gesetzliche Rentenversicherung - Auslandsrentenzeiten - Reduzierung bei Umzug in das Gebiet der neuen Bundesländer - keine
Eigentumsverletzung
Tatbestand:
Der Kläger (Kl.) begehrt höhere Regelaltersrente. Er ist der Auffassung, diese müsse ihm aus den von der Beklagten (Bekl.)
nach dem Sozialversicherungabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung
vom 09. Oktober 1975 - DPSVA 1975 - i.V.m. dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten rentenrechtlichen Zeiten in gleicher Höhe gewährt werden, wie dies vor seinem Umzug aus Essen in die neuen Bundesländer
nach G der Fall gewesen sei.
Im Einzelnen:
Der am 1944 in T geborene Kl. wuchs in C auf, das nach Ende des Zweiten Weltkriegs unter polnischer Verwaltung stand. Er legte
nach polnischem Recht rentenrechtliche Zeiten zurück und reiste am 01. April 1982 über das Grenzdurchgangslager F in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Sein Aufenthalt wurde zunächst - unter der Annahme seiner polnischen Staatsangehörigkeit - nur geduldet.
Seinen Wohnsitz nahm er in E. Einen Ausweis "A" nach dem Bundesvertriebenen- und -flüchtlingsgesetz - BVFG - erteilte die Stadt E erst am 21. März 1985. Im damaligen Bundesgebiet legte der Kl. eine Pflichtbeitragszeit wegen unselbständiger
Beschäftigung nur vom 25. November bis 08. Dezember 1982 zurück. Im Übrigen bezog er Sozialleistungen. Der Bekl. gewährte
dem Kl. Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) ab dem 01. Mai 2002 bis zum Beginn der Regelaltersrente (Bescheid vom 17.
Dezember 2003) [monatliche anfängliche Bruttorente 650,44 €] zunächst als Vorschussrente. Mit endgültigem Rentenbescheid vom
05. April 2004 in der Fassung des Bescheides vom 08. April 2004 wurde die anfängliche monatliche Bruttorente mit 631,26 €
für die Zeit ab 01. Mai 2002 - unter Berücksichtigung des DPSVA 1975 - zuerkannt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass
die nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen zu berücksichtigenden Zeiten in der Anlage 10 aus technischen Gründen als Zeiten
nach dem FRG vom 25. Februar 1960 ausgedruckt seien. Die Zuordnung und Bewertung der Zeiten erfolge in entsprechender Anwendung dieses
Gesetzes. Auf seiner Seite 5 enthielt der Bescheid u.a. den Hinweis, dass für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthaltes in
den neuen Bundesländern die Rentenhöhe sich vermindern könne. Der Versicherungsverlauf vom 05. April 2004 enthielt zwischen
dem 08. September 1972 und 31. März 1982 nach dem DPSVA 1975 anerkannte Zeiten.
In seinem Widerspruch vom 12. April 2004 wandte sich der Kl. gegen die seiner Auffassung nach falsche Zuordnung rentenrechtlicher
Zeiten zur Arbeiterrentenversicherung (05. April 1960 bis 07. September 1972, 14. Februar 1984 bis 09. Januar 1986, 02. Juni
1986 bis 31. Dezember 1991, 06. März 1998 bis 31. August 2003 sowie 08. September 1972 bis 29.November 1972 und 25. November
1982 bis 08. Dezember 1982). Außerdem erklärte er sich mit der Anerkennung weiterer Zeiten als nur beitragsgemindert (15.
Januar 1986 bis 31. Januar 1986, 01.Mai 1986 bis 01. Juni 1986, 01.Januar 1992 bis 31. Dezember 1997 sowie 01.April 2002 bis
30. April 2002) nicht einverstanden. In dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 bezog sich die Bekl. auf
ihr aufklärendes Schreiben vom 26. April 2004. In dem dagegen geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (S 21 RJ 66/04) verfolgte der Kl. sein Begehren weiter und trug dabei auch vor, dass die nur mit 5/6-Bewertung versehenen, als glaubhaft
gemacht bewerteten Zeiten als nachgewiesen erachtet werden müssten, denn er habe als Beweisurkunde sein "braunes Versicherungsbuch"
vorgelegt. Ferner müsse der Zeitraum vom 01. April 1982 bis 21. März 1985, in dem er sich um den Erwerb des Vertriebenenausweises
bemüht habe, rentenrechtlich anerkannt werden. Schließlich sei die Zeit seiner Arbeitslosigkeit unter Sozialhilfebezug vom
01. April 1982 bis 24. November 1982 sowie 09. Dezember 1982 bis 13. Februar 1984 nach seiner Übersiedlung unberücksichtigt
geblieben.
Ab 01. Oktober 2004 verzog der Kl. nach G in das Beitrittsgebiet. Die Bekl. teilte dem Kl. mit Neufeststellungsbescheid vom
13. April 2005 mit, dass die Rente für die Zeit ab 01. November 2004 nach Art.6 § 4 Abs. 6 Bst. c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
- FANG - neu berechnet werde. In der Berechnung traten für Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG, hier Polen, an die Stelle der (bisher) ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost). Für die Zeit ab 01. November 2004
betrage der aktuelle Rentenwert monatlich 26,13 €, der aktuelle Rentenwert (Ost) monatlich 22, 97 €. Die angeforderte Erstattung
wegen überzahlter Rentenbeträge bezüglich der Zeit vom 01. November 2004 bis 31. Mai 2005 leistete der Kl. (350,01 €). Die
Bekl. sah den Neufeststellungsbescheid als nach §
96 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - in dem anhängigen Verfahren vor dem SG Duisburg ergangen an.
Nach weiteren Ermittlungen unterbreitete die Bekl. folgendes Vergleichsangebot:
1. Die Bekl. erklärt sich bereit, die Zeiten vom 02. April 1982 bis 24. November 1982 und 09. Dezember 1982 bis 13. Februar
1984 als Zeiten der Arbeitslosigkeit und damit als Anschlussersatzzeiten anzuerkennen.
2. Die Bekl. erklärt sich ferner bereit, die außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach zur Hälfte zu übernehmen.
3. Der Kl. erklärt den Rechtsstreit für beendet.
Der Kl. nahm dieses Angebot am 09. Mai 2006 schriftsätzlich an. Die Bekl. erließ zunächst einen Ausführungsbescheid, mit welchem
sie den Vergleich bezüglich der Rentenbezugszeit ab Umzug in das Beitrittsgebiet umsetzte (Neufeststellungsbescheid vom 23.
Mai 2006). Zum anderen erließ die Bekl. einen Ausführungsbescheid, mit welchem der Vergleich bezüglich der Zeit seit Rentenbeginn
(01. Mai 2002) bis zum Zeitpunkt vor Umzug in das Beitrittsgebiet (31. Oktober 2004) umgesetzt wurde (Neufeststellungsbescheid
vom 01. Juni 2006). Der Kl. legte am 03. Juli 2006 gegen den Ausführungsbescheid vom 01. Juni 2006 Widerspruch ein, welcher
ohne Begründung blieb. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 richtete sich die beim SG Cottbus
am 28. Februar 2007 erhobene Klage (S 14 R 200/07). Er habe seine Rentenansprüche letztlich in Westdeutschland erworben. Vor diesem Hintergrund müsse die ihm zu zahlende Rente
auch nach den Regelungen berechnet werden, die für den Westteil der BRD Gültigkeit hätten. Die Kürzung seiner Rente auf das
ostdeutsche Niveau aus Anlass des Umzuges von E nach G verstoße jedenfalls gegen seine verfassungsmäßig geschützten Rechte
(Art.
14,
3 Abs.1
Grundgesetz -
GG -). Die Bekl. wies darauf hin, dass der angegriffene Ausführungsbescheid vom 01. Juni 2006 lediglich jene Rentenbezugszeit
betreffe, in der dieser seinen Wohnsitz noch in E gehabt habe. Ein Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid vom 23. Mai 2006
liege nicht vor. Der Kl. nahm am 12. Oktober 2007 diese Klage zurück.
Der Bekl. gewährte dem Kl., der seinen Wohnsitz in G beibehielt, mit Bescheid vom 28. Januar 2009 ab 01. Mai 2009 Regelaltersrente.
Die Rente enthielt einen Monatsteilbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten (Anlage 6: 8,0343) und einem zugehörigen aktuellen
Rentenwert von monatlich 26,56 € sowie einen Monatsteilbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 19,5336 und einem
zugehörigen aktuellen Rentenwert (Ost) von monatlich nur 23,34 €. Die Anlage 6 zu diesem Bescheid enthielt (erneut) den Hinweis,
dass für Zeiten in den Herkunftsländern nach dem FRG persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln seien, die an Stelle der persönlichen Entgeltpunkte träten. Gegen diesen Bescheid
richtete sich der Widerspruch des Kl. vom 11. Februar 2009. Der Kl. fragte darin an, warum seine Ausbildungszeit vom 05. April
1961 bis zum 31. März 1969 als die eines Arbeiters qualifiziert werde. Die berechnete Rente basiere im Übrigen auf rechtlichen
Grundlagen für Personen, die vor dem 31. Dezember 1991 nach Deutschland - wie er am 01. April 1982 - übergesiedelt seien.
Es müssten die Abmachungen zwischen Polen und der BRD vom 09. Oktober 1975 gelten. Er wohne doch innerhalb der Grenzen der
BRD. Er verstehe ferner nicht, warum Beschäftigungszeiten nur als glaubhaft gemacht und nicht - weitergehend - als nachgewiesen
anerkannt seien.
Die Bekl. wies den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 28. Januar 2009 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom
27. Oktober 2009). Die Zuordnung der Ausbildungszeiten richte sich nach der nachfolgenden Beitragszeit. Da der Kl. beim erstmaligen
Eintritt in eine Arbeitstätigkeit (gemeint: abhängige Beschäftigung) noch keinen Ausbildungsabschluss gehabt habe, sei diese
Zeit der Arbeiterrentenversicherung zugeordnet worden. Im Übrigen ergebe sich durch die Zuordnung zur Arbeiter- oder Angestelltenversicherung
hinsichtlich der Bewertung der Ausbildungszeiten kein Unterschied. Des Weiteren hätten dem Ausführungsbescheid vom 23. Mai
2006 über die Neuberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung 8,0343 persönliche Entgeltpunkte West und 19,5336 persönliche
Entgeltpunkte Ost zu Grunde gelegen. Die Berechnung der Regelaltersrente im Bescheid vom 28. Januar 2009 hätte persönliche
Entgeltpunkte West von 8,0931 und persönliche Entgeltpunkte Ost von 17,0957, insgesamt also 25,1888 persönliche Entgeltpunkte
ergeben. Nach §
88 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -
SGB VI - seien bei der Berechnung der Regelaltersrente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen, sofern die
neu ermittelten Entgeltpunkte nicht höher seien. Die Summe der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der
Erwerbsminderungsrente betrage 27,5679 und sei daher - zu Gunsten des Kl. - auch der Berechnung der Regelaltersrente zu Grunde
zu legen. Nach Art. 6 § 4 Abs. 6 Buchstabe c FANG würden für Zeiten, die nach dem FRG anrechenbar seien, Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, wenn der Berechtigte nach dem 31. Dezember 1991 seinen Wohnsitz aus dem
"Alt-Bundesgebiet" in das Beitrittsgebiet verlege und die Rente erst nach dem 31. Dezember 1991 begonnen habe. Dies gelte
auch, wenn die Anrechnung der Zeiten in Anwendung des DPSVA erfolge, denn anders als bei einigen anderen Vorschriften aus
dem FRG gebe es bei dieser Regelung keine Ausnahme für die Tatbestände, die nach dem DPSVA berücksichtigt würden.
Die Zeiten vom 08. September 1972 bis 26. Februar 1973 seien (nur) als glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Umfang zu 5/6
angerechnet worden, da diese vor dem Ausstellungsdatum (27. Februar 1973) des polnischen Legitimationsbuches des Kl. lägen.
Aufgrund der Neufassung des Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPSVA ab 01. Juli 1990 könnten polnische Beschäftigungszeiten
nur noch voll berücksichtigt werden, wenn das Beweismittel neben Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigung auch Hinweise
darüber enthalte, in welchem Umfang die Beschäftigung durch z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. (sog. Fehlzeiten) unterbrochen
werde. Ein Nachweis werde regelmäßig durch die ab ca. 1959/1960 ausgestellten Legitimationsbücher geführt. Nach dem Inhalt
der Niederschrift der 21. Kammer des SG Duisburg vom 27. Oktober 2005 habe das Gericht bezüglich der Zeit vor Ausstellung
des Legitimationsbuches die 5/6-Anrechnung als nicht zu beanstanden erachtet.
Mit seiner am 30. November 2009 beim SG eingegangenen Klage hat der Kl. sein Begehren weiter verfolgt. Beide von der Bekl. erläuterten Berechnungsarten seien nicht
nachvollziehbar, da die Entgeltpunkte Ost jeweils weit über den Entgeltpunkten West lägen. Er sei aber weitaus länger in den
alten Bundesländern, nämlich in Essen, als im Beitrittsgebiet ansässig gewesen. Vor diesem Hintergrund müssten die Entgeltpunkte
West weit über den Entgeltpunkten Ost liegen. Nachdem das Gericht unter Hinweis auf §
106 a Abs.
3 SGG dem Kl. eine Frist von vier Wochen gesetzt hatte, um seinen Vortrag unter Angabe von Beweismitteln zu substantiieren, hat
dieser erklärt, es ginge ihm im Wesentlichen darum, dass er aufgrund seines früheren Wohnsitzes in N einen Großteil seiner
Rentenanwartschaft dort erworben habe und er deshalb auch eine "West-Rente" bekommen müsse. Tatsächlich sei jedoch offensichtlich
eine Umrechnung in Entgeltpunkte Ost erfolgt, nach denen letztlich auch die Berechnung der Rente erfolge. Der Kl. hat erstinstanzlich
beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009
zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. Mai 2009 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Bekl. hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 18. April 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich zur Begründung auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009, die
Anlage 6 des angegriffenen Ausgangsbescheides vom 28. Januar 2009 sowie die übrigen Erläuterungen der Bekl. im Verfahren bezogen.
Da lediglich für Zeiten, die nach dem FRG anrechenbar seien, infolge der Verlegung des Wohnsitzes des Kl. in das Beitrittsgebiet Entgeltpunkte (Ost) ermittelt worden
seien, liege mangels Verletzung des Äquivalenzprinzips auch kein Eingriff in Eigentums- oder eigentumsähnliche Rechte (Art.
14 GG) vor.
Gegen die ihm am 10. Mai 2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 11. Juni 2012, einem Montag, eingelegte Berufung
des Klägers. Er ist weiterhin der Ansicht, er habe seine Rentenanwartschaft während seiner Wohnsitznahme in E erworben. Aus
diesem Grunde seien die ihm zustehenden Rentenansprüche auch nur und ausschließlich nach den dort gültigen Maßstäben und Gesetzen
zu gewähren. Eine Neuberechnung seiner Rentenansprüche aufgrund des Umzugs in das Beitrittsgebiet benachteilige ihn unangemessen
und verletze ihn in seinen Eigentumsrechten. Darüber hinaus dürfte auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes gegeben sein,
da er schlechter gestellt werde als vergleichbare Personen in Westdeutschland, die ihren Wohnsitz gerade nicht gewechselt
hätten.
Der Kl. beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. April 2012 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2009 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit Mai 2009 höhere Regelaltersrente
zu zahlen.
Die Bekl. beantragt zweitinstanzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats iS von §
124 Abs.
2 SGG erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Verwaltungsunterlagen der Bekl. und die gerichtliche Verfahrensakte
Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem erkennenden Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat ist befugt, ohne mündliche Entscheidung zu entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr schriftliches Einverständnis
erteilt haben.
Die statthafte, im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerechte Berufung des Kl. ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Bekl. vom 28. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.
Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente.
Die Bekl. hat die Berechnung der Rente des Kl. in zutreffender Weise durchgeführt. Gegen die im Versicherungsverlauf niedergelegten
Daten und die einzelnen Berechnungsschritte bei der Bestimmung der Leistung hatte der Kl. schon im erstinstanzlichen Verfahren
substantiierte Einwendungen nicht (mehr) vorgebracht. Hierfür gibt es auch sonst keinen Anhalt. Insbesondere hat die Bekl.
zutreffend im Ausgangspunkt
§
88 Abs.1 Satz 2
SGB VI zu Grunde gelegt. Hat danach - wie der Kl. - ein Versicherter eine Rente wegen EM bezogen und beginnt spätestens innerhalb
von 24 Kalendermonaten - vorliegend im unmittelbaren Anschluss - nach Bezug dieser Rente erneut eine Rente, hier die Regelaltersrente,
werden dem Versicherten für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Dem Bescheid
vom 23. Mai 2006 über die Neuberechnung der EM-Rente lagen 8,0343 Entgeltpunkte West und 19,5336 Entgeltpunkte Ost, insgesamt
27,5679 Entgeltpunkte zu Grunde. Die Berechnung der Entgeltpunkte im Bescheid vom 28. Januar 2009 über die Gewährung der Regelaltersrente
ergab 8,0931 persönliche Entgeltpunkte West und persönliche Entgeltpunkte Ost von 17,0957, insgesamt also 25,1888 Entgeltpunkte.
Bei der Berechnung wurde daher - unter Anwendung der oben genannten besitzstandswahrenden Regelung - der höhere Wert von 27,5679
zu Grunde gelegt (Anlage 6 Seite 2 des Bescheides vom 28. Januar 2009). Der Kl. ist allerdings weiterhin der Auffassung, die
Rente hätte so berechnet werden müssen, wie wenn er seinen Wohnsitz in Essen beibehalten hätte. Dies ist durch das Gesetz
nicht gedeckt.
Mit dem Umzug von E in N nach G in B hatte die Bekl. Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe c FANG zunächst auf den damaligen
Bezug der Erwerbsminderungsrente anzuwenden. Dieser bestimmt, dass bei Berechtigten nach dem FRG, die nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ohne das
Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts - hier am 01. Oktober
2004 - einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben - vorliegend ab 01. Mai 2002 die dem Kl. gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung -, für nach dem FRG anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind. Dies gilt im Ausgangspunkt nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch
auf Zahlung einer Rente nach dem FRG nicht bestand (Satz 2 der Regelung), was der Fall war. Die Vorschrift gilt ferner auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges
aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen (Satz 3 der Regelung).
Auch diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Kl. hat bis zum 30. April 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung und unmittelbar
anschließend Regelaltersrente bezogen.
Die Bewertung mit Entgeltpunkten (Ost) bedeutet nicht, dass die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach den
Vorschriften des DPSVA bzw. FRG anerkannt wurden, nun niedriger bewertet würden. Die Bewertung mit den Entgeltpunkten (Ost) hat lediglich zur Folge, dass
dadurch die Entgeltpunkte nicht unter Zugrundelegung des für die alten Bundesländer geltenden aktuellen Rentenwertes errechnet,
sondern mit dem für die neuen Bundesländer geltenden aktuellen - niedrigeren - aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert werden.
Da dieser - noch - etwas niedriger ist als der aktuelle Rentenwert, ergibt sich ein geringerer Zahlbetrag. Damit wird der
Tatsache Rechnung getragen, dass die Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch nicht vollkommen angeglichen
sind (LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 18. August 2011 - L 33 R 851/10 - uHa auf weiteres Urteil dieses Senats vom 23. September 2010 - L 33 R 1239/08 -, zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat ausweislich der amtlichen Gründe (Bundestagsdrucksache 12/405, S. 114 ff) zum
Ausdruck gebracht, dass aus Anlass der Überleitung des Fremdrentenrechts auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992 eine
sachgerechte Fortentwicklung des Fremdrentenrechts allein darin bestehen könne, dass es am jeweiligen Aufenthaltsort - sei
es in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet - einen angemessenen Lebensstandard sichert. Die unterschiedliche -
allgemeine - Leistungshöhe mache es u.a. erforderlich, den Anreiz für einen Wohnortwechsel in die alten Bundesländer zu nehmen
und für Aussiedler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus den neuen in die alten Bundesländer oder auch aus den alten Bundesländern
in das Beitrittsgebiet verlegen - so liegt es im Fall des Kl. -, keine günstigeren Regelungen zu treffen, als sie für Bundesbürger
im Beitrittsgebiet gegeben sind. Demzufolge hat der Gesetzgeber bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus den alten Bundesländern
in das Beitrittsgebiet eine Absenkung der FRG-Leistungen auf das Rentenniveau (Ost) vorgesehen.
Der Kl., der diese Rechtslage bezüglich seines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente mit dem Vergleich vom Juni 2006 auch akzeptiert
hatte, ist dadurch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
Entgegen seiner Auffassung hat er eine Anwartschaft auf höhere Leistungen in den alten Bundesländern nicht erworben, aus der
er nach seinem Umzug nach G höhere Ansprüche nach "Westmaßstäben" unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten herleiten könnte.
Er hatte hingegen - aus bundesdeutscher Sicht - durch seine Beitragsleistung (Vorleistung) im Herkunftsland eine Anwartschaft
im polnischen Rentenversicherungssystem gegen den dortigen Träger erworben. Die seinem polnischen Versicherungsleben zu Grunde
liegenden Umstände sind nach seiner Übersiedelung am 01. April 1982 nach dem DPSVA bzw. FRG gemäß den Grundsätzen des Eingliederungsprinzips bundesrechtlich bewertet und im Versicherungsverlauf festgestellt worden.
Eine dem Schutz des Art.
14 GG unterfallende verfassungsrechtliche Position des (sozial-)rechtlichen Eigentums hat der Kl. dadurch nicht erworben. Bei der
Begründung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des FRG - auch ohne vorausgegangene Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung - handelt es sich um einen Akt besonderer
staatlicher Fürsorge, auf den von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht (LSG Berlin-Brandenburg - L 33 R 851/10 - aaO., ebenda uHa Beschl. des BVerfG vom 13. Juli 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04, BVerfGE 116,96, 121ff). Rentenanwartschaften und -ansprüche, die allein durch das Fremdrentenrecht begründet sind, unterfallen
nicht dem Schutz des Art.
14 Abs.1 S. 1
GG, wenn ihnen Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die alleine in den Herkunftsgebieten erbracht und zurückgelegt
wurden. Insofern fehlt es am Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung
(BVerfG, Beschl. vom 21. Juli 2010, 1 BvL 11/06 u.a., OS 1, juris).
Mit Rücksicht auf die besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts liegt vorliegend auch
keine unzulässige Ungleichbehandlung vor (Art.
3 Abs.1
GG) vor. Das Fremdrentenrecht muss keine volle Gleichstellung mit denjenigen Personen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis
zu einem deutschen Versicherungsträger begründet haben oder hatten (vgl. BVerfGE 116,96, 129). Ebenso ist auch keine volle
Gleichstellung der nach dem FRG - Berechtigten mit Bürgern der ehemaligen DDR geboten (BVerfG, aaO., ebenda, OS 3c). Danach begegnet die Absenkung der Leistung
nach dem Umzug des Kl. in das Beitrittsgebiet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal er nicht schlechter steht als
Versicherte mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern, deren Renten bezüglich der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten mittels
persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berechnet werden (§§
254 b,
254 c, 254 d und 255 a
SGB VI).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.