LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2017 - 19 AS 1023/17
SGB-II-Leistungen Kosten für eine Wohnungsrenovierung Mietvertragliche Verpflichtung des Leistungsempfängers
Die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen können alleine dann als Aufwendungen im Sinne von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anerkannt werden, wenn eine vertragliche Verpflichtung des Leistungsempfängers hierzu wirksam begründet worden ist.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 05.04.2017 S 19 AS 4740/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2017 - S 19 AS 1023/17 B - wird zurückgewiesen.

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