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FG Brandenburg, Urteil vom 13.05.2004 - 6 K 183/01
Anspruch des Sozialleistungsträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse; Familienleistungsausgleich (Kindergeld für Gabriele A...)
1. Trägt der Sozialleistungsträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten, volljährigen und vollstationär untergebrachten Kindes, so kann er einen Kindergeld-Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse nur dann auf § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X stützen, wenn er gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder dem Kind selbst einen Aufwendungsersatz tatsächlich geltend gemacht bzw. einen Kostenfestsetzungsbescheid tatsächlich erlassen hat und sich dabei ausdrücklich auf das Kindergeld als Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bezogen hat. Die Erhebung eines nicht auf das Kindergeld bezogenen Kostenfestsetzungsbescheids bzw. das Geltendmachen eines nicht kindergeldbezogenen Aufwendungsersatzanspruchs genügen nicht (hier: Aufwendungsersatz durch Auszahlung einer Rente sowie des Arbeitslohnes des Kindes in der Behindertenwerkstatt an den Sozialleistungsträger).
2. Die Klage, mit der der Sozialleistungsträger als nachrangiger Leistungsträger seinen (vermeintlichen) Kindergeld-Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse gemäß § 104 SGB X geltend macht, ist eine ohne Vorverfahren zulässige, nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO.
3. § 90 Abs. 1 BSHG betrifft nach seinem Wortlaut nur Ansprüche des Sozialleistungsträgers gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, und ist damit nicht auf Kindergeld-Erstattungsansprüche gegen die Familienkasse anwendbar.
Fundstellen: EFG 2004, 1636
Normenkette:
EStG 74 Abs. 2
,
SGB X § 104 Abs. 1 S 4
,
BSHG § 90
,
FGO § 40 Abs. 1
,
SGB I § 12

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