Unterhaltsberechtigung minderjähriger unverheirateter Kinder neben dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) ist die frühere Ehefrau des Beklagten. Die am 21. April 1974 und am 22. Dezember 1978 geborenen Kläger
zu 2) und zu 3) sind die Kinder aus der am 16. Juni 1984 geschiedenen Ehe. Sie leben bei der sorgeberechtigten Mutter. Im
Rahmen eines Verfahrens über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung verpflichtete sich der Beklagte am 16. Juni 1983, für
die Kläger 1.500 DM "Familienunterhalt" zu zahlen, von dem 320 DM auf den Kläger zu 2), 260 DM auf den Kläger zu 3) und der
Rest auf die Klägerin zu 1) entfallen sollte.
Die Klägerin zu 1) ist nicht erwerbstätig. Sie bezieht Sozialhilfe.
Der Beklagte war bis Ende 1982 bei der Firma S, Zweigstelle K., als Service-Techniker beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis
zum 31. Dezember 1982 und ist seit Januar 1983 bei der Firma S L in J. (Südafrika) beschäftigt, inzwischen als Gruppenführer
der Analysentechnik im Innendienst. Er erzielte 1981 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.113 DM. In Südafrika
belief sich sein Einkommen - nach Abzug von Lohnsteuer und Altersversorgung, ab 1984 auch von 40 Rand Krankenkassenbeitrag
- auf zunächst monatlich netto 1. 334, 26 südafrikanische Rand; 1984 betrug es monatlich netto 1. 689, 05 Rand, 1985 monatlich
netto 1. 944,55 Rand und zu Beginn des Jahres 1986 monatlich durchschnittlich 2. 338, 98 Rand. Das Einkommen entsprach nach
dem jeweiligen Umrechnungskurs im Jahre 1983 monatlich 3. 056,52 DM (Kurs: 2, 2908), 1984 nach dem beginnenden Verfall der
südafrikanischen Währung (Kurs: 1,9597) monatlich 3.310,03 DM, 1985 (Kurs: 1,35284) monatlich 2. 630,66 DM und 1986 (Kurs:
0,8349) monatlich 1. 952,82 DM.
Der Beklagte ist seit Dezember 1984 wieder verheiratet. Seine jetzige Ehefrau ist seit Anfang 1985 aus Gesundheitsgründen
nicht mehr erwerbstätig. Ein Kind aus der neuen Ehe starb Ende 1985.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch. Mit der Behauptung, er müsse sich so behandeln lassen, als sei
er in der Bundesrepublik Deutschland geblieben und erziele einen Verdienst von - hochgerechnet - inzwischen monatlich 3. 325
DM netto, haben sie beantragt, ihn zur Zahlung von monatlich 1. 152 DM Unterhalt für die Klägerin zu 1), 352,50 DM für den
Kläger zu 2) und 282,50 DM für den Kläger zu 3) zu verurteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, soweit die Kläger
zusammen mehr als monatlich 850 DM Unterhalt verlangen, davon 395 DM für die Klägerin zu 1), 252,50 DM für den Kläger zu 2)
und 202,50 DM für den Kläger zu 3).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten. antragsgemäß verurteilt. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht
das Urteil teilweise abgeändert und ihn zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet: für die Zeit vom 30. März
bis zum 31. Dezember 1984: 1. 146,44 DM an die Klägerin zu 1), 352,50 DM an den Kläger zu 2) und 282,50 DM an den Kläger zu
3); für 1985: 910 DM an die Klägerin zu 1) sowie je 184,91 DM an die Kläger zu 2) und zu 3); für die Zeit vom 1. Januar bis
zum 21. April 1986: 631,72 DM an die Klägerin zu 1) sowie je 11l,90 DM an die Kläger zu 2) und zu 3); für die Zeit ab 22.
April 1986: 609, 33 DM an die Klägerin zu 1), 132,53 DM an den Kläger zu 2) und 109,18 DM an den Kläger zu 3). Die weitergehende
Klage hat es abgewiesen (das Urteil ist veröffentlicht in FamRZ 1987, 387).
Hiergegen wenden sich die Kläger, soweit die Zeit ab 1. Januar 1985 betroffen ist, mit der zugelassenen Revision, mit der
sie ihr Klagebegehren in folgendem Umfang weiter verfolgen: Die Klägerin zu 1), soweit der Beklagte für 1985 zu weniger als
947,63 DM, für die Zeit vom 1. Januar bis zum 21. April 1986 zu weniger als 739 DM und ab 22. April 1986 zu weniger als 721
DM monatlich verurteilt worden ist; der Kläger zu 2), soweit der Beklagte für 1985 zu weniger als 322,50 DM, für die Zeit
vom 1. Januar bis 21. April 1986 zu weniger als 252,50 DM und ab 22. April 1986 zu weniger als 307,50 DM monatlich verurteilt
worden ist; der Kläger zu 3), soweit der Beklagte für 1985 zu weniger als 282,50 DM (so richtig statt irrtümlich 322,50 DM)
und ab 1. Januar 1986 zu weniger als 252,50 DM monatlich verurteilt worden ist. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über
die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§
557,
331
ZPO, vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO. S. 82).
II. Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger rechtsfehlerfrei bejaht.
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten hat es nicht nach einem fiktiv fortgeschriebenen Einkommen bemessen, wie er es bei der
Firma S in Deutschland hätte erzielen können, sondern nach seinem tatsächlichen Einkommen bei der Firma S L in Südafrika.
Denn der Beklagte habe bei Antritt dieser Stelle - nach dem damaligen Kurs der dortigen Währung - nicht nennenswert weniger
verdient als in Deutschland; er habe deshalb davon ausgehen dürfen, daß er in Südafrika im wesentlichen den gleichen Verdienst
erzielen werde wie in seinem Arbeitsverhältnis in Deutschland. Daß er im Zeitpunkt des Arbeitsplatzwechsels die Instabilität
der außenpolitischen Entwicklung Südafrikas und deren negative Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkannt
und den späteren drastischen Verfall der südafrikanischen Währung nicht vorausgesehen habe, gereiche ihm unterhaltsrechtlich
nicht zum Verschulden. Demgemäß beruhe die durch den Währungsverfall bewirkte Verminderung seiner Leistungsfähigkeit nicht
auf einem mutwilligen, verantwortungslosen oder zumindest leichtfertigen Verhalten des Beklagten, so daß ihm der freiwillige
Arbeitsplatzwechsel nach Südafrika unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht vorzuwerfen sei.
Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158, 159 m.w.N., vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 = BGHR
BGB §
1578 Abs.
1, Einkommen, unterhaltserhebl. 2 = FamRZ 1988, 145 und vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 = BGHR
BGB §
1361, Lebensverhältnisse 2 = FamRZ 1988, 256) und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) bemißt (§
1578
BGB), werden mithin durch die Einkünfte des allein verdienenden Beklagten aus seiner Tätigkeit bei der Firma S L in J. bestimmt.
Nach diesen Einkünften berechnen sich auch die Unterhaltsansprüche der Kläger zu 2) und zu 3).
Da der für die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland maßgebende Wert dieser Einkünfte in den Jahren seit der Scheidung
nachhaltig zurückgegangen ist, ohne daß den Beklagten eine Verantwortung hierfür trifft und er sich deshalb ein fiktives höheres
Einkommen zurechnen lassen müßte, können die Kläger nur an dem tatsächlichen Einkommen des Beklagten teilhaben. Die Klägerin
zu 1) muß hinnehmen, daß der Bemessungsmaßstab für ihren Unterhaltsanspruch gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung
abgesunken ist; sie könnte auch während bestehender Ehe nur an dem - unter Ausnutzung der familienrechtlichen Erwerbsobliegenheit
des Beklagten erzielbaren - tatsächlich vorhandenen Einkommen mit dem ihr gebührenden Anteil partizipieren.
3. Das Berufungsgericht hat für die Zeit ab 1. Januar 1985 eine Unterhaltsberechnung nach Mangelfallgrundsätzen vorgenommen
und in die Berechnung auch die jetzige Ehefrau des Beklagten einbezogen. Es ist dabei von dem bereinigten Nettoeinkommen des
Beklagten von 1. 944,55 Rand ausgegangen, von dem ein Sonderbedarf von monatlich 36,75 Rand für die Kosten der Beerdigung
des verstorbenen Kindes sowie für eine Krankenhausbehandlung vorab abzusetzen sei und das sich daher im Ergebnis auf 1. 907,
80 Rand = 2.580,95 DM belaufe. Weitere von dem Beklagten geltend gemachte Aufwendungen hat das Gericht - als nicht hinreichend
dargetan - nicht berücksichtigt.
Diese Einkommensermittlung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger erkennen.
Auf der so gewonnenen Grundlage hat das Berufungsgericht zunächst folgende monatliche Mindestunterhaltssätze für alle Beteiligten
angesetzt:
Notwendiger Selbstbehalt des Beklagten: 990 DM
Mindestbedarf seiner jetzigen Ehefrau: 665 DM
Mindestbedarf der Klägerin zu 1): 910 DM
Mindestbedarf der Kläger zu 2) und zu 3),
jeweils nach Abzug des anteiligen Kindergeldes, je 238,50 DM: 477 DM.
Sodann hat es aus dem Verhältnis des nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Beklagten für Unterhaltszwecke zur Verfügung
stehenden Einkommens (2.580,95 - 990) von 1.590,95 DM zu dem gesamten Mindestbedarf aller Unterhaltsberechtigten in Höhe von
(910 + 665 + 238,50 + 238,50 =) 2. 052 DM eine Quote (von 0,7753) gebildet und nach dieser zunächst den Unterhalt der beiden
Kinder mit je (238,50 x 0,7753 =) 184,91 DM errechnet. Der Klägerin zu 1) stehe an sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von
3/7 des nach Abzug des Kinderunterhalts verbleibenden Einkommens des Beklagten, also ein Betrag von 947,63 DM zu. Da dem Beklagten
dann aber für sich selbst und seine jetzige Ehefrau nur 1. 263,50 DM zur Verfügung blieben, hat das Berufungsgericht diese
sich aus dem Vorrang der Klägerin zu 1) nach §
1582
BGB ergebende Berechnung für korrekturbedürftig gehalten. Es hat eine grobe Unbilligkeit darin gesehen, daß die geschiedene Ehefrau
auf diese Weise einen höheren Unterhalt erhielte, als er ihr zustände, wenn der Beklagte nicht wieder geheiratet hätte. Dies
könne durch Abwendung der "Auffangregelung" des §
1579 Abs.
1 Nr.
4
BGB a.F. (§
1579 Nr.
7
BGB n.F.) reguliert werden, die allgemein eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden wolle und dann
Platz zu greifen habe, wenn seine Inanspruchnahme, sei es auch nur aus objektiven Gründen, die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher
Weise übersteigen würde. Das sei hier der Fall. Zur Vermeidung eines grob unbilligen Ergebnisses sei daher der mit 947,63
DM errechnete Unterhalt der Klägerin zu 1) auf den Betrag des Mindestbedarfs von 910 DM zu kürzen. Nur bei Zubilligung dieses
Betrages werde eine in etwa ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Beklagten, den Kindern und der Klägerin zu
1) erreicht.
4. Hiergegen erhebt die Revision zu Recht Bedenken.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 1), deren Unterhaltsanspruch sich auf §
1570
BGB gründet, nach §
1582 Abs.
1 Satz 1
BGB der - ebenfalls unterhaltsbedürftigen - jetzigen Ehefrau des Beklagten im Range vorgeht. Ist der Ehemann in einem solchen
Fall zusätzlich minderjährigen unverheirateten Kindern zum Unterhalt verpflichtet, wie hier der Beklagte den Klägern zu 2)
und 3), so ist die gesetzliche Rangregelung nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften in sich widersprüchlich. Denn
§
1609 Abs.
2 Satz 1
BGB bestimmt, daß "der Ehegatte" - also jeder, sowohl der geschiedene als auch der neue Ehegatte (BVerfGE 66, 84, 87) - den minderjährigen unverheirateten Kindern im Rang gleichsteht. Hiernach hätten also die Klägerin zu 1) und die jetzige
Ehefrau des Beklagten beide denselben Unterhaltsrang wie die Kläger zu 2) und 3). Reichen die Mittel, die nach Deckung des
Selbstbedarfs des Verpflichteten für den Unterhalt mehrerer Berechtigter zur Verfügung stehen, nicht aus, sämtliche Ansprüche
zu erfüllen, so sind gleichrangig Berechtigte anteilig zu befriedigen. Hingegen kommt ein nachrangig Berechtigter mit seinem
Anspruch nur zum Zuge, soweit nach voller Befriedigung der vorrangigen Ansprüche ein freier Betrag verbleibt (BGH Urteil vom
23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 = FamRZ 1980, 555, 557; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 45; Büttner NJW 1987, 1855, 1859). Hiernach wären die Ansprüche sowohl der Klägerin zu 1) wie der jetzigen Ehefrau des Beklagten - je für sich betrachtet
- neben den Ansprüchen der Kläger zu 2) und 3) anteilig zu befriedigen. Im Verhältnis zur jetzigen Ehefrau des Beklagten könnte
die Klägerin zu 1) hingegen volle Befriedigung verlangen, ehe jene berücksichtigt wird. Mit dieser sich aus §
1582 Abs.
1 Satz 1
BGB ergebenden Rechtsfolge wäre es also nicht zu vereinbaren, daß das Berufungsgericht den sich aus §§
1578,
1581
BGB an sich ergebenden Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) zugunsten der jetzigen Ehefrau des Beklagten auf einen "Mindestbedarf"
gekürzt hat.
Daß ein Rangverhältnis mit - relativem - Rangvorbehalt eines Ehegatten vor dem anderen, jedoch Gleichrang beider Ehegatten
mit den minderjährigen unverheirateten Kindern Berechnungsprobleme aufwirft, die nicht sachgerecht gelöst werden können, ist
bereits wiederholt hervorgehoben worden (vgl. etwa Dieckmann FamRZ 1977, 161, 163; Johannsen/Voelskow Eherecht §
1582 Rdn. 14; Soergel/Häberle
BGB 11. Aufl. §
1582 Rdn. 11 bis 13).
Der Lösungsvorschlag, mit dem im Gesetzgebungsverfahren (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/4361 S. 33, 34) auf entsprechende
Befürchtungen des Bundesrats entgegnet wurde und die praktische Durchführbarkeit des relativen Unterhaltsvorrangs des früheren
Ehegatten bei unterhaltsrechtlichem Gleichrang auch des neuen Ehegatten mit den minderjährigen unverheirateten Kindern demonstriert
werden sollte, führt nicht zu einem dem Gesetz entsprechenden Ergebnis; er beachtet nicht hinreichend den Vorrang der minderjährigen
unverheirateten Kinder (§§
1609 Abs.
1 und
2,
1603 Abs.
2
BGB). Nach diesem Vorschlag sollen bei einem Einkommen des unterhaltsverpflichteten Mannes von 1. 800 DM die geschiedene und
die jetzige Ehefrau einen Bedarf von je 600 DM und zwei Kinder - je eines aus jeder Ehe - einen solchen von je 200 DM haben.
Der eigene angemessene Bedarf des Mannes soll 700 DM betragen, so daß insgesamt 1.100 DM für Unterhaltsleistungen verfügbar
sind. Zur Ermittlung des Unterhalts der Kinder soll in einer ersten Berechnungsstufe der verfügbare Betrag von 1. 100 DM im
Verhältnis 600: 600: 200: 200 aufgeteilt werden mit der Folge, daß auf jedes Kind l/8, also 137,50 DM, entfallen. In einer
zweiten Berechnungsstufe soll sodann zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau der Betrag von 1. 100
DM im Verhältnis 600: 200: 200 aufgeteilt werden. Da der zur Verfügung stehende Betrag nunmehr für alle zu berücksichtigenden
Personen ausreiche, erhalte die geschiedene Ehefrau. ihren vollen Unterhalt mit 600 DM. Für die neue Ehefrau stehe sodann
nach Abzug des Kindesunterhalts von 275 DM und des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau von 600 DM ein Restbetrag von 225 DM
zur Verfügung.
Während hiernach die geschiedene Ehefrau den "vollen" Unterhalt bekommen soll, wird der Bedarf der beiden minderjährigen Kinder,
der mit je 200 DM angesetzt wurde, zugunsten der neuen Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten auf je 137,50 DM herabgesetzt.
Damit verletzt der Lösungsvorschlag den in §
1609 Abs.
1 und Abs.
2
BGB niedergelegten Grundsatz, daß den minderjährigen unverheirateten Kindern aufgrund ihres besonderen Schutzbedürfnisses grundsätzlich
der erste Unterhaltsrang - wenn auch neben, so doch nicht nach "dem Ehegatten" des unterhaltsverpflichteten Elternteils -
gebührt (vgl. Johannsen/Voelskow aaO.; Soergel/Häberle aaO.).
Da das Gesetz für die hier in Rede stehenden Fälle wegen des Widerspruchs zwischen §
1582
BGB einerseits, §
1609 Abs.
2 Satz 1
BGB andererseits keine nachvollziehbare Regelung trifft, bedarf es der berichtigenden, den Widerspruch seines Wortlauts auflösenden
Auslegung. Diese muß sich von dem Ziel leiten lassen, dem mit den Rangregelungen verfolgten Sinn des Gesetzes gerecht zu werden,
der darin zu sehen ist, in Mangelfällen in erster Linie den Unterhalt bestimmter, als besonders schutzwürdig anerkannter Angehöriger
zu sichern.
Zu den nach dem Willen des Gesetzes in besonderem Maße schutzbedürftigen und schutzwürdigen Unterhaltsberechtigten gehören
zunächst die minderjährigen unverheirateten Kinder (§
1609 Abs.
1 und Abs.
2
BGB), denen die Eltern nach §
1603 Abs.
2
BGB - über den Maßstab des §
1603 Abs.
1
BGB hinaus - erweitert unterhaltspflichtig sind. Neben ihnen räumt das Gesetz in den Fällen des §
1582
BGB als Nachwirkung der früheren Ehe dem geschiedenen Ehegatten ein besonderes Schutzbedürfnis ein, das in der Vorrangstellung
gegenüber einem neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten seinen Niederschlag findet. Diese Vorrangstellung des geschiedenen
Ehegatten setzt sich in Mangelfällen uneingeschränkt durch (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 = FamRZ 1986, 790, 792), selbst wenn der neue Ehegatte hierdurch im äußersten Fall darauf verwiesen wird, für seinen Unterhalt Sozialhilfe
in Anspruch zu nehmen, und wenn der Unterhaltspflichtige auf diese Weise gehalten ist, den ihm an sich für seine eigenen Bedürfnisse
zustehenden Selbstbehalt mit dem neuen Ehegatten zu teilen (BVerfGE 66, 84, 94 ff.).
Dem in dieser Weise gekennzeichneten Rangverhältnis zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten kann bei Vorhandensein
minderjähriger unverheirateter Kinder nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Anwendungsbereich des §
1609 Abs.
2 Satz 1
BGB - zur Wahrung der der gesetzlichen Regelung immanenten Teleologie - bei einer Kollision mit der Rangregel des §
1582
BGB in Mangelfällen dahin eingeschränkt wird, daß der in §
1609 Abs.
2 Satz 1
BGB angeordnete Gleichrang mit "dem Ehegatten" nur für den nach §
1582
BGB privilegierten geschiedenen, und nicht auch für den (relativ) nachrangigen neuen Ehegatten gilt (vgl. hierzu Larenz Methodenlehre
3. Aufl. S. 369 bis 372; 5. Aufl. S. 375 ff., 371; Dieckmann aaO. S. 163; Soergel/Häberle aaO. §
1582 Rdn. 13; vgl. auch
BGB AK/Derleder §
1582 Rdn. 5). Nur bei dieser Auslegung läßt sich eine Verletzung der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzes als vorrangig
erachteten Rechtsprinzipien vermeiden, die einerseits in §§
1609 Abs.
1 und Abs.
2 Satz 1,
1603 Abs.
2
BGB und zum anderen in §
1582
BGB ihren Niederschlag gefunden haben.
Diese würden nicht gewahrt, wenn etwa dem geschiedenen Ehegatten der absolute Vorrang auch gegenüber den minderjährigen unverheirateten
Kindern und diesen auf einer zweiten Rangstufe der gleiche "Nachrang" wie dem neuen Ehegatten zugewiesen würde. Ein derartiges
Verständnis des §
1582
BGB ließe sich mit dem Grundprinzip des §
1609 Abs.
1 und Abs.
2 Satz 1
BGB nicht vereinbaren, nach welchem den minderjährigen unverheirateten Kindern stets der erste Unterhaltsrang zukommen soll.
Andererseits entspräche es auch nicht dem durch die unterschiedlichen Rangstufungen verfolgten Zweck der gesetzlichen Regelung,
den minderjährigen unverheirateten Kindern den alleinigen Unterhaltsvorrang gegenüber allen Ehegatten einzuräumen und erst
im Bereich einer zweiten und dritten Rangstufe den relativen Vorrang des geschiedenen Ehegatten zu sichern. Hierdurch würde
die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen Ehegatten in einer Weise eingeschränkt, die in klarem Widerspruch zu dem
aus §
1582 in Verbindung mit §
1609 Abs.
2 Satz 1
BGB ersichtlichen Grundgedanken der unterhaltsrechtlichen Neuregelung stände, nach welchem ein Ehegatte zum Ausgleich dafür,
daß er sich nach Einführung des Zerrüttungsprinzips grundsätzlich einer Scheidung seiner Ehe auf Dauer nicht widersetzen kann,
jedenfalls mit seinem nachehelichen Unterhaltsanspruch - bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§
1570 ff.
BGB - weitestmöglich gesichert sein soll.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stehen der einschränkenden Interpretation des §
1609 Abs.
2
BGB nicht entgegen; denn sie gewährleistet sowohl den im
Grundgesetz verankerten Schutz der minderjährigen Kinder (BVerfGE 57, 361, 382 f. m.w.N.) als auch die ebenfalls unter dem Schutz des Art.
6 Abs.
1
GG stehenden Folgewirkungen der geschiedenen Ehe. Daß der Ehegatte der - gleichfalls in den Schutzbereich des Art.
6 Abs.
1
GG fallenden - neuen Ehe (vgl. BVerfGE 66, 84, 93 m.w.N.) im Widerstreit der beiderseits durch Art.
6 Abs.
1
GG geschützten Rechtspositionen in den Fällen des §
1582
BGB zurücktreten muß, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hinzunehmen (BVerfGE 66 aaO.). Das gilt auch im Verhältnis
zu den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe, deren Vorhandensein und Unterhaltsbedürftigkeit ihm bei Eingehung seiner
Ehe bekannt war (vgl. BVerfGE aaO. S. 96). Soweit die Lösung dazu führt, daß der neue Ehegatte auch gegenüber minderjährigen
unverheirateten Kindern aus seiner eigenen Ehe im Rang zurücktritt und - äußerstenfalls - gezwungen wird, zur Sicherstellung
seines eigenen Lebensbedarfs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen mit der Folge, daß er seinen Kindern die umfassende persönliche
Betreuung vorenthalten muß, begründet dies, wie das Bundesverfassungsgericht für einen solchen Fall ausdrücklich entschieden
hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zugrundeliegende gesetzliche Regelung des §
1582 i.V. mit §
1609 Abs.
2
BGB (BVerfGE aaO. S. 86, 87, 97). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Es ist nicht auszuschließen, daß wegen des Unterhaltsvorrangs des geschiedenen Ehegatten Ehepaare ihre Entscheidungsfreiheit
über die Aufgabenverteilung in der Ehe nicht nutzen können, weil sie auf Grund des niedrigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen
beide zur Berufstätigkeit gezwungen sind und ihre Kinder aus diesem Grunde von anderen Personen versorgt werden müssen oder
auf sich selbst angewiesen sind. Daraus folgt aber nicht die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Regelung. Einmal werden
im Mangelfall, wie das Ausgangsverfahren zeigt, die Leistungen des Unterhaltspflichtigen ohnehin nicht den Unterhaltsbedarf
des geschiedenen Ehegatten decken, so daß dieser grundsätzlich auf eine - wenn auch eingeschränkte - Erwerbstätigkeit angewiesen
sein wird, während der er sein Kind ebenfalls nicht selbst betreuen kann. Zum anderen wachsen Kinder in einer bestehenden
Ehe in der Regel unter günstigeren Verhältnissen auf als Kinder, die nur noch in Familiengemeinschaft mit einem Elternteil
leben. ...
Es widerspricht auch nicht einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, wenn dem neuen Ehegatten im äußersten
Fall zugemutet wird, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Durch die Bereitstellung von öffentlichen Mitteln kann dazu beigetragen
werden, daß die Eheschließung des Unterhaltsverpflichteten mit einem neuen Partner nicht unterbleiben muß und die neuen Ehegatten
nicht gezwungen sind, auf Kinder zu verzichten ..."
5. Ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen sind die Unterhaltsansprüche der Kläger nach folgendem Ansatz zu berechnen:
a) In einer ersten Berechnungsstufe sind die Unterhaltsansprüche aller vorrangig Berechtigten, hier also der Kläger, zu ermitteln.
aa) Der Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Beklagten kann in dieser Berechnungsstufe nicht, und zwar auch nicht mit
einem "Mindest-Einsatzbetrag", berücksichtigt werden, da sie erst nach voller Befriedigung aller Kläger mit ihrem Unterhaltsanspruch
zum Zuge kommen kann.
bb) Als Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 1) ist - in der ersten Berechnungsstufe - der Betrag einzusetzen, den sie nach dem
Maßstab des §
1578
BGB beanspruchen könnte (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 = FamRZ 1983, 678, 679; und vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 93/85 = FamRZ 1987, 266, 267, jeweils m.w.N.), und nicht ein sogenannter allgemeiner Mindestbedarf für einen nicht erwerbstätigen Ehegatten. Die
Berechnung mit einem Mindestbedarfssatz als Einsatzbetrag für den geschiedenen Ehegatten steht im Widerspruch zu §
1578
BGB, da nicht auszuschließen ist, daß er den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt übersteigt. Da in
Mangelfällen in der Regel eine Kürzung der Ansprüche aller Berechtigten nach Billigkeitsgesichtspunkten - zur Anpassung an
die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten - stattfinden muß (Senatsurteil vom 27. April 1983 aaO.), bewirkt der Einsatz eines
nach dem Maßstab des §
1578
BGB zu hohen "Mindestbedarfs" im Ergebnis eine nicht gerechtfertigte Verzerrung des Verhältnisses der einzelnen Unterhaltsansprüche
(ebenso wohl Büttner NJW 1987, 1859).
Daß der Unterhaltsverpflichtete seinerseits in Mangelfällen einen bestimmten "Selbstbehalt" für sich beanspruchen kann, der
unter Umständen über der 4/7-Quote seines verfügbaren Einkommens liegt, steht dem nicht entgegen, sondern beruht auf der ausdrücklichen
Regelung des §
1581
BGB, nach der eine Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten unter Billigkeitsgesichtspunkten vermieden
werden soll.
cc) Für die Kläger zu 2) und zu 3) sind in der ersten Berechnungsstufe ebenfalls die Beträge des angemessenen Unterhalts als
Einsatzbeträge festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1983 aaO.), d.h. die Unterhaltsbeträge, die den Kindern bei
voller Leistungsfähigkeit des Beklagten nach dessen Einkommen zuständen. Ein Ansatz der Mindestbeträge nach den unterhaltsrechtlichen
Leitlinien würde auch hier bei der in der zweiten Berechnungsstufe gebotenen proportionalen Kürzung der Ansprüche zu unzutreffenden,
dem Gesetz nicht entsprechenden Ergebnissen führen.
dd) Für 1985 ist hiernach von folgenden Einsatzbeträgen auszugehen:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten: 2.580,95 DM
Anspruch des Klägers zu 2) (Einkommensgruppe 4, Altersklasse 2) = 360,-- DM
abzüglich anteiliges Kindergeld
von 37,50 DM = 322,50 DM
Anspruch des Klägers zu 3): 322,50 DM
Anspruch der Klägerin zu 1) (2.580, 95
- 645) x 3/7 = 829,70 DM
(zu dem Vorwegabzug der Kindesunterhaltsbeträge vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 = BGHR
BGB §
1578 Abs.
1 Satz 1 Quotenunterhalt 1 = FamRZ 1987, 456).
b) Damit wären insgesamt 1.474,70 DM erforderlich, um die angemessenen Unterhaltsansprüche der Kläger zu befriedigen. Dem
Beklagten selbst verbliebe sodann ein Restbetrag von nur 1. 106, 25 DM zur Befriedigung seines eigenen Lebensbedarfs. Er ist
indessen nach §§
1581,
1603 Abs.
1
BGB grundsätzlich berechtigt, zunächst seinen eigenen angemessenen Unterhalt sicherzustellen, bevor er Unterhaltsansprüche Dritter
erfüllt (vgl. Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1215, S. 672).
Die Haftungsgrenze, die §
1581 und entsprechend §
1603 Abs.
1
BGB zugunsten des Unterhaltspflichtigen vorsehen, wird in der unterhaltsrechtlichen Praxis durch die Gewährung des sogenannten
großen Selbstbehalts konkretisiert (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1985 - IVb ZR 8/84 -; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht aaO. Rdn. 1212). Dieser wird seit 1. Januar 1985 sowohl nach der vom Berufungsgericht als
Orientierungshilfe herangezogenen Düsseldorfer Tabelle als auch in der sonstigen Praxis (jedenfalls im Verhältnis zu volljährigen
Kindern, unterschiedlich im Verhältnis zu Ehegatten) weitgehend mit monatlich 1. 300 DM angenommen (vgl. etwa Göppinger/Wenz
aaO. Rdn. 1215; Büttner NJW 1987, 1855, 1857 f.) und läge damit über dem bei Befriedigung der Unterhaltsansprüche aller drei Kläger für den Beklagten verbleibenden
Restbetrag von 1. 106, 25 DM.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Beklagte in Südafrika lebt. Für die Ermittlung des "angemessenen Selbstbehalts",
den er benötigt, um seinen Unterhalt sicherzustellen, sind deshalb die Geldbeträge maßgebend, die er an seinem Aufenthaltsort
aufwenden muß, um nach den dortigen Verhältnissen den vergleichbaren "angemessenen" Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl.
Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 = BGHR
BGB §
1578 Abs.
1 Lebensbedarf 1 = FamRZ 1987, 682). Daß hierzu Beträge in einer Höhe erforderlich sind, die dem Wert des großen Selbstbehalts in Deutschland, übertragen auf
südafrikanische Rand nach dem amtlichen Wechselkurs, entsprechen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Der außenwirtschaftliche
Kurs der südafrikanischen Währung ist nicht notwendig ein Spiegelbild ihres Binnenwertes und braucht sich mit der Kaufkraft
des Rand im Inland nicht zu decken.
Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Das muß nachgeholt werden.
Sodann sind die mit insgesamt 1.474,70 DM ermittelten Bedarfsbeträge der Kläger zu 1) bis 3) - in einer zweiten Berechnungsstufe
- verhältnismäßig in dem Umfang herabzusetzen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. April 1983 aaO. S. 680 unter c), der sich
ergibt, wenn der angemessene Selbstbehalt des Beklagten von seinem Einkommen abgezogen und die Differenz zu dem Bedarfsbetrag
von 1.474,70 DM ins Verhältnis gesetzt wird.
Zur Durchführung dieser Prüfung und zur erneuten Entscheidung ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Kläger zu 2) und zu 3) muß der Beklagte - über den Maßstab des §
1603 Abs.
1
BGB hinaus - nach §
1603 Abs.
2
BGB alle verfügbaren Mittel in einer Weise einsetzen, daß er für seinen eigenen Bedarf nur den sogenannten notwendigen Selbstbehalt
beanspruchen kann. Dieser wird nach den Wertverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland, von denen das Berufungsgericht
- insoweit hier rechtsfehlerhaft - ausgegangen ist, seit 1. Januar 1985 auf monatlich 990 DM bemessen. Wie der notwendige
Selbstbehalt auf der Grundlage der Verhältnisse in Südafrika zu bemessen ist, wird das Berufungsgericht ggf. noch zu ermitteln
haben. Alsdann kann sich die Frage stellen, welcher Selbstbehalt zugrunde zu legen ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete gegenüber
mehreren gleichrangigen Berechtigten - wie hier der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) einserseits, den Klägern zu 2) und
3) andererseits - unterschiedlich hohe Selbstbehalte in Anspruch nehmen kann. Diese Frage hat der Senat bisher nicht entschieden.
Er sieht daher im Rahmen dieser Hinweise von einer Stellungnahme ab.
b) Geht aus der neuen Ehe des Beklagten ein Kind hervor, dann ist dieses bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche der Kläger
mit zu berücksichtigen. Es erhält nach §
1609 Abs.
1 und Abs.
2
BGB denselben Rang wie die Kläger zu 2) und zu 3) und die - gemäß §
1582
BGB - im Verhältnis zu der jetzigen Ehefrau des Beklagten bevorrechtigte Klägerin zu 1) und geht damit grundsätzlich seiner eigenen
Mutter im Rang vor.
Diese Rechtsfolge hat das Bundesverfassungsgericht (aaO. S. 97 ff.) ausdrücklich gebilligt. Allerdings hat es sich dabei,
wie oben unter 4. ausgeführt, wesentlich auf die Überlegung gestützt, daß die wirtschaftlichen Belastungen für die neue Familie,
insbesondere die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen, im äußersten Fall durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel, insbesondere
in der Form von Sozialhilfe, abgefangen werden können. Sollte sich herausstellen, daß die jetzige Ehefrau des Beklagten in
Südafrika keinen Zugang zu entsprechenden öffentlichen Mitteln hat, also etwa keine der Sozialhilfe vergleichbaren Leistungen
erhalten kann, dann verlöre die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts unter diesen besonderen Umständen ihre Hauptgrundlage.
Für diesen besonderen Fall wäre die Härteregelung des §
1579 Nr. 7
BGB in Betracht zu ziehen, mit deren Hilfe das Ergebnis der starren Vorrangregelung des §
1582
BGB ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen im Interesse der jetzigen Ehefrau des Beklagten - und damit zu Lasten der Klägerin zu
1) - abgemildert werden könnte. Bei der Festsetzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) wäre allerdings vorab zu beachten,
daß sie trotz Hinzutritts eines Kindes aus der neuen Ehe gleichwohl nur den Vorwegabzug der Unterhaltsansprüche der Kläger
zu 2) und zu 3) als der gemeinsamen ehelichen Kinder hinnehmen muß (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 aaO.).
c) Vorsorglich wird schließlich darauf hingewiesen, daß von dem Beklagten geleistete Zahlungen (vgl. etwa Schriftsatz vom
28. April 1986) bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVb ZR 31/84 = FamRZ 1985, 908, 910).