LSG Hessen, Beschluss vom 14.08.2017 - 9 SF 37/17
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern Offensichtlicher Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke
1. Nach § 60 Abs. 1 SGG, § 42 Abs. 2 ZPO entsprechend findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Dabei kommt es darauf an, ob für einen Verfahrensbeteiligten berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht.
3. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung des oder der abgelehnten Richter/s behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.
4. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert.
5. Ein rechtsmissbräuchlicher oder offensichtlich unzulässiger Befangenheitsantrag muss zudem nicht förmlich beschieden werden.
Normenkette:
SGG § 60 Abs. 1
,
ZPO § 42 Abs. 2
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Richter am Landessozialgericht X. vom 24. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

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