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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2017 - 19 AS 1131/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Fiktive Prüfung einer Freizügigkeitsberechtigung
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB II erfordert eine fiktive Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, welches die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern in nationales Recht umsetzt, darüber hinaus, ob ein Aufenthaltsrecht nach den gemäß § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU im Wege eines Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des AufenthG besteht.
2. Soweit Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. den Vorschriften des AufenthG zu prüfen sind, ist es nach der Rechtsprechung des BSG unerheblich, ob dem Unionsbürger ein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG tatsächlich erteilt worden ist; entscheidend ist vielmehr, ob ihm ein solcher Titel zu erteilen wäre.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. a)
,
FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 09.06.2017 S 5 AS 1558/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.06.2017 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) vorläufig ab dem 31.05.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30.09.2017, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 186,00 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) in beiden Rechtszügen.

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