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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2012 - 17 R 494/12
gesetzliche Rentenversicherung - Auslandsrentenzeiten - Reduzierung bei Umzug in das Gebiet der neuen Bundesländer - keine Eigentumsverletzung
1.Soweit ein Rentenberechtigter mit Ansprüchen aus Fremdrentenrecht vom Gebiet der alten in die neuen Bundesländer umzieht, sind seine Rentenansprüche nach dem dortigen Bemessungsmaßstab Ost für das Beitrittsgebiet neu - reduzierend - zu berechnen.
2.Rentenanwartschaften und -ansprüche, die ausschließlich durch Fremdrentenrecht begründet sind,sind nicht geschützt durch Art. 14 Abs.1 S. 1 GG, soweit die Beitrags- oder Beschäfti-gungszeiten allein in den Herkunftsgebieten (Polen , ehemalige Sowjetuniomn bzw. Osteuropa) absolviert wurden. Denn sie beruehn auf sozialer Fürsorge und haben mangels eigener Beitragsleistungen keinen Schutz als Äquivalent der Beitragszahlung.
Normenkette:
GG Art. 14
,
SGB VI § 88 Abs.1 Satz 2
Vorinstanzen: SG Cottbus 18.04.2012 S 13 R 859/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. April 2012 wird zurück gewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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