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FG München, Urteil vom 21.04.2004 - 9 K 1018/04
Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Unterhaltsleistungen durch die Eltern; Rechtsmäßgkeit der Abzweigung des Kindesgeldes an der Sozialhilfeträger für die Kosten der Heimunterbringung des Kindes, wenn Eltern daneben Unterhaltsleistungen erbringen; Überleitungsbescheid
1. Trägt der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten, vollstationär untergebrachten Kindes und nimmt er die Eltern ohne Berücksichtigung von deren finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in Regress, so ist die auf § 74 Abs. 1 S. 1 und 4 EStG beruhende Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger auch dann rechtmäßig und nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Eltern daneben zwar Unterhaltsleistungen erbringen (Aufwendungen für Besuche, Fahrten, Vorhalten eines Raumes in der Wohnung), die Aufwendungen im Verhältnis zu den Heimunterbringungskosten aber nur geringfügig sind.
2. § 74 Abs. 1 S. 3 EStG ist eine Sonderregelung, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Kindergeldberechtigte nach § 1603 Abs. 1 BGB wegen fehlender Leistungsfähigkeit zivilrechtlich nicht zum vollen Unterhalt verpflichtet ist und er nur aus diesem Grund keinen vollen Unterhalt leistet (zur Konkurrenz und den Tatbestandsvoraussetzungen von § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG).
Fundstellen: EFG 2004, 1543
Normenkette:
EStG (2000) § 74 Abs. 1 S. 1 § 74 Abs. 1 S. 3 § 74 Abs. 1 S. 4
,
BSHG § 91 Abs. 2 S. 2 Alt. 2
,
FGO § 102
,
BGB § 1610 Abs. 2
,
AO § 5
,
BGB § 1603 Abs. 1

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