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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2012 - 15 AY 4/09
Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch des Ausländers auf ungekürzte Leistungen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen
1. Die Vorbezugszeit von Leistungen nach § 3 AsylbLG wurde zum 28.8.2007 aufgrund europarechtlicher Vorgaben auf 48 Monate verlängert. Ausländer ohne diese längere Vorbezugszeit erhalten demgemäß keine Analogleistungen).
2. § 1 a AsylbLG erfordert für die Leistungen nach dem AsylbLG die Einreise ins Bundesgebiet, um die Leistungen zu erlangen oder das aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. An dieseem Zusammenhang zwischen Einreise und Leistungsbezug fehlt es, wenn der Antragsteller bei seinen Kindern leben will und diese ihn auch materiell unterstützen.
3.. Gemäß § 2 AsylbLG ist der Antragsteller vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn er die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst bzw. die Vergünstigung auf gesetzeswidrige oder sittenwidrige Weise erworben hat. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Ausländer bezüglich dieser Umstände mit Vorsatz handelt.
Normenkette:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4
, ,
Vorinstanzen: SG Berlin 16.02.2009 S 49 AY 9/08
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2006 und 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Dezember 2007 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Juni 2006 bis zum 27. August 2007 ungekürzte Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu zwei Dritteln.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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