BSG, Urteil vom 24.03.1988 - 7 RAr 81/86
A. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. v. § 137 Abs. 2 a
AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich
ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung
einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen
Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht heiraten dürfen, fallen nicht darunter.
b. Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft zu verstehen und unter Wirtschaftsgemeinschaft
die gemeinsame Erledigung der gemeinsam betreffenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens. Hieraus folgt, daß eine bloße
Wohngemeinschaft nicht den Schluß auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft i.S. des § 137 Abs. 2 a
AFG zuläßt.
c. Im Einzelfall sind die besonderen Gestaltungen der gemeinsamen Lebensführung festzustellen, um daraus auf das Vorliegen
einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen zu können. Die Motive der Partner haben dabei nur indizielle Bedeutung. Gegen eine
solche Gemeinschaft kann sprechen, wenn für das Zusammenleben im wesentlichen wirtschaftliche Erwägungen oder Kostengründe
geltend gemacht werden. Auch die Dauer der Gemeinschaft kann eine Rolle spielen; nur vorübergehend angelegte (z.B. Wohngemeinschaft
von Studenten) sind nicht eheähnlich.
B. a. Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. von § 137 Abs. 2 a
AFG ist gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen eine Ehe jedoch rechtlich grundsätzlich möglich
ist, wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung
einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammen lebende Ehegatten typisch ist. Andere Partnerschaften, also zwischen
Personen gleichen Geschlechts oder zwischen Verwandten, die nicht heiraten dürfen, fallen nicht darunter. b. Unter Lebensgemeinschaft
ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft zu verstehen, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung
der die Partner gemeinsam betreffenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens. Hieraus folgt, daß eine bloße Wohngemeinschaft
nicht den Schluß auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft i.S. des § 137 Abs. 2 a
AFG zuläßt.
c. Im Einzelfall sind die besonderen Gestaltungen der gemeinsamen Lebensführung festzustellen, um daraus auf das Vorliegen
einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen zu können. Die Motive der Partner haben dabei nur indizielle Bedeutung. Gegen eine
solche Gemeinschaft kann sprechen, wenn für das Zusammenleben im wesentlichen wirtschaftliche Erwägungen oder Kostengründe
geltend gemacht werden. Auch die Dauer der Gemeinschaft kann eine Rolle spielen, nur vorübergehend angelegte Gemeinschaften
(z.B. Wohngemeinschaft von Studenten) sind nicht eheähnlich.
Fundstellen: BSGE 63, 120
, FamRZ 1988, 1261
, LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 2, LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 71, NJW 1988, 2128