LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2007 - 1 AS 900/08
Vorinstanzen: SG Heilbronn 06.11.2007 S 7 AS 4001/06
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn 2. vom 06.11.2007 geändert:
Die Bescheide vom 12.05.2005 und 09.02.2006 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 02.10.2006 werden dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Kosten der Unterkunft für Juli bis September 2005 in Höhe von monatlich 356,- EUR und für Oktober 2005 in Höhe von 213,- EUR bewilligt werden.
Die Bescheide vom 07. und 25.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2006 werden dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Kosten der Unterkunft für Februar 2006 in Höhe von 356,- EUR, für März 2006 in Höhe von 308,- EUR und für April bis Juni 2006 in Höhe von monatlich 372,-EUR bewilligt werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu einem Viertel zu erstatten.

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