BSG, Urteil vom 12.07.1988 - 4/11a RA 36/87
Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 12a WGSVG
»1. Zeiten der Kindererziehung im Ausland vor dem 1.1.1986 (§§ 27 Abs. 1 Buchstabe c, 28a Abs. 1 AVG = §§ 1250 Abs. 1 Buchstabe c, 1251a Abs. 1 RVO) hat der Rentenversicherungsträger nur vorzumerken, wenn die Tatbestände von § 2a Abs. 5 Satz 1 oder 2 AVG (= § 1227a Abs. 5 Satz 1 oder 2 RVO) analog ("Entsendungsfälle") oder von § 28b Abs 1 Satz 1 FRG ("Vertreibungsfälle") erfüllt sind.
2. Eine planwidrige, durch die Rechtsprechung ausfüllbare Regelungslücke besteht jedenfalls auch insoweit nicht, als eine versicherte Verfolgte nach verfolgungsbedingter Auswanderung Kinder nach dem 31.12.1949 in einem Nichtvertreibungsgebiet erzogen hat, ohne daß ein "Entsendungsfall" vorlag.
3. Die Abgrenzung zwischen vormerkungsfähigen und nicht zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung im Ausland ist nicht grundgesetzwidrig.«
Fundstellen: BSGE 63, 282, SozSich 1988, 378
Normenkette:
AVG § 2a Abs. 5 Satz 1, Satz 2 § 27 Abs. 1 Buchstabe c § 28a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 § 32a Abs. 5
,
FRG § 28b Abs. 1 Satz 1
,
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
,
RVO § 1227a Abs. 5 Satz 1, Satz 2 § 1250 Abs. 1 Buchstabe c § 1251a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 § 1255a Abs. 5
,
SVA USA (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über Soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976) Art. 5
,
WGSVG § 1 Abs. 1 § 10 Abs. 1 Satz 3
,
WVK (Wiener Übereinkommens übe das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969) Art. 31 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 10.04.1987 S 15 An 3230/86

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