im
Hilfegewährungsverfahren dienten in erster Linie dazu, eine "finanzielle Überforderung" der angeschlossenen und deshalb an
der Finanzierung beteiligten BKKn zu verhindern (vgl § 2 Abs 1 S 1 AusglO 2004; ferner § 3 Abs 8 S 2 AusglO 2004, gültig ab
Januar 2005).
Der durch §
265a SGB V aF etablierte und durch Satzungsrecht des Beklagten näher ausgestaltete (kranken)kassenartinterne Ausgleichsmechanismus innerhalb
des BKK-Bereichs beruhte auf einer Mehrheit einerseits selbstständig geführter, andererseits "gestufter", ineinandergreifender
und (zeitlich) vorgreiflicher Verwaltungsverfahren (zu seinen Grundlagen und der Ausgestaltung vgl allgemein Lipphaus, BKK
1995, 379; zum Ausgleichsmechanismus im System der Innungskrankenkassen vgl Goebel, KrV 1999, 85). So ließen sich ein (selbstständiges)
Hilfegewährungsverfahren zwischen der antragstellenden BKK und dem Beklagten und ein (selbstständiges) Ausgleichsverfahren
(zu diesem Begriff kritisch Ramsauer, NZS 2006, 505, 510) zwischen dem Beklagten und der einzelnen Mitgliedskasse (des zustimmenden BKK-LV) unterscheiden. Das Hilfegewährungsverfahren
beinhaltete zwei Abschnitte, ein Verfahren zur Bewilligung vorläufiger finanzieller Hilfen und ein solches zur Bewilligung
endgültiger finanzieller Hilfen, die beide mit einem (vorläufigen bzw endgültigen) Hilfebescheid abgeschlossen wurden. Nach
dem maßgebenden Satzungsrecht des Beklagten, an dessen formell rechtmäßigem Zustandekommen der Senat keine Zweifel hat und
das auch die Klägerin (jedenfalls) insoweit materiell nicht mit rechtlich erheblichen und durchgreifenden Gesichtspunkten
für unwirksam hält, bestand das Ausgleichsverfahren aus einem Verfahren zur Anforderung einer Vorauszahlung auf die Umlage
(vgl § 3 Abs 4 und Abs 6 AusglO 2004 iVm III. und V. der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004) und einem Verfahren zur Anforderung
der Umlage selbst (vgl § 3 Abs 1 und Abs 6 AusglO 2004 iVm IV. und V. der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004). Hinzu trat das
"Zustimmungsverfahren" zwischen dem Beklagten und den "beteiligten" BKK-LVen. Verfahrensstufungen lagen sowohl im Verhältnis
des "Zustimmungsverfahrens" zum Hilfegewährungsverfahren, als auch im Verhältnis zum Ausgleichsverfahren, dort insbesondere
zum Verfahren zur Anforderung einer Vorauszahlung auf die Umlage vor. So musste das "Zustimmungsverfahren" abgeschlossen sein,
bevor an die antragstellende BKK vorläufige finanzielle Hilfen gewährt und von der Mitgliedskasse (des zustimmenden BKK-LV)
Vorauszahlungen auf die Umlage gefordert werden konnten, und war in diesem Sinne (zeitlich) vorgreiflich. Als Verwaltungsakte,
die nach bzw mit "Zustimmung" des jeweiligen BKK-LV zu ergehen hatten, erforderten die im Ausgleichsverfahren an die Mitgliedskasse
erlassenen Bescheide damit eine Beteiligung des LV, die mehr war als die bei einer bloßen "Anhörung" (etwa im Sinne des früheren
Rechts) oder einer Herstellung des "Benehmens" gewährte Möglichkeit zur Darlegung des eigenen (Rechts)Standpunkts (zu den
möglichen Motiven für die Erteilung - Vermeidung der Ausfallhaftung nach §
155 Abs
4 SGB V - oder Verweigerung der Zustimmung vgl Ramsauer, NZS 2006, 505, 510). Die Erteilung der Zustimmung durch den LV begründete den Status einer ihm als Mitgliedskasse angehörenden BKK als
Teilnehmerin am Ausgleichsverfahren, war also materielle Voraussetzung für ihre Heranziehung. Die Zustimmung hatte daneben
aber auch Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die antragstellende BKK) im Hilfegewährungsverfahren; denn über die Zustimmung
bestimmten die BKK-LVe Art und Umfang der finanziellen Hilfen im Einzelfall mit. Insbesondere hatten sie in Ausübung ihrer
an die Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren (s dazu oben) wegen des im Vorfeld herbeizuführenden
Konsenses ("Einvernehmen") substantiellen Einfluss auf die Bewertung von Notwendigkeit und Grad der Unterstützung sowie auf
das Hilfevolumen.
b) Der Bescheid des Beklagten vom 19.5.2006 über die (Verbands)Umlage für die der BKK für Heilberufe bewilligte finanzielle
Hilfe in Höhe von 454 761 Euro ist vor dem Hintergrund der dargestellten besonderen Bedeutung der Zustimmung schon deshalb
rechtswidrig, weil der BKK-LV BW der Hilfegewährung durch den Beklagten nicht iS von §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF zustimmte und die Klägerin als Mitgliedskasse des LV deshalb nicht iS von §
265a Abs
2 S 3
SGB V aF am Ausgleichsverfahren teilnahm. Die von Gesetzes wegen notwendige Zustimmungserklärung zur Hilfegewährung, auf deren
Erforderlichkeit das Satzungsrecht des Beklagten (nur) wiederholend Bezug nahm (vgl § 17 Abs 2 S 2 und 3 der Satzung sowie
§ 3 Abs 2 AusglO 2004), stellte der BKK-LV BW unter Bedingungen, obwohl ihr von Rechts wegen Bedingungen nicht beigefügt werden
durften (dazu aa). Das führt zur Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung (dazu bb). Der BKK-LV BW erklärte auch nicht später
- mit der Äußerung des Vorsitzenden seines Vorstandes vom 10.3.2006 - seine unbedingte und deshalb rechtmäßige und wirksame
Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die BKK für Heilberufe; der Mangel der Zustimmung wurde dadurch
nicht "geheilt" und der angefochtene Bescheid des Beklagten somit nicht rechtmäßig (dazu cc).
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist eine - nach Ausübung von Verbandstätigkeit als deren Ergebnis
- (tatsächlich) erteilte Zustimmung des LV im Rechtsstreit über die Anfechtung von Umlagebescheiden jedenfalls auf ihre Wirksamkeit
hin gerichtlich überprüfbar; denn - wie bereits erörtert (dazu oben 3. a) - war die Erteilung einer (wirksamen) Zustimmung
materielle Voraussetzung für die Heranziehung einer BKK im Ausgleichsverfahren. Weil es schon mangels (wirksamer) Zustimmung
des BKK-LV BW zur Hilfegewährung an die BKK für Heilberufe an einer Umlageverpflichtung der Klägerin fehlte, braucht der Senat
nicht (mehr) zu prüfen, ob der Bescheid vom 19.5.2006 auch aus anderen bzw weiteren Gründen rechtswidrig ist.
aa) Nach den Feststellungen des LSG war die Zustimmung des BKK-LV BW zur Hilfegewährung an die BKK für Heilberufe im (letzten)
Beschluss seines Verwaltungsrats vom 15.11.2004 an die - ausdrücklich so bezeichnete - "Bedingung" geknüpft, "dass sich der
BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen ebenfalls an der finanziellen Hilfe nach §
265a SGB V auf der Grundlage der Satzung des BKK Bundesverbandes für die beneVita BKK und die BKK Bauknecht beteiligt". Darüber hinaus
sollte sie davon abhängen ("Dieses Anrechnungsverfahren ist mit der Maßgabe durchzuführen,"), "dass die jeweiligen Finanzierungsanteile
so berechnet werden, als ob sich alle BKK Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen".
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung handelte es sich hierbei um echte Bedingungen, also solche im Rechtssinne
(vgl hierzu - im Zivilrecht - §
158 Abs
1 BGB). Darunter sind inhaltliche Festlegungen bzw Bestimmungen zu verstehen, die den Eintritt der Wirkung eines Rechtsgeschäfts
von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen (vgl zB Ellenberger in Palandt,
BGB, 71. Aufl 2012, Einf v §
158 RdNr 1; BAGE 125, 147 = AP Nr 7 zu §
280 BGB, RdNr 37 mwN). Soweit die Rechtsfolgen der Zustimmungserklärung hinsichtlich des "Ob" der Zustimmung erst nach einer Zustimmung
des BKK-LV NRW zur Hilfegewährung für die beiden baden-württembergischen BKKn eintreten sollten, lag hierin wegen der Anknüpfung
an das willensbestimmte Verhalten eines Dritten - des BKK-LV NRW - im Verhältnis zu der am Ausgleichsverfahren zu beteiligenden
BKK (und zum Beklagten als Erklärungsempfänger) eine echte (aufschiebende) Zufallsbedingung. Um eine solche echte (aufschiebende)
Zufallsbedingung im Verhältnis zur heranzuziehenden Mitgliedskasse handelte es sich auch bei der Bindung der Zustimmungserklärung
hinsichtlich des "Wie" der Berechnung des Umfangs der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung an den Willen des Beklagten
als Erklärungsempfänger, bei ausbleibender Zustimmung aller anderen (bzw anderer) BKK-LVe den Finanzierungsanteil der Mitgliedskassen
des BKK-LV BW entsprechend zu begrenzen.
Die in §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF vorausgesetzte Zustimmung der beteiligten LVe zur Hilfegewährung, die nach §
265a Abs
2 S 3
SGB V aF den Status ihrer Mitgliedskassen als Teilnehmerinnen am Ausgleichsverfahren begründete, war bedingungsfeindlich.
Der Senat sieht die Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung (selbst) dabei nicht auch (schon) als Verwaltungsakt, sondern
als (bloßes) Verwaltungsinternum an mit der Folge, dass Rechtsschutz insoweit nur in einem (einzigen) Prozess, nämlich einem
solchen gegen die Bescheide des Beklagten im Ausgleichsverfahren gesucht werden konnte. Zwar erschöpfte sich das Erfordernis
der Zustimmung, die - wegen des Eintritts ihrer Rechtsfolgen auf öffentlichrechtlichem Gebiet - eine öffentlich-rechtliche
Willenserklärung war, nicht in einem (lediglich) formalen Akt der LVe; vielmehr sollte der jeweilige LV nach der Vorstellung
des Gesetzgebers die ihm damit - im Hinblick auf seine Sachnähe und Funktion (vgl §
211 Abs
2 SGB V) - übertragene Aufgabe erfüllen, die (Partikular)Interessen seiner Mitgliedskassen im Finanzausgleichsverfahren des §
265a SGB V aF wahrzunehmen. Gleichwohl war die Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung gegenüber dem das Ausgleichsverfahren betreibenden
Beklagten nur eine verwaltungsinterne Erklärung und nicht selbst (auch) ein Verwaltungsakt gegenüber den angeschlossenen Mitgliedskassen.
Den Erkenntnissen des allgemeinen Verwaltungsrechts folgend (vgl hierzu im einzelnen H. J. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht
I, 12. Aufl 2007, § 45 RdNr 60 ff, mwN aus der verwaltungsgerichtlichen Rspr) kommt der Mitwirkungshandlung einer Behörde
unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Rechtsunterworfenen nur dann zu, wenn die zur Mitwirkung berufene Behörde - in einer
atypischen Konstellation - nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Beteiligungsrechts und nach dessen Sinn die Rechtsbeziehungen
zum Rechtsunterworfenen unmittelbar gestalten, also nach außen handeln soll bzw darf. Nach der Ausgestaltung des Finanzausgleichsverfahrens
fehlen aber Indizien für die Annahme einer solchen unmittelbaren Außenwirkung der Erteilung (oder Versagung) der Zustimmung
der LVe. Vor allem war die Zustimmung (gerade) nur dem nach außen hin zum Handeln berufenen Beklagten gegenüber abzugeben
und nicht gegenüber der jeweiligen Mitgliedskasse. Auch war die Entscheidung des LV über die Erteilung (oder Versagung) der
Zustimmung regelmäßig das Ergebnis eines Willensbildungsprozesses auf (Landes)Verbandsebene, in den die Mitgliedskassen einbezogen
waren. Einer (selbstständigen) Anfechtbarkeit der Mitwirkungshandlung stand daher außerdem entgegen, dass die Ergebnisse dieses
Willensbildungsprozesses nicht ohne Weiteres auf dem (Um)Weg über eine (selbstständige) Anfechtung der Mitwirkungshandlung
sollten "überspielt" werden dürfen.
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung wäre die Zustimmung der beteiligten LVe zur Hilfegewährung allerdings auch
dann bedingungsfeindlich, wenn sich ihre Erteilung (oder Versagung) als Verwaltungsakt darstellte. Zutreffend hebt die Klägerin
hervor, dass sich die Beurteilung, ob eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung mit Bedingungen versehen werden darf oder
bedingungsfeindlich ist, in jedem Fall - auch bei ihrer Qualifizierung als Verwaltungsakt (vgl § 32 Abs 3 SGB X: Verbot zweckwidriger Bedingungen) - nach dem jeweiligen materiellen Recht richtet. Dieser Erkenntnis verschließt sich der
Beklagte, soweit er (unter Hinweis auf die rechtsgutachterliche Stellungnahme M. [S 9 f]) darlegt, dass jedenfalls "in entsprechender
Anwendung von § 32 SGB X" generell auch zu der Zustimmungserklärung Nebenbestimmungen "als zulässig zu erachten sind".
Hiervon ausgehend ist die Annahme geboten, dass der Zustimmungserklärung der beteiligten LVe nach §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF - als öffentlich-rechtlicher Willenserklärung mit verwaltungsinternem Charakter - (echte) Bedingungen mit rechtlicher
Wirksamkeit nicht beigefügt werden durften. Das folgt aus einer Auslegung der insoweit maßgebenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen
Bestimmungen.
(1) Entgegen der im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung ist dem Wortlaut des §
265a Abs
2 S 2 und 3
SGB V aF mit seiner Anknüpfung an die Formulierungen "der Zustimmung" und "nicht zustimmen" für den vorliegenden Zusammenhang nichts
zu entnehmen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Bedeutungsgehalt dieser Formulierungen offen ist, jedenfalls
keinen Anlass zu einem einschränkenden Verständnis in der Weise gibt, dass Zustimmungen nicht mit Bedingungen verknüpft werden
durften. Zu Unrecht geht das SG deshalb davon aus, dass die LVe allein nach (dem Wortlaut) "der gesetzlichen Regelung des §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF" (nur) die Möglichkeit hatten, der Hilfegewährung zuzustimmen oder dieser die Zustimmung zu versagen.
Keinen Aufschluss gibt insoweit auch die Einordnung des Zustimmungserfordernisses des §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF in die übrigen Bestimmungen des §
265a SGB V aF (und des hierzu bestehenden Satzungsrechts des Beklagten). Schon gar nicht gebietet diese die (gegenteilige) Beurteilung,
dass Zustimmungserklärungen der BKK-LVe, etwa wegen der Möglichkeit zur "Konditionierung" im Hilfegewährungsverfahren, bedingungsfreundlich
waren. Zutreffend legt das SG insoweit zugrunde, dass weder aus der dem Beklagten nach dem Gesetz und seiner Satzung eingeräumten Befugnis (bzw sogar übertragenen
Verpflichtung), finanzielle Hilfen an eine antragstellende BKK von Bedingungen abhängig zu machen (vgl §
265a Abs
1 S 5
SGB V aF; §
1 Abs
3 und §
2 Abs
2 S 2 und 3 AusglO 2004), noch aus den an die Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechten der LVe im Hilfegewährungsverfahren
(vgl § 1 Abs 5 S 2 und vor allem § 2 Abs 2 S 1 AusglO 2004) zwingend zu entnehmen ist, dass ein BKK-LV (auch) seine Zustimmungserklärung
rechtlich wirksam unter Bedingungen stellen durfte.
(2) Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses im Finanzausgleichsverfahren des §
265a SGB V aF gebieten indessen eine Auslegung in der Weise, dass der Zustimmungserklärung der beteiligten LVe (echte) Bedingungen mit
rechtlicher Wirksamkeit nicht beigefügt werden durften. Wie bereits erörtert (dazu oben 3. a), begründete die Erteilung der
Zustimmung den Status einer BKK als Teilnehmerin am Ausgleichsverfahren, war also materielle Voraussetzung für deren Heranziehung;
darüber hinaus hatte sie Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die "notleidende" BKK) im Hilfegewährungsverfahren. Beide
ihr vom Gesetzgeber und dem Beklagten als Satzungsgeber im Finanzausgleichsverfahren des §
265a SGB V aF zugedachten (besonderen) Funktionen zwingen zu der Annahme, dass die Zustimmung von den LVen unbedingt zu erklären war,
weil die genannten Beteiligten (mit Rücksicht auf ihre berechtigten Interessen) nicht mit einem Schwebezustand belastet werden
durften. Die Rechtsfolgen der Zustimmungserklärung durften bei ihrer Abgabe nicht aufgeschoben sein, sondern mussten schon
in diesem Stadium als endgültig eingetreten zugrunde gelegt werden können.
(a) Zu Recht gehen Klägerin und - ihr folgend - das SG davon aus, dass die Zustimmung nach §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF für die Mitgliedskassen eines zustimmenden LV wegen der für sie eintretenden Rechtsfolgen rechtsgestaltende Wirkungen
entfaltete. Die (rechtliche) Qualität der Zustimmungserklärung als Gestaltungserklärung kann nicht vom Beklagten unter Hinweis
darauf infrage gestellt werden, dass die LVe mit ihrer Zustimmung zur Entscheidung über die Hilfe nicht auf ein (schon) bestehendes
Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihren Mitgliedskassen eingewirkt hätten, ein solches vielmehr erst mit dem Erlass
der Bescheide im Ausgleichsverfahren zustande gekommen sei; dem liegt ein unzutreffendes Verständnis von Gestaltungsrechten
zugrunde. Gemeinsames Merkmal der Gestaltungsrechte ist es, dass der zu ihrer Ausübung Berechtigte aufgrund der ihm eingeräumten
Rechtsmacht einseitig in fremde Rechte oder Vermögensbelange eingreifen kann, ohne auf die Mitwirkung des anderen Teils -
ihres Inhabers - angewiesen zu sein. In diesem Sinne gestaltend wirken können dabei ohne Weiteres auch Rechte, die erst zur
"Herstellung" von Rechtsbeziehungen führen (vgl etwa H. J. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, aaO, § 43 RdNr 8; auch BGHZ 97, 264, 267: Schutz vor Ungewissheit über "den neuen Rechtszustand").
Der BKK-LV BW durfte seine Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die BKK für Heilberufe nicht mit Bedingungen
verknüpfen, weil die Zustimmung Ausübung eines solchen Gestaltungsrechts war. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung
schließt es die Einordnung der Zustimmungserklärung als Willenserklärung des öffentlichen Rechts nicht aus, hierauf die für
privatrechtliche Willenserklärungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden; insoweit gilt lediglich - unabhängig
von deren Charakter als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - das, was aus der Rechtsnatur jeder (fremdwirkenden) "Gestaltungserklärung"
folgt: Soweit die Beifügung von Bedingungen nicht bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, ist die Ausübung von Gestaltungsrechten
grundsätzlich - wegen des belastenden Charakters, der (allein) schon der Gestaltungswirkung anhaftet - bedingungsfeindlich,
weil dem "Gestaltungsgegner" die mit einer Bedingung verbundene (einseitig begründete) Unsicherheit (und ein Streit hierüber),
ob die Bedingung (tatsächlich) eintritt und sich die belastende Gestaltungswirkung später (tatsächlich) realisiert, nicht
(zusätzlich auch) noch zugemutet werden soll (vgl zB - für privatrechtliche Gestaltungserklärungen allgemein - Armgardt, in
jurisPK-
BGB, 6. Aufl 2012, §
158 RdNr 20; M. Wolf in: Soergel/Siebert,
BGB, 13. Aufl 1999, §
158 RdNr 43; Bork in: Staudinger,
BGB, Neubearbeitung 2010, Vorbem zu §§
158 ff RdNr 38 ff; ferner BGHZ 97, 264, 267, und BGHZ 156, 328, 332 f).
Die mit rechtlicher Gestaltungswirkung verbundene Zustimmungserklärung nach §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF durfte nicht - wie der Beklagte meint - ausnahmsweise mit einer Bedingung versehen werden, war also nicht ausnahmsweise
in diesem Sinne bedingungsfreundlich. Soweit von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit der Gestaltungsrechte Ausnahmen
zugelassen werden, weil es des Schutzes des "Gestaltungsgegners" in solchen Fällen nicht bedarf, liegen solche Ausnahmen hier
nicht vor. So können Gestaltungserklärungen im Allgemeinen dann unter einer (allerdings nur aufschiebenden) Bedingung abgegeben
werden, wenn im Einzelfall eine (einseitig begründete) Unsicherheit über den Eintritt der Bedingung nicht besteht, aber auch
dann, wenn eine solche (bestehende) Unsicherheit zumutbar bzw tragbar ist (vgl stellvertretend Wackerbarth in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack,
BGB, 2. Aufl 2012, §
158 RdNr 35, unter Hinweis auf BGHZ 97, 264, 267; BGHZ 156, 328, 332 f). Ersteres ist etwa bei Potestativbedingungen der Fall, also wenn der Eintritt der Bedingung (allein) vom Willen des
"Gestaltungsgegners" abhängt. Nicht um eine solche - zulässige - Potestativbedingung, sondern um eine Zufallsbedingung handelte
es sich dagegen, wenn das willensbestimmte Verhalten eines Dritten, der nicht "Gestaltungsgegner" ist, zur Bedingung erhoben
wird (vgl M. Wolf in: Soergel/Siebert, aaO, Vor § 158 RdNr 24). Ob eine eingetretene Unsicherheit für den "Gestaltungsgegner"
im Einzelfall zumutbar bzw tragbar ist, richtet sich nach dem Zweck des Bedingungsausschlusses (zu einzelnen Gestaltungszwecken
vgl M. Wolf, aaO, Vor § 158 RdNr 13 ff). Werden hiernach berechtigte Interessen des "Gestaltungsgegners" gleichwohl, also
trotz der mit der Beifügung einer Bedingung verbundenen Unsicherheit, nicht beeinträchtigt, so steht die Gestaltungswirkung
einer Erklärung ihrer "Konditionierung" ebenfalls nicht entgegen.
(aa) Soweit die Rechtsfolgen der Zustimmungserklärung des BKK-LV BW hinsichtlich des "Ob" der Zustimmung erst nach einer Zustimmung
des BKK-LV NRW eintreten sollten, waren dessen Mitgliedskassen im Ungewissen über den Eintritt dieser Bedingung, weil es sich
ihnen gegenüber dabei um eine (aufschiebende) Zufallsbedingung handelte. Insoweit war die Zustimmung nämlich an das willensbestimmte
Verhalten eines Dritten geknüpft, der (sogar) nicht einmal Beteiligter des konkreten Ausgleichsverfahrens war. Ebenfalls nicht
vom Willen der Klägerin als "Gestaltungsgegnerin" abhängig - und deshalb für sie mit Unsicherheit verbunden - war der Eintritt
der weiteren, der Zustimmungserklärung beigefügten Bedingung hinsichtlich des "Wie" der Berechnung des Umfangs der Vorauszahlungs-
und Umlageverpflichtung. Damit wurde der Eintritt der Bedingung an ein willensbestimmtes Verhalten des Beklagten als Empfänger
der Zustimmungserklärung gebunden, nämlich dessen Einverständnis, den Finanzierungsanteil der Mitgliedskassen des BKK-LV BW
in bestimmter Weise zu begrenzen. In dieser Situation blieb die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des BKK-LV BW für die
ihm angeschlossenen Mitgliedskassen insgesamt in der Schwebe. Zutreffend weist die Klägerin - auch unter Bezugnahme auf die
tatsächlichen Abläufe im (konkreten) Finanzausgleichsverfahren zugunsten der BKK für Heilberufe - darauf hin, dass die Aufnahme
beispielsweise widersprüchlicher Bedingungen eine durch die Bedingtheit hervorgerufene Rechtsunsicherheit (noch) weiter verstärken
könnte, ebenso die Beifügung solcher (neuer bzw weiterer) Bedingungen, die mit Bedingungen inhaltlich (überhaupt) nicht "kompatibel"
sind, unter die andere BKK-LVe ihre Zustimmungserklärungen möglicherweise stellen.
Diese an die Bedingtheit der Zustimmungserklärung des BKK-LV BW anknüpfende Unsicherheit war nicht - wie der Beklagte meint
- deshalb zu vernachlässigen, weil dem Ausgleichsverfahren ohnehin eine "systemimmanente" Unsicherheit im Hinblick darauf
anhaftete, dass die beteiligten BKK-LVe ihre (Zustimmungs- oder Ablehnungs)Erklärungen (regelmäßig) nicht zeitgleich abgaben,
mithin erst nach einer Willensbekundung des letzten der LVe feststand, welche BKKn am Ausgleichsverfahren teilnahmen. Insoweit
bedeutete es für die Mitgliedskassen des zustimmenden LV nämlich einen (qualitativen) Unterschied, ob sie nach Abgabe einer
(unbedingten) Zustimmungserklärung ihres LV ohne Weiteres davon ausgehen mussten, am Ausgleichsverfahren beteiligt zu sein,
oder ob nach Abgabe einer (bedingten) Zustimmungserklärung hierüber weiterhin Ungewissheit bestand. Während bei unbedingter
Zustimmung lediglich offen war, in welchem Umfang eine Mitgliedskasse später zur Finanzierung herangezogen wurde, und sich
diese Ungewissheit mit Zeitablauf - wegen der Abgabe weiterer Willensbekundungen anderer LVe - zunehmend zur Gewissheit verdichtete,
blieb bei bedingter Zustimmung bis zur Abgabe der Willensbekundung des letzten LV unklar, ob eine Mitgliedskasse (überhaupt)
zum Kreis der am Ausgleichsverfahren teilnehmenden BKKn gehörte.
(bb) Diese (bestehende) Unsicherheit war für die Klägerin als Mitgliedskasse des BKK-LV BW nicht ausnahmsweise zumutbar bzw
tragbar. Zu Recht weisen das SG und - ihm folgend - die Klägerin darauf hin, dass BKKn im Hinblick auf die mit einer Hilfenfinanzierung verbundenen erheblichen
haushalts- und (möglicherweise sogar) beitragssatzrelevanten finanziellen Belastungen frühzeitig - vor Aufstellung des Haushaltsplans
für das Folgejahr (vgl §
70 Abs
5 SGB IV) - Klarheit darüber gewinnen müssen, ob sie als Mitgliedskassen eines BKK-LV qua dessen Zustimmung am Ausgleichsverfahren
teilnehmen oder nicht. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung war diese, wegen der Bedingtheit der Zustimmungserklärung
bestehende Unsicherheit für die Mitgliedskassen des BKK-LV BW nicht etwa deshalb zumutbar bzw tragbar, weil die beigefügten
Bedingungen (ihrerseits) ihrem Schutz vor "finanzieller Überforderung" und damit gerade (auch) den berechtigten Interessen
der Mitgliedskassen dienten. Der Beklagte führt insoweit an, dass der BKK-LV BW nur auf diese Weise das "solidarische Handeln
der anderen Landesverbände" habe sicherstellen und für seine Mitgliedskassen - und damit auch die Klägerin - den "zu leistenden
Hilfeanteil" habe in Grenzen halten können; insoweit könne nicht nachvollzogen werden, warum dieser "Mittelweg" einer "konditionierten"
Zustimmung nicht gangbar sei. Zwar trifft es zu, dass bei der Gewährung finanzieller Hilfen im Einzelfall nach der AusglO
2004 eine "finanzielle Überforderung der an der Finanzierung beteiligten Betriebskrankenkassen" zu vermeiden war (vgl § 2
Abs 1 S 1 AusglO 2004; ferner § 3 Abs 8 S 2 AusglO 2004, gültig ab Januar 2005). Jedoch konnte darauf nach der Konzeption
des durch §
265a SGB V aF etablierten und durch Satzungsrecht des Beklagten näher ausgestalteten Finanzausgleichsverfahrens nur durch Ausübung der
an die (unbedingte) Zustimmung anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte der LVe im Hilfegewährungsverfahren (vgl § 1 Abs 5 S 2, vor
allem aber § 2 Abs 1 S 1 AusglO 2004) hingewirkt werden. Dass - wie der Beklagte (unter Hinweis auf die rechtsgutachterliche
Stellungnahme M. [S 6 f]) darzulegen sucht - "konditionierte" Zustimmungen schon deshalb (allgemein) zulässig sein mussten,
weil der Gesetzgeber "ein Höchstmaß an Flexibilität im Zusammenwirken von Spitzenverband und Landesverbänden bei der Unterstützung
struktureller Anpassungs- und Sanierungsprozesse einer Kasse" gefordert hat und es in der "Alleinverantwortung" der LVe lag,
die finanzielle Belastbarkeit ihrer Mitgliedskassen zu prüfen, rechtfertigt ein solches Vorgehen daher nicht. Sollte die eigene
Zustimmungserklärung zwecks "Vermeidung einer finanziellen Überforderung" außerdem vom "Zustimmungsverhalten" anderer BKK-LVe
abhängig sein, so hätte eine Abstimmung mit diesen LVen bzw dem Beklagten - wie SG und Klägerin zu Recht hervorheben - bereits im Vorfeld, ggf durch vorbereitende mündliche oder schriftliche Absprachen, vorgenommen
werden können, sodass für eine "Konditionierung" von Zustimmungserklärungen letztlich weder rechtlich noch praktisch ein Bedürfnis
bestand.
Darüber hinaus lief die Beifügung von Bedingungen den berechtigten Interessen der Mitgliedskassen - aus einem anderen Grund
- (gerade) zuwider. Zu der Ungewissheit darüber, ob sie am Ausgleichsverfahren teilnahmen oder nicht, kam hinzu, dass hierüber
im Ergebnis nicht mehr - wie nach §
265a Abs
2 S 3
SGB V aF vorgesehen - der beteiligte LV, sondern der Beklagte "entschied"; denn, weil er Empfänger der Zustimmungserklärungen war,
war de facto seine Auffassung über den Inhalt von Bedingungen sowie darüber maßgebend, ob Bedingungen eingetreten waren oder
nicht. Das bedeutet, dass die Verknüpfung einer Zustimmungserklärung mit Bedingungen schließlich (auch) der in §
265a SGB V aF geregelten "Kompetenz"-Verteilung widersprach. Zutreffend legt die Klägerin insoweit dar, dass der Gesetzgeber das Zustimmungserfordernis
des §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF einführte, um eine - durch den "satzungsrechtlichen Zugriff" des Beklagten auf die BKKn als Nichtmitglieder entstandene
- "legitimatorische Lücke" zu schließen. Das Erfordernis der Zustimmung der beteiligten LVe stellte für deren Mitgliedskassen
ein "Sicherungsinstrument" dar. §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF räumte den LVen der Sache nach eine Befugnis zur "Mitentscheidung" im Ausgleichsverfahren ein; denn mit dem Erfordernis
einer "Zustimmung" war die Schwelle von einer (bloß) beratenden zur (quasi) mitentscheidenden Beteiligungsform überschritten.
Die beteiligten LVe waren danach jedoch nicht nur zur "Mitentscheidung" berechtigt, sondern - im Interesse der ihnen angeschlossenen
BKKn - auch verpflichtet. Dieser "Mitentscheidungspflicht" entzog sich der BKK-LV BW, als er seine Zustimmungserklärung unter
Bedingungen stellte. Er überließ damit faktisch die "Entscheidung", ob wesentliche Voraussetzungen der Gestaltungswirkung
seiner Zustimmungserklärung vorlagen, dem hierfür nach §
265a SGB V aF (gerade) nicht "zuständigen" Beklagten (vgl - zu den Auswirkungen eines unter Bedingung gestellten bedingungsfeindlichen
gestaltenden Verwaltungsakts auf die gesetzliche "Kompetenz"-Verteilung - näher Franßen, Über bedingungsfeindliche Verwaltungsakte,
Diss Münster 1969, S 147 f).
(cc) Dass die "Konditionierung" der Zustimmung des BKK-LV BW unzulässig war, ergibt sich jedoch nicht nur aus ihrer Bedingungsfeindlichkeit
als unmittelbar rechtsgestaltender öffentlich-rechtlicher Willenserklärung, sondern auch aus dem Bedingungsinhalt selbst.
Der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob eine Bedingung, die die Zustimmung hinsichtlich ihres "Ob" von der
Zustimmung eines anderen BKK-LV zu anderen, rechtlich selbstständigen Hilfeverfahren abhängig machte, generell mit der Konzeption
des durch §
265a SGB V aF geregelten und durch Satzungsrecht konkretisierten Finanzausgleichsverfahrens vereinbar war. Nach der AusglO 2004 erfolgte
die Ermittlung der Höhe der Umlage für die einzelne BKK nämlich "getrennt für jede nach § 2 dieser Ausgleichsordnung bewilligte
finanzielle Hilfe" (vgl § 3 Abs 1 Nr 7 S 1 AusglO 2004 und I. [2] der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004). Insoweit hebt das SG hervor, dass die Hilfeverfahren aufgrund ihrer rechtlichen Selbstständigkeit nicht "vermengt" werden durften. Jedenfalls
die hinsichtlich des "Wie" der Berechnung des Umfangs der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung formulierte Bedingung des
BKK-LV BW stand zu dieser Konzeption im Widerspruch. Soweit seine Zustimmung mit der Maßgabe als erteilt gelten sollte, "dass
die jeweiligen Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle BKK Landesverbände an der jeweiligen finanziellen
Hilfe beteiligen", lag hierin eine Aufforderung an den Beklagten, den Vorauszahlungs- und Umlagebetrag der Mitgliedskassen
des BKK-LV BW zu beschränken. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es für eine solche "Anrechnungs"- oder "Begrenzungsklausel",
die im angefochtenen Bescheid vom Beklagten auch tatsächlich vollzogen wurde, in der AusglO 2004 keine rechtliche Grundlage
gab. Der Umfang der Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtung der am Ausgleichsverfahren teilnehmenden BKKn orientierte sich
ausschließlich an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl § 3 Abs 1 S 1 AusglO 2004), die als Produkt aus den beitragspflichtigen
Einnahmen nach §
267 Abs
1 Nr
2 SGB V und einem kassenindividuell ermittelten Hebesatz zu bestimmen war (vgl §
3 Abs 1 S 2 und 3 AusglO 2004); von den so errechneten Finanzierungsanteilen wurden unter bestimmten Voraussetzungen (noch)
Quoten gebildet (vgl § 3 Abs 1 S 3 Nr 4 und 5 AusglO 2004). (Weitere) Beschränkungen (gar) durch die LVe, also eine Übernahme
von Vorauszahlungs- und Umlageverpflichtungen "nach Wunsch" ließ die AusglO 2004 nicht zu. Einzig bei Inanspruchnahme für
mehrere finanzielle Hilfen in einem Geschäftsjahr wurde die Summe der hierauf entfallenden Teilbeträge nach oben begrenzt
(vgl § 3 Abs 1 Nr 7 S 2 AusglO 2004). Auch insoweit ergibt sich also, dass eine Reduzierung des Finanzierungsanteils der einzelnen
Mitgliedskassen zur Erhaltung ihrer eigenen Finanzkraft von den LVen nicht über eine "Konditionierung" ihrer Zustimmungserklärungen,
sondern nur auf dem (Um)Weg über die Ausübung ihrer (Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren bewirkt werden konnte.
(b) Die Zustimmung der beteiligten BKK-LVe nach §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF war nicht nur deshalb bedingungsfeindlich, weil ihr im Verhältnis zu den an der Finanzierung teilnehmenden BKKn eine rechtsgestaltende
Wirkung zukam, sondern darüber hinaus auch wegen der ihr vom Gesetzgeber und dem Beklagten als Satzungsgeber zugedachten (besonderen)
Bedeutung für den Beklagten (und mittelbar die antragstellende BKK) im Hilfegewährungsverfahren.
Wie bereits dargelegt (dazu oben 3. a), musste das "Zustimmungsverfahren" abgeschlossen sein, bevor an die "notleidende" BKK
vorläufige finanzielle Hilfen gewährt und von den Mitgliedskassen der zustimmenden BKK-LVe Vorauszahlungen auf die Umlagen
angefordert werden konnten; es war in diesem Sinne (zeitlich) vorgreiflich. Erst nach Eingang sämtlicher Zustimmungserklärungen
leitete der Beklagte die Verwaltungsverfahren zur Gewährung vorläufiger finanzieller Hilfen und zur Erhebung der Vorauszahlungen
auf die Umlagen ein. Dem Erlass der Vorauszahlungsbescheide gingen dabei umfangreiche Auskunfts- (vgl § 3 Abs 5 AusglO 2004)
und Datenerhebungen bei den an der Finanzierung beteiligten BKKn (vgl § 3 Abs 4 und 6 AusglO 2004 iVm II. [3] und [4] sowie
III. [6] der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004) sowie Berechnungen (V. der Anlage zu § 3 Abs 6 AusglO 2004) voraus. War der
auf die einzelne BKK entfallende Anteil an der Vorauszahlung ermittelt, so musste dieser innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung
des Vorauszahlungsbescheides an den Beklagten überwiesen werden (vgl § 3 Abs 7 S 1 AusglO 2004). Im Interesse schneller Hilfegewährung
konnten außerdem vorläufige finanzielle Hilfen (bereits) aufgrund des Haushaltsplanes oder aufgrund von Zwischenbilanzen (vgl
§ 2 Abs 3 S 2 AusglO 2004) oder ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden (vgl § 2 Abs 4 AusglO 2004; ferner § 3 Abs
8 AusglO 2004, gültig ab Januar 2005).
Auch diese (zeitliche) Vorgreiflichkeit des "Zustimmungsverfahrens" im Finanzausgleichsverfahren des §
265a SGB V aF machte es notwendig, dass die durch eine Zustimmung nach §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF - und die Ausübung der hieran anknüpfenden (Mitwirkungs)Rechte im Hilfegewährungsverfahren - herbeigeführte Situation
als endgültig zugrunde gelegt werden konnte. Hilfegewährungs- und Ausgleichsverfahren konnten vom Beklagten sinnvoll nur durchgeführt
werden, wenn deren Beginn verlässlich zu bestimmen war, frühzeitig feststand, welche BKKn am Ausgleichsverfahren teilnahmen
und sich der Kreis der beteiligten Mitgliedskassen nicht nachträglich - infolge Eintritts oder Ausfalls von Bedingungen -
(wieder) veränderte. Dass die Unsicherheit, die dem Finanzausgleichsverfahren nach §
265a SGB V aF "systemimmanent" deshalb anhaftete, weil die beteiligten BKK-LVe ihre (Zustimmungs- oder Ablehnungs)Erklärungen (regelmäßig)
nicht zeitgleich abgaben, (qualitativ) anders zu bewerten ist als jene, die wegen der Bedingtheit von Zustimmungserklärungen
bestand, wurde bereits dargelegt (dazu oben 3. b aa [2] [a] [aa]). Als adressatengerichtete Willenserklärung bzw Rechtshandlung,
die im oben beschriebenen Sinne die Funktionsfähigkeit und Effizienz des Ausgleichsmechanismus im Rahmen des kassenartinternen
Finanzausgleichs sicherstellen sollte, durfte eine (einmal erteilte) Zustimmung mit ihren Rechtsfolgen - im Interesse des
Beklagten (und mittelbar der "notleidenden" BKK) - nicht in der Schwebe bleiben. Die Zustimmungserklärung nach §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF war daher (auch) unter diesem Gesichtspunkt - wegen des Schutzes der Interessen "beteiligter Dritter" - bedingungsfeindlich.
bb) Die unter Bedingungen gestellte und deshalb rechtswidrige Zustimmungserklärung des BKK-LV BW, die er durch seinen Verwaltungsrat
am 15.11.2004 beschloss, führte zu deren Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit.
Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine bedingungsfeindliche öffentlich-rechtliche Willenserklärung (gleichwohl) unter Bedingungen
abgegeben wird, bestimmt sich, wenn - wie hier - entsprechende gesetzliche Regelungen fehlen, nach dem Zweck des Bedingungsausschlusses;
dieser ist auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebend (zur Bedeutung des Zwecks des Bedingungsausschlusses schon für die
Frage, ob eine Ungewissheit über den Bedingungseintritt zumutbar bzw tragbar sein kann s oben 3. b aa [2] [a]). Wie bereits
erörtert (dazu ebenfalls oben 3. b aa [2] [a]), schließt es die Qualifizierung der Zustimmungserklärung als Willenserklärung
des öffentlichen Rechts nicht aus, hierauf die für privatrechtliche Willenserklärungen entwickelten Grundsätze entsprechend
anzuwenden. Danach bewirkt die Beifügung von Bedingungen bei bedingungsfeindlichen "Gestaltungserklärungen" regelmäßig deren
Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit (vgl aber - zu den Folgen eines eingeschränkt erteilten gemeindlichen Einvernehmens zu
einem Bauvorhaben - Sächsisches OVG Beschluss vom 8.5.2009 - 1 B 290/09 - DÖV 2010, 409: bedingte Erteilung der Einvernehmenserklärung als deren Versagung). Bei dieser Unwirksamkeit verbleibt es selbst dann, wenn
die Bedingungen später eingetreten sind (vgl etwa M. Wolf in: Soergel/Siebert, aaO, § 158 RdNr 49), sodass der Senat hier
nicht zu entscheiden braucht, ob die der Zustimmungserklärung des BKK-LV BW beigefügten Bedingungen - wie der Beklagte meint
- eingetreten oder - wie die Klägerin darlegt - wegen der (ihrerseits) unzulässig unter Bedingungen gestellten Zustimmungserklärung
des BKK-LV NRW ausgefallen waren.
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung war die Zustimmungserklärung des BKK-LV BW wegen eines "Verstoßes gegen
die Bedingungsfeindlichkeit" nicht lediglich (einfach) rechtswidrig mit der Folge, dass sie im Ausgleichsverfahren für die
ihm angeschlossenen Mitgliedskassen - und damit auch die Klägerin - (gleichwohl) rechtliche Wirkungen entfalten konnte. Er
legt hierzu dar, dass eine Rechtswidrigkeit der Zustimmung "keine Rolle spiele", soweit aus dieser Rechtswidrigkeit nicht
die Nichtigkeit der Zustimmung folge, und eine Rechtsnorm, die in solchen Fällen Nichtigkeit anordne, nicht erkennbar sei.
Mit diesem Einwand dringt der Beklagte nicht durch. Weil sie Ausübung eines bedingungsfeindlichen Gestaltungsrechts war, musste
eine Zustimmungserklärung unter Bedingungen zur ihrer Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit führen. Nur so war - im Interesse
der Mitgliedskassen - gewährleistet, dass der vom LV gewollte "Rechtszustand" nicht eintrat, dh dass die Zustimmungserklärung
keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltete und von niemandem - weder dem Beklagten noch den Mitgliedskassen - beachtet werden
musste bzw durfte. In einem solchen Fall der Nichtigkeit scheidet auch eine "Fortgeltung" der Zustimmungserklärung im Wege
der Umdeutung (vgl §
140 BGB) in eine unbedingte und deshalb rechtmäßige und wirksame Zustimmungserklärung aus, weil letztere in ihren Wirkungen weiterginge.
cc) Der BKK-LV BW hat hier auch nicht nachträglich - nach dem Beschluss seines Verwaltungsrates vom 15.11.2004 - mit dem Schreiben
des Vorsitzenden seines Vorstands vom 10.3.2006 seine unbedingte und deshalb als rechtmäßig und wirksam anzusehende Zustimmung
zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die BKK für Heilberufe erklärt. Darin teilte der Vorstandsvorsitzende mit,
dass "der BKK Landesverband Baden-Württemberg ... zur Vermeidung eventueller Zweifel an seiner Zustimmung vom 15. November
2004 ... der Gewährung finanzieller Hilfen an die BKK für Heilberufe ... sowie der Finanzierung durch seine Mitgliedskassen
... zustimmt". Der in der "Konditionierung" der Zustimmungserklärung liegende Fehler des Bescheides des Beklagten vom 19.5.2006
über die (Verbands)Umlage für die der BKK für Heilberufe gewährte Hilfe wurde dadurch nicht etwa wegen Nachholung der erforderlichen
Mitwirkung (iS von § 41 Abs 1 Nr 5 SGB X) "geheilt" und dieser Bescheid somit nicht rechtmäßig.
Der Senat kann offenlassen, ob eine in dem Schreiben vom 10.3.2006 liegende, solchermaßen "nachgeschobene" (unbedingte) Zustimmungserklärung
überhaupt (noch) zu einer - hier allein zu prüfenden - "Heilung" führen konnte oder diese - wie SG und Klägerin meinen - aus Gründen des materiellen Rechts schlechthin ausgeschlossen war. Im Hinblick darauf, dass sie nach
Beginn des Ausgleichsverfahrens, hier sogar erst nach Erlass des Vorauszahlungsbescheides vom 6.4.2005 (wenn auch vor Erlass
des Umlagebescheides) abgegeben wurde, konnte die Funktion einer solchen (Zustimmungs- oder Ablehnungs)Erklärung für den Entscheidungsprozess
des Beklagten im Hilfegewährungsverfahren (siehe dazu oben 3. a und b aa [2] [b]) möglicherweise nicht mehr uneingeschränkt
erreicht werden, mit der Folge, dass ein in der früheren - nichtigen und unwirksamen - Zustimmungserklärung liegender Fehler
(auch) im Hinblick auf den Umlagebescheid vom 19.5.2006 (funktional) nicht mehr "heilbar" war. Für ihre Auffassung, dass eine
"Heilung" durch die Äußerung in dem Schreiben vom 10.3.2006 nicht (mehr) eintreten konnte, stützen sich SG und Klägerin zudem darauf, dass eine Zustimmungserklärung nach §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF wegen ihrer rechtsgestaltenden Wirkung für die angeschlossenen Mitgliedskassen (explizit) "materiell-rechtliche" Bedeutung
entfaltet habe und deshalb nicht (bloß) formelle Mitwirkungshandlung gewesen sei, bei deren Fehlerhaftigkeit allein eine "Heilung"
in Betracht komme. Der Senat muss hierzu nicht Stellung nehmen, weil eine in dem Schreiben vom 10.3.2006 liegende "nachgeschobene"
(unbedingte) Zustimmungserklärung ihrerseits - aus anderen Gründen - rechtswidrig und unwirksam war.
Wie das LSG unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil festgestellt hat, beruhte die Mitteilung des Vorsitzenden des
Vorstandes des BKK-LV BW vom 10.3.2006 über dessen (nunmehr) unbedingte Zustimmung zur Entscheidung des Beklagten über die
Hilfegewährung - anders als (noch) dessen vorangegangene Mitteilungen über die bedingte Zustimmung - nicht auf einem entsprechenden
Beschluss des Verwaltungsrates des BKK-LV BW. Zutreffend legt die Klägerin zugrunde, dass jedenfalls der Vorsitzende des Vorstandes
allein nach dem Gesetz und dem Satzungsrecht des BKK-LV BW weder für inhaltliche Änderungen des letzten - und deshalb maßgebenden
- Verwaltungsratsbeschlusses vom 15.11.2004 (etwa durch "Auflösung" der darin gesetzten Bedingungen) noch zur Abgabe einer
weiteren (neuen) (Zustimmungs- oder Ablehnungs)Erklärung nach §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF zuständig war (vgl darüber hinaus zur Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat und Vorstand eines LV §
209 Abs
4 S 1
SGB V iVm §
197 Abs
1 Nr
1b SGB V [idF des GSG vom 21.12.1992, BGBl I 2266]). Eine in dem Schreiben des Vorsitzenden des Vorstandes vom 10.3.2006 liegende "nachgeschobene"
(unbedingte) Zustimmungserklärung zur Entscheidung des Beklagten über die Hilfe für die BKK für Heilberufe war mithin rechtswidrig;
dies führte zu ihrer Unwirksamkeit mit der Folge, dass sie für die Mitgliedskassen des BKK-LV BW wie die Klägerin und den
Beklagten keine Rechtswirkungen entfaltete.
c) Die beiden Bescheide des Beklagten vom 19.5.2006, mit denen er von der Klägerin zugunsten der City BKK als Rechtsnachfolgerin
die Zahlung von (Verbands)Umlagen für die der BKK Bauknecht und der beneVita BKK bewilligten finanziellen Hilfen in Höhe von
18 678 Euro bzw 23 077 Euro fordert, sind ebenfalls rechtswidrig.
Insoweit nahm die Klägerin zwar an den jeweiligen Ausgleichsverfahren teil; denn der BKK-LV BW, dem sie als Mitgliedskasse
angeschlossen ist, stimmte der Entscheidung des Beklagten über die Hilfen für diese beiden BKKn, die ebenfalls seine Mitglieder
waren, iS von §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF (iVm §
17 Abs
2 S 2 der Satzung des Beklagten) ohne Bedingungen zu. Die beiden Umlagebescheide sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil der
BKK-LV NRW seine Zustimmungserklärungen zur Hilfegewährung an die BKK Bauknecht und die beneVita BKK rechtswidrig mit Bedingungen
verknüpft hat und diese damit nichtig und unwirksam waren; wie aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlich ist, vollzog der
Beklagte auch die vom BKK-LV NRW aufgestellten Bedingungen. Der hierin liegende Rechtsmangel betrifft die Grundlagen der beiden
Ausgleichsverfahren und hat zur Folge, dass die sie abschließenden Umlagebescheide insgesamt bzw von vornherein und, ohne
dass (noch) weitere rechtliche Gesichtspunkte zu prüfen wären, als rechtswidrig aufzuheben sind.
Nach den Feststellungen des LSG knüpfte der BKK-LV NRW, der der Hilfegewährung an die BKK Bauknecht und die beneVita BKK -
neben dem BKK-LV BW - als einziger LV zustimmte, seine Erklärungen über die Zustimmung mit Beschluss seines Verwaltungsrates
vom 17.8.2004 an die - mit derjenigen im Beschluss des Verwaltungsrates des BKK-LV BW vom 15.11.2004 "wortidentische" - "Bedingung",
"dass sich der BKK Landesverband Baden-Württemberg ebenfalls an der finanziellen Hilfe nach §
265a SGB V auf der Grundlage der Satzung des BKK BV für die BKK für Heilberufe beteiligt". Ferner sollten die Zustimmungen des BKK-LV
NRW zur Hilfegewährung an die BKK Bauknecht und die beneVita BKK - wie jene des BKK-LV BW zur Hilfegewährung an die BKK für
Heilberufe - davon abhängig sein ("Dieses Anrechnungsverfah- ren ist mit der Maßgabe durchzuführen,"), "dass die jeweiligen
Finanzierungsanteile so berechnet werden, als ob sich alle BKK Landesverbände an der jeweiligen finanziellen Hilfe beteiligen".
Die Klägerin geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die beiden Bescheide vom 19.5.2006 über die (Verbands)Umlagen für
die der BKK Bauknecht und der beneVita BKK bewilligten finanziellen Hilfen rechtswidrig sind, weil die entsprechenden Zustimmungserklärungen
des BKK-LV NRW wegen der Beifügung von Bedingungen keine Rechtswirkungen entfalteten, die Mitgliedskassen dieses LV deshalb
nicht iS des §
265a Abs
2 S 3
SGB V aF (iVm §
17 Abs
2 S 3 der Satzung des Beklagten und § 3 Abs 2 AusglO 2004) an den Ausgleichsverfahren teilnahmen und "die Verteilung der von
den Kassen der verschiedenen Landesverbände zu tragenden Umlagen unmittelbar von der Zahl der insgesamt am Umlageverfahren
beteiligten Kassen abhängig war". Zu Recht vertritt das SG in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass in einem um die Rechtmäßigkeit von Umlagebescheiden geführten Rechtsstreit nicht
nur die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des eigenen LV, sondern auch zu überprüfen ist, ob die Zustimmungserklärungen
der anderen LVe wirksam waren (und deren Mitgliedskassen damit am Ausgleichsverfahren teilnahmen); denn wieviele BKKn an der
Hilfenfinanzierung beteiligt sind, beeinflusst die Höhe der von der einzelnen ausgleichspflichtigen BKK zu tragenden Umlagebeträge,
die in diesem Verfahren stets (auch) umstritten ist. Die hier unter (die gleichen) Bedingungen gestellten und deshalb (aus
den gleichen Gründen; siehe dazu oben 3. b) rechtswidrigen Zustimmungserklärungen des BKK-LV NRW, die dieser durch seinen
Verwaltungsrat am 17.8.2004 beschloss, waren daher nichtig und unwirksam.
Dieser Fehler im - für das Ausgleichsverfahren wie das Hilfegewährungsverfahren - (zeitlich) vorgreiflichen "Zustimmungsverfahren"
führt nicht - etwa wegen seiner Geringfügigkeit - nur zu einer (bloßen) Unrichtigkeit der im späteren Ausgleichsverfahren
erlassenen Umlagebescheide, die eine Aufhebung nicht rechtfertigen kann. Wegen der schon dargelegten Bedeutung der (Zustimmungs-
oder Ablehnungs)Erklärungen nach §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF (iVm §
17 Abs
2 S 2 der Satzung des Beklagten) für das Ausgleichsverfahren zum einen und den Entscheidungsprozess des Beklagten im Hilfegewährungsverfahren
zum anderen (siehe dazu oben 3 a und b aa [2] [b]) ist dieser Fehler für die Beurteilung der im Ausgleichsverfahren erlassenen
Umlagebescheide erheblich, bewirkt deren Rechtswidrigkeit und gebietet deren Aufhebung durch den Senat.
Solche Rechtsmängel haben zunächst deshalb Gewicht, weil sie - im Hinblick auf Art und inhaltliche Ausgestaltung der Bedingung
- im Nachhinein zu einer Veränderung des Kreises der im Ausgleichsverfahren beteiligten BKKn führen können, sodass erst nachträglich
feststeht, ob ein Ausgleichsverfahren bundesweit durchgeführt wird, sich lediglich auf einige LVe erstreckt oder (gar) nur
landesverbandsintern stattfindet. Sie wiegen aber vor allem deshalb schwer, weil die beteiligten LVe in diesen Fällen über
ihre an die (erteilte) Zustimmung anknüpfenden, in das Hilfegewährungsverfahren hineinreichenden (Mitwirkungs)Rechte (vgl
§ 1 Abs 5 S 2 Halbs 1, vor allem aber § 2 Abs 2 S 1 AusglO 2004) im Vorfeld substantiellen Einfluss auf Art und Umfang der
Hilfe im Einzelfall nehmen (siehe dazu oben 3. a) und über die Bewertung von Notwendigkeit und Grad der Unterstützung sowie
die Festlegung des Hilfevolumens für die "notleidende" BKK, die nur in ihrem "Einvernehmen" erfolgen darf, mittelbar auf die
Höhe der Finanzierungsanteile der im Ausgleichsverfahren heranzuziehenden BKKn einwirken können. Es kann infolgedessen keinem
Zweifel unterliegen, dass der Fehler im "Zustimmungsverfahren" die Entscheidungen des Beklagten über die (Verbands)Umlagen
für die an die BKK Bauknecht und die beneVita BKK gewährten Hilfen (kausal) beeinflussen konnte und diese möglicherweise anders
ausgefallen wären, wenn der BKK-LV NRW seine Zustimmungen zur Hilfegewährung (wie der BKK-LV BW in diesen Hilfeverfahren)
unbedingt erteilt oder (wie die anderen LVe) versagt hätte. Der beschriebene Mangel ist für das Ausgleichsverfahren damit
rechtserheblich in dem Sinne, dass bei seiner Vermeidung (Verbands)Umlagebescheide - etwa bei Ablehnung oder Beschränkung
finanzieller Hilfen oder solchen unter Bedingungen - möglicherweise (gar) nicht oder (jedenfalls) mit einem anderen Inhalt
erlassen worden wären.
Der demgegenüber vom SG vertretenen abweichenden Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es hat sich darauf gestützt, dass die "Konditionierung" des bedingt
zustimmenden BKK-LV NRW die Rechtsposition der Klägerin nicht beeinträchtigt habe, weil sich diese "Konditionierung" ersichtlich
nicht zu ihrem Nachteil auswirkte; die Klägerin hätte - so das SG - bei einer Unwirksamkeit der Zustimmungen und einem Ausfall der Mitgliedskassen des BKK-LV NRW nämlich sogar einen höheren
Finanzierungsanteil zu tragen. Wegen der beschriebenen Funktion der Zustimmungserklärung nach §
265a Abs
2 S 2
SGB V aF (iVm §
17 Abs
2 S 2 der Satzung des Beklagten) für das Ausgleichs- und das Hilfegewährungsverfahren war es indessen (gerade) nicht offensichtlich,
wie das Ergebnis im Ausgleichsverfahren ausgefallen wäre, wäre der Fehler im "Zustimmungsverfahren" unterblieben. Dass der
Fehler im "Zustimmungsverfahren" in seinen Auswirkungen nicht auf dieses Verfahren begrenzt bleibt, sondern auf die im Ausgleichsverfahren
erlassenen (Verbands)Umlagebescheide "durchschlägt", ist damit letztlich Folge des (praktizierten) Ausgleichsmechanismus,
den das Gesetz in §
265a SGB V aF nur hinsichtlich seiner Grundstrukturen geregelt und den der Beklagte selbst durch sein (eigenes) Satzungsrecht inhaltlich
- als Mehrheit einerseits selbstständiger, andererseits "gestufter", ineinandergreifender und (zeitlich) vorgreiflicher Verwaltungsverfahren
- entsprechend ausgestaltet hat.
5. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG in Höhe der Beträge der streitigen (Verbands)Umlagen
festzusetzen.