BSG, Urteil vom 05.05.1988 - 6 RKa 13/87
Beschränkung der Abrechenbarkeit kassenärztlicher Tätigkeiten durch die maßgebende Gebührenordnung
Der Ausschluß der Abrechnungsfähigkeit ist in der Bestimmung des Abschnitts O II A Nr. 3 E-BMÄ leistungsbezogen geregelt. Nach dieser Vorschrift sind die näher beschriebene Applikation und die Blutentnahme "in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten". Die Leistungen sind nicht auf den ausführenden Arzt bezogen oder an ihn gebunden. Auch die allgemeine Bestimmung A I Nr. 1 E-BMÄ, die der Nr. 3 des Abschnitts O II A E-BMÄ zugrunde liegt, enthält keinen Bezug auf die Person des leistenden Arztes. Das entspricht der Vorschrift des § 368g Abs 4 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO).
Normenkette:
BMÄ Nr. 5508
,
EBM-Ä Nr. 5508
,
E-GO Nr. 253, Nr. 5508
,
RVO § 368g Abs. 1, Abs. 4 Satz 2
Vorinstanzen: SG Berlin 15.01.1986 S 71 Ka 15/85 , LSG Berlin 14.01.1987 L 7 Ka 3/86

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